Analyse über das Phänomen des Betrugs von besonderer Art in Japan – Kriminologische und dogmatische Untersuchung über die Aufgabe in der heutigen Gesellschaft

von Prof. Akihiro Onagi

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Abstract
In diesem Beitrag skizziert der Autor überblicksweise das soziale Problem des Betrugs von besonderer Art in Japan. Dieses neue Betrugsphänomen wird dabei sowohl von der kriminologischen als auch von der dogmatischen Hinsicht beleuchtet. Insbesondere die zunehmende Alterung der Bevölkerung und der Konzentration des Reichtums auf diese Gruppe der Älteren bildet den Bezugspunkt für dieses moderne Kriminalitätsfeld. Die neuere Rechtsprechung offenbart zugleich die dogmatischen Schwierigkeiten dieses Problembereiches.

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Ingke Goeckenjan/Jens Puschke/Tobias Singelnstein (Hrsg.): Für die Sache – Kriminalwissenschaften aus unabhängiger Perspektive. Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2019, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15288-9, S. 783, Euro 199,90.

Nachdem schon die Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70. Geburtstag von Mitsch als „Fundgrube interessanter Aufsätze zu Themen, deren Vielfalt ein breites Spektrum von Interessen der Leserschaft zu befriedigen geeignet ist“ gelobt wurde,[1] kann man sich diesem Lob auch für die Festschrift zum 80. Geburtstag nahtlos anschließen. Der Facettenreichtum wird schon durch die unterschiedlichen Kapitel Kriminologie, Jugendstrafrecht, Vollzug, Strafverfahren und Strafrecht, Strafrechtswissenschaft und Gesetzgebung deutlich, die mit Aufsätzen namhafter Kollegen der Kriminalwissenschaften besetzt sind. 51 Beiträge vielfältigster Art sind Inhalt der Festschrift[2] und es würde selbst den Rahmen einer Online-Zeitschrift sprengen, an dieser Stelle auf alle einzelnen Aufsätze einzugehen. Daher werden exemplarisch einige derjenigen Beiträge herausgehoben, die einen kriminalpolitischen Bezug haben oder auf neuere Forschungsarbeiten eingehen.

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Steffen Rittig: Der medienrechtliche Auskunftsanspruch gegen Strafverfolgungsbehörden. Voraussetzungen und Grenzen des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs der Presse, des Rundfunks, der elektronischen Presse und des Films gegen die Staatsanwaltschaft, die Polizei und andere strafverfolgend tätige Behörden unter besonderer Berücksichtigung verfassungsrechtlicher, strafprozessualer und datenschutzrechtlicher Fragestellungen

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

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2019, Cuvillier Verlag, Göttingen, ISBN: 978-3-7369-7033-5, S. 450, Euro 99,95.

Informationsbegehren gegenüber Behörden können auf der Grundlage unterschiedlicher normativer Regelungen erhoben werden. Neben die Rechte, die etwa durch die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder gewährt werden, treten presse- bzw. medienrechtliche Ansprüche. Mit diesen beschäftigt sich die rechtswissenschaftliche Dissertation von Steffen Rittig, die unter Betreuung von Dieter Dörr entstanden und im Wintersemester 2018/2019 vom Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz angenommen worden ist. Angesichts der Fülle der in diesem thematischen Kontext zu behandelnden Aspekte hat sich der Verfasser auf solche Ansprüche beschränkt, die sich gegen Strafverfolgungsbehörden richten, also namentlich die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden. Diese thematische Fokussierung ist geschickt, gibt sie doch Gelegenheit, den Besonderheiten der sicherheitsbehördlichen Tätigkeit – namentlich der häufigen „Drittbetroffenheit“ Privater bei der Informationsweitergabe an die Medien – Rechnung zu tragen und anhand dieses Referenzgebiets ein eigenes Lösungsmodell für solche „Dreieckskonstellationen“ zu entwickeln.

