KriPoZ-RR, Beitrag 57/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.07.2020 – 6 StR 114/20: Zur Zwischenfrist des § 229 Abs. 1 StPO

Leitsatz der Redaktion:

Die Drei-Wochen-Frist des § 229 Abs. 1 StPO beträgt als eigenständige Zwischenfrist 21 Tage.

Sachverhalt:

Das LG Hannover hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt. Für die Entscheidung relevant ist, dass das LG die Hauptverhandlung am achten Verhandlungstag (Montag den 23.09.2019) unterbrochen und nach 22 Tagen am Mittwoch den 16.10.2019 fortgesetzt hatte.

Dies hat die Revision als Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO gerügt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da eine Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO gegeben sei.

Der Vorschrift komme als Zwischenfrist eine eigenständige Bedeutung zu, weil die Unterbrechungsfrist keine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO darstelle.

Dabei sei bei der Berechnung der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet werde, und der Tag, an dem die Hauptverhandlung fortgesetzt werde, nicht mitzuzählen.

Die Fristenregeln des BGB seien erst recht nicht anzuwenden, da die Einführung des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO zeige, dass der Gesetzgeber die Regelungen des BGB, insbesondere die entsprechende Vorschrift des § 193 BGB, nicht führ anwendbar gehalten hatte.

Nach dem natürlichen und juristischen Sprachgebrauch umfasse eine Woche 7 Tage, was zu einer Frist von 21 Tagen führe. Beispiele für eine solche Auslegung finden sich in § 339 Satz 1 SGB III und § 359 Abs. 2 HGB. Da der Normzweck des § 229 Abs. 1 StPO die Verwirklichung der Konzentrationsmaxime und des Beschleunigungsgebots in sich trage, sei eine enge Auslegung auch nach dem Telos geboten, was das Ergebnis von 21 Tagen stütze.

Anmerkung der Redaktion:

Ebenso von einer 21 Tagesfrist gehen die anderen Senate aus: BGH, Beschl. v. 22.05.2013 – 4 StR 106/13; Beschl. v. 29.11.2016 – 3 StR 235/16; Beschl. v. 24.09.2019 – 2 StR 194/19; Beschl. v. 26.05.2020 – 5 StR 65/20.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 56/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – 3 StR 364/19: Zur Einziehung von Wertersatz ggü. Tatbeteiligten

Amtlicher Leitsatz:

Die Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten ist auch dann zulässig, wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands in Betracht kommt.

Sachverhalt:

Das LG Koblenz hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sich die Angeklagten zusammengeschlossen, um Autoverkäufern nach Vertragsverhandlungen und Übergaben der Fahrzeuge vorzuspiegeln, dass sie eine Online-Überweisung getätigt hatten. Zahlungswillig waren sie jedoch nie gewesen und die Überweisung war nie ausgeführt worden.

Die Fahrzeuge waren dann von den Angeklagten mit gefälschten Papieren weiterverkauft worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da nicht nachvollziehbar geprüft werden könne, ob die Käufer – eventuell auch gutgläubig – Eigentümer der Fahrzeuge geworden seien und ihnen somit kein Schaden entstanden sei. Das LG hätte sich näher mit den Voraussetzungen der §§ 929 BGB ff. befassen müssen.

Die Einziehungsentscheidung hielten einer rechtlichen Nachprüfung jedoch stand.

Es sei zulässig gegenüber dem Tatbeteiligten die Einziehung von Wertersatz anzuordnen, auch wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangen Gegenstands noch in Betracht komme, so der BGH.

Diese Frage sei bisher umstritten gewesen und unterscheide sich von den bisher entschiedenen Fallkonstellationen dadurch, dass der durch die Tat erlange Gegenstand körperlich noch vorhanden sei und die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 StGB erfüllt seien.

In der Literatur werde zum einen die Meinung vertreten, dass in solchen Konstellationen die Einziehung des Wertersatzes bei dem einen Beteiligten und die Einziehung des Originalgegenstandes bei dem Dritten nebeneinander anzuordnen seien. Dadurch entstünde eine gesamtschuldnerische Haftung.

Eine andere Meinungsgruppe wolle den Drittbegünstigten nur subsidiär haften lassen, soweit eine vollständige Vermögensabschöpfung beim Tatbeteiligten möglich sei.

Die Gegenposition gehe davon aus, dass eine Einziehung von Wertersatz beim Tatbeteiligten nur möglich sei, wenn die Einziehung des Originalgegenstandes beim Drittbegünstigten nicht in Betracht komme, da nur in diesem Fall Unmöglichkeit gemäß § 73c Satz 1 StGB eintrete. Nach dieser Meinung hafte der Tatbeteiligte nur subsidiär.

Der Meinungsstreit sei dahingehend zu entscheiden, dass die Wertersatzeinziehung beim Tatbeteiligten gemäß § 73c Satz 1 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstandes beim Drittbegünstigten gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB noch möglich sei, so der BGH.

Dies ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut der Vorschriften, da sich diesem kein Rangverhältnis zwischen beiden Arten der Vermögensabschöpfung entnehmen ließen. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm, die 2017 durch das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung neu geregelt worden sei, lasse keinen Schluss auf ein vom Gesetzgeber gewolltes abgestuftes Verhältnis zu.

Aus der Systematik der Vorschriften könne jedoch abgeleitet werden, dass § 73c Satz 1 StGB auf die Unmöglichkeit der Einziehung des Gegenstandes bei dem jeweiligen Empfänger abstellt und nicht auf die generelle Unmöglichkeit der Einziehung des körperlichen Gegenstands.

Da der Gesetzgeber das Recht der Vermögensabschöpfung mit der Reform effektivieren und bestehende Lücken schließen habe wollen, sei eine subsidiäre Haftung weder des Tatbeteiligten, noch des Drittbegünstigten mit dem Telos der Norm zu vereinbaren. Nur so könne jeder Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Straftaten vermieden werden.

 

Anmerkung der Redaktion:
Informationen zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung finden Sie hier.

 

 

Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021: BGBl. I 