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Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung

Gesetzentwürfe: 

NRW hat erneut einen Gesetzesantrag zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung auf den Weg gebracht (BR Drs. 66/22, BR Drs. 638/20). Der Entwurf wurde bereits im Januar 2021 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/25819) und unterfiel mit Ablauf der Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. 

Der Bundesrat hat am 11. März 2o22 direkt und ohne vorbereitende Ausschussberatungen über die Initiative entschieden und brachte den Entwurf am 27. April 2022 in den Bundestag ein (BT Drs. 20/1518). Die Bundesregierung lehnt ihn in ihrer Stellungnahme jedoch ab. Sie wird bis Ende 2022 einen eigenen Entwurf vorlegen, „der die im Koalitionsvertrag zur stärkeren Bekämpfung der organisierten Steuerkriminalität vorgesehenen Aspekte (mit größtmöglicher Konsequenz Steuerhinterziehung und aggressive Steuergestaltungen zu verfolgen und zu unterbinden sowie das strategische Vorgehen gegen Steuerhinterziehung organisatorisch und personell stärken) beinhalten, Informationsmöglichkeiten verbessern und Ermittlungsbehörden stärken wird“.

 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesantrag zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung (BR Drs. 638/20) in den Bundesrat eingebracht. 

Die in Bandenstrukturen verübte Steuerhinterziehung habe im Verlauf der letzten Jahre ein immenses Ausmaß angenommen und präge die organisierte Wirtschaftskriminalität. Der Unrechts- und Schuldgehalt sei jedoch über den Tatbestand der Steuerhinterziehung hinaus nicht erfasst. Zwar sei mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die organisierte bandenmäßige Steuerhinterziehung mit einem Regelbeispiel in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO eingefügt worden, er betreffe aber lediglich die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern. Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen bei Cum-Ex-Geschäften erschwere die Aufklärung der Taten und der Schaden sei groß. Es komme nicht nur zu erheblichen Steuerausfällen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen. Daher soll nicht nur zur Sicherung des Steueraufkommens, sondern auch zur Wahrung der Steuergerechtigkeit, der bandenmäßig organisierten Steuerhinterziehung der Kampf angesagt werden. 

Der Entwurf sieht vor, das Regelbeispiel der besonders schweren Steuerhinterziehung als Mitglied einer Bande nicht nur auf die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern zu begrenzen. Dadurch werden die Fälle, „die der schweren Kriminalität zugehören und deren Organisations- sowie Kommunikationsstrukturen von außen in offen ermittelnder Form nicht zugänglich sind (BT-Drs. 16/5846, S. 42)“ mit erfasst. Eine zusätzliche Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 100a StPO soll damit entbehrlich sein, da die erforderlichen Ermittlungsmethoden über § 100a Abs. 2 Nr. 2 lit. a StPO zur Verfügung stehen. 

Der Entwurf wurde am 6. November 2020 im Plenum vorgestellt und im Anschluss an die Debatte zwecks weiterer Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 638/1/20). Das Plenum entschied sich am 27. November 2020 dafür und brachte am 14. Januar 2021 den Entwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/25819). 

 

 

Änderung des Betäubungsmittelgesetzes – Einführung von „Drug-Checking“

Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz — ALBVVG) vom 26. Juli 2023: BGBl. I 2023, Nr. 197

 

Gesetzentwürfe: 

  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit: BT Drs. 20/7397

Am 23. Juni 2023 hat der Bundestag einen Regierungsentwurf zur Bekämpfung von Arzneimittel-Lieferengpässen verabschiedet. Der Gesundheitsausschuss hatte zuvor 31 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen gebilligt. Darunter befanden sich 10 fachfremde Änderungen. Unter anderem wurde eine Regelung zum Drug Checking im BtMG getroffen. Damit soll es den Ländern ermöglicht werden, Modellvorhaben zu schaffen.

Hierzu ist geplant, einen § 10b in das BtMG einzufügen: 

„§ 10b – Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen

(1) Die zuständigen Landesbehörden können eine Erlaubnis für Modellvorhaben zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse von mitgeführten, nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erteilen, wenn mit der Analyse eine Risikobewertung und gesundheitliche Aufklärung über die Folgen des Konsums für die die Betäubungsmittel besitzende Person verbunden ist (Drug-Checking Modellvorhaben).

(2) Die Landesregierungen haben zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und einer besseren gesundheitlichen Aufklärung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erteilung einer in Absatz 1 genannten Erlaubnis einschließlich der hierfür geltenden Voraussetzungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere folgende Anforderungen an die Durchführung von Drug-Checking Modellvorhaben festzulegen:

1. Vorhandensein einer zweckdienlichen sachlichen Ausstattung;

2. Gewährleistung einer Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum;

3. Gewährleistung einer Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe bei Bedarf seitens der Konsumierenden;

4. Dokumentation der zur Untersuchung eingereichten Substanzen mit Untersuchungsergebnis und der angewandten Methode zur Ermöglichung der in Absatz 3 Satz 1 genannten gesundheitlichen Aufklärung und wissenschaftlichen Begleitung und zur Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse in öffentlichen substanzbezogenen Warnungen;

5. Vorgaben zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs bei Verwahrung und Transport von zu untersuchenden Proben und zur Vernichtung der zu untersuchenden Proben nach der Substanzanalyse;

6. Festlegung erforderlicher Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden;

7. ständige Anwesenheit während der üblichen Geschäftszeiten des Modellvorhabens von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Anforderungen fachlich qualifiziert ist;

8. Vorhandensein einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist und die die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig während der üblichen Geschäftszeiten des Modellvorhabens erfüllen kann und gegenüber der zuständigen Behörde vor Erteilung der in Absatz 1 genannten Erlaubnis zu benennen ist. 

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind das Verfahren der Erteilung der in Absatz 1 genannten Erlaubnis und die hierfür jeweils zuständige Behörde zu bestimmen.

(3) Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele einer besseren gesundheitlichen Aufklärung sowie eines verbesserten Gesundheitsschutzes sicher. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit oder einem von ihm beauftragten Dritten auf Anforderung die Ergebnisse der Modellvorhaben.“

In seiner Sitzung am 7. Juli 2023 hat der Bundesrat das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz gebilligt. Das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz — ALBVVG) wurde am 26. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2023, Nr. 197). Es tritt vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 2 Nr. 5 lit. b, die Art. 2a und 4 Nr. 2 sowie Art. 4a treten am 1. August 2023 in Kraft. Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 1 und 3 sowie Art. 7 treten am 27. Dezember 2023 in Kraft. Der übrige Art. 2 Nr. 4 tritt erst am 1. Februar 2024 in Kraft.


 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Bundesland Hessen hat einen Gesetzesantrag zur Einführung des sog. Drug-Checking in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 643/20). 

Dabei handelt es sich um eine Einrichtung zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse und Bewertung unbekannter Substanzen, damit Konsumierende oder Dritte sich nicht nur über den untersuchten Stoff, sondern auch über ihre möglichen Gefahren und Gesundheitsrisiken informieren können. Gleichzeitig ist eine Kontaktaufnahme der Drogenhilfe zu den Konsumierenden möglich. 

In anderen europäischen Ländern wird Drug-Checking bereits seit Jahrzehnten durchgeführt. In Deutschland scheiterte der Versuch der Einführung des Drug Checking bislang am BtMG, da der Verkehr mit Betäubungsmitteln unter Erlaubnisvorbehalt steht. Der Entwurf sieht die Aufnahme eines § 10b in das BtMG vor, der die Rechtsgrundlage für das Drug-Checking schafft. Dabei soll sich die Regelung an § 10a BtMG anlehnen, der die Grundlage für die Einrichtung von Drogenkonsumräumen schafft. 

„§ 10b Erlaubnis für den Betrieb von Drogenuntersuchungseinrichtungen

(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse von zur Untersuchung überlassenen Betäubungsmitteln sowie neuen psychoaktiven Stoffen einschließlich einer Risikobewertung und Aufklärung (Drogenuntersuchungseinrichtung) betreiben will; einer Erlaubnis bedarf es auch, wenn die Einrichtung einen Laborbetrieb mit der chemischen Analyse der überlassenen Substanzen beauftragt. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverord- nung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle bei dem Betrieb von Drogenuntersuchungseinrichtungen festlegen:

1. die zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenuntersuchungseinrichtung dienen sollen, 

2. die Art und Weise der Aufbewahrung der überlassenen Substanzen sowie gegebenenfalls der Weiterleitung an den beauftragten Laborbetrieb,

3. die Beratung der Nutzerinnen und Nutzer der Drogenuntersuchungseinrichtung über gesundheitliche Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln und neuen psychoaktiven Stoffen sowie über Maßnahmen zur Verminderung gesundheitlicher Risiken,

4. die Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie,

5. die Art und den Umfang der Veröffentlichung und Weitergabe der Untersuchungsergebnisse, 

6. die Anforderungen zur Vernichtung der überlassenen Substanzen nach der Untersuchung, 

7. die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz im Zusammenhang mit dem Betrieb der Drogenuntersuchungseinrichtungen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge,

8. die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenuntersuchungseinrichtungen soweit wie möglich zu verhindern,

9. die Dokumentations- und Evaluationspflichten der Drogenuntersuchungseinrichtungen,

10. die Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal, das für die Erfüllung der in den Nummern 2 bis 9 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist, in ausreichender Zahl,

11. die Qualifikation der mit der Untersuchung der Substanzen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

12. die Anforderungen an einen mit der Untersuchung beauftragten Laborbetrieb und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

13. die Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 12 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (verantwortliche Person) und die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.

(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 8, die §§ 8, 9 Absatz 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.“

Der Gesetzentwurf wurde am 6. November 2020 im Plenum vorgestellt und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Entwurf in den Bundestag einzubringen, der Rechtsausschuss lehnt dies ab (BR Drs. 643/1/20). Der Bundesrat sollte am 27. November 2020 darüber entscheiden, der Tagesordnungspunkt wurde jedoch kurzfristig wieder gestrichen. 

Am 20. April 2021 brachte die Fraktion Die Linke einen entsprechenden Antrag in den Bundestag ein (BT Drs. 19/28774). 

Am 26. Mai 2021 hat der Ausschuss für Gesundheit in seiner Beschlussempfehlung dem Bundestag zu einer Ablehnung des Antrags der Fraktion geraten (BT Drs. 19/30042). Ein entsprechender Beschluss des Bundestage erging schließlich am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung.  

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 81/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.03.2020 – 3 StR 574/19: Raub mit Todesfolge bei Tod aufgrund wirksamer Patientenverfügung

Amtlicher Leitsatz:

Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen.

Sachverhalt:

Das LG Krefeld hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte seinem 84jährigen Opfer die Handtasche aus dem Rollator gerissen, um diese zu entwenden. Da die Schlaufe der Tasche um den Griff der Gehhilfe gewickelt war, war die Geschädigte schwer gestürzt und musste aufgrund ihrer Verletzungen im Krankenhaus operiert werden. Nach der Operation hatte sich der Gesundheitszustand der vorerkrankten Geschädigten massiv verschlechtert, sodass die Ärzte nach Absprache mit den Angehörigen und aufgrund einer wirksamen Patientenverfügung die weitere Behandlung eingestellt hatten. Das Opfer war 13 Tage nach der Tat verstorben.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung des LG wegen Raubes mit Todesfolge.

Die empfindlich höhere Strafandrohung des § 251 StGB erfordere eine einschränkende Auslegung der Norm, der mit dem Erfordernis des gefahrspezifischen Zusammenhangs Rechnung getragen werde. Dieser Zusammenhang sei nur gegeben, wenn zwischen den tatbestandsspezifischen Risiken und der Todesfolge eine Verknüpfung bestehe. Beim Dazwischentreten Dritter oder des Opfers könne dieser Zusammenhang unterbrochen werden, was jedoch nicht bedeute, dass in den Fällen, in denen die tödliche Folge nicht unmittelbar durch die Nötigungshandlung eintrete, stets die Verwirklichung des § 251 StGB ausscheide.

Es komme vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände im Einzelfall an. In diese müssten alle maßgeblichen Faktoren Einfluss finden, wie beispielsweise das Gewicht und die Bedeutung des Eingriffs des Dritten für den weiteren Geschehensablauf, ob das Eingreifen des Opfers die Todesgefahr erst geschaffen oder nur beschleunigt habe sowie die rechtliche Einordnung der Handlung des Dritten bzw. des Opfers.

Nach dieser Abwägung sei dem Angeklagten hier der Tod des Opfers trotz dessen Patientenverfügung und dem letztlich todesursächlichen Behandlungsabbruch zuzurechnen.

Zwar sei der Tod nicht auf die durch die Tat ausgelöste Gehirnblutung direkt zurückzuführen, sondern auf die Vorerkrankungen des Opfers in Kombination mit der Operation. Diese lege artis durchgeführte Behandlung und die mit ihr verbundenen Risiken seien jedoch bereits zum Zeitpunkt der Tat in der Konstitution des Raubopfers angelegt gewesen.

Auch der Abbruch der Weiterbehandlung aufgrund der Patientenverfügung vermöge den Risikozusammenhang nicht unterbrechen, so der BGH.

Generell setzte das Verzichten des Opfers auf ärztliche Hilfe kein neues Todesrisiko. Es wirke nur dem vom Täter gesetzten Risiko nicht entgegen. Dazu sei ein Gewaltopfer jedoch auch nicht verpflichtet, da es jedem Opfer aufgrund seines verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts frei bleibe selbstbestimmt zu entschieden, ob es ärztliche Hilfe in Anspruch nehme oder nicht. Dies gelte auch für eine Patientenverfügung, denn vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen und gesetzgeberischen Wertung sei der Wille des Opfers einer Straftat, dem durch diese in Gang gesetzten tödlichen Verlauf nicht um jeden Preis durch lebenserhaltende Maßnahmen Einhalt zu gebieten, als eine aus der Schwere der Verletzung folgende und mit der Rechtsordnung in Einklang stehende Reaktion zu werten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bei einem schweren ärztlichen Behandlungsfehler komme eine Unterbrechung des Gefahrzusammenhangs durchaus in Betracht, so der BGH: Beschl. v. 08.07.2008 – 3 StR 190/08

Dennoch müsse auch in dieser Konstellation eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall erfolgen.

 

 

 

Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 2. November 2020: 

 

 

Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung

Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung vom 3. Dezember 2020: BGBl I 2020 Nr. 59, S. 2667

Gesetzentwürfe: 

 

Am 28. Oktober 2020 haben die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/23706). Um den Herausforderungen im Bereich des internationalen Terrorismus und Rechtsterrorismus begegnen zu können, bedürfe es einer Verstetigung der Befugnisse, um die Aufklärung von Angriffen auf den demokratischen Rechtsstaat zu gewährleisten. 

Die im BVerfSchG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 befristet eingeführten Regelungen sollen dazu dauerhaft konsolidiert werden. Ebenfalls eingeschlossen werden sollen die Verweisungen im MAD- und BND-Gesetz. Dabei geht es insbesondere um Auskunftspflichten von Luftverkehrsunternehmen und Finanzdienstleistern. Aber auch Unternehmen aus der Branche der Telekommunikation und Telemedien sind zwecks Netzwerkaufklärung sowie Regelungen zum IMSI-Catcher-Einsatz zur Feststellung genutzter Mobiltelefonnummern und zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Nachverfolgung internationaler Bezüge davon betroffen. Nach vier Evaluierungen sei der praktische Bedarf für diese Regelungen bestätigt worden. 

Am 29. Oktober 2020 wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen bereits erstmalig im Bundestag debattiert. Er wurde im Anschluss zusammen mit dem Evaluationsbericht (BT Drs. 19/23350) der Bundesregierung zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Dort fand am 2. November 2020 eine Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Experten äußerten Bedenken hinsichtlich der Festschreibung der erweiterten Befugnisse der Nachrichtendienste und wiesen auf zwischenzeitlich ergangene Urteile des BVerfG hin, aus denen abzuleiten sei, dass die Entfristung der entsprechenden Regelungen grundgesetzwidrig seien, insbesondere die Vorschriften zur Datenübermittlung zum Zweck der Strafverfolgung, so Prof. Dr. Matthias Bäcker. Es sei „eine verfassungsrechtlich abgeleitete Reform“ dringend erforderlich. Dr. Nikolaos Gazeas nannte das Recht der Nachrichtendienste einen „Trümmerhaufen“, weshalb eine Reform „kein leichtes Unterfangen“ sei. Prof. Ulrich Kelber, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, betonte, dass zunächst die vorgegebenen Aufgaben des BVerfG zu erledigen seien, bevor über eine Entfristung diskutiert werden könne. Das Vorhaben wurde jedoch von Prof. Dr. Ferdinand Gärditz als verfassungsrechtlich und inhaltlich unbedenklich angesehen. Er betonte zwar, dass es „gute Gründe“ für eine Gesamtreform gebe, allerdings sei dafür „jetzt nicht die Zeit“. Die Nachrichtendienste hätten in der Vergangenheit von ihren erweiterten Befugnissen lediglich „selektiv“ Gebrauch gemacht. Jürgen Peter (BKA) befürwortete ausdrücklich den Gesetzentwurf, da Terrorismus heute „aktueller denn je“ sei. Schließlich seien die Erkenntnisse der Nachrichtendienste auch für die polizeiliche Ermittlungsarbeit und die Strafverfolgung unerlässlich.

Am 5. November 2020 hat das Plenum über den Entwurf in 2. und 3. Lesung abgestimmt und ihn mit der Mehrheit der Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen von FDP, Grünen und Linken angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT Drs. 19/24008) zugrunde. 

Am 27. November 2020 befasste sich der Bundesrat abschließend mit dem Entwurf und stimmte dem Gesetz zu. Das Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung vom 3. Dezember 2020 (BGBl I 2020 Nr. 59, S. 2667) wurde am 9. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10. August 2021: BGBl. I 2021, S. 3420 ff

Gesetzentwürfe:

 

Der Referentenentwurf vom 14. Oktober 2020 nimmt Anpassungen an der StPO und am BZRG vor, um die Durchführung der unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden Verordnung zu gewährleisten.

Ziel der Verordnung ist die Verbesserung des Europäischen Strafregisterinformationssystems „ECRIS“. Dieses System vernetzt die verschiedenen Strafregister der Mitgliedstaaten, ohne diese inhaltlich zu verändern. Mit der Verordnung sollen nun der Austausch von Strafregisterinformationen über verurteilte Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder die neben einer EU-Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen, über verurteilte Staatenlose oder Personen, deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist, verbessert werden.

Um die Durchführung der Verordnung zu ermöglichen, müssen zum einen die Grundlagen zur Aufnahme von Fingerabdrücken in der StPO geschaffen werden (§ 81b StPO-E) und zum anderen Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Datenaustausch im BZRG.

Daneben sieht das BMJV weitere Änderungen des BZRG vor. Sie dienen der durchgehenden geschlechtsneutralen Formulierung des BZRG oder sehen Klarstellungen zum datenschutzrechtlichen Umfang von Rechtsgrundlagen für automatisierte Übermittlungsverfahren vor. Außerdem soll die Bewährungshilfe in Zukunft eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten können. Weitere Anpassungen betreffen das Gewerbezentralregister und die Gewerbeordnung.

Am 27. Januar 2021 wurde der Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen. Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses unverändert angenommen. Am 25. Juni 2021 passierte er den Bundesrat, der auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete. 

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10. August 2021 wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021, S. 3420 ff.). Es trat überwiegend bereits am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

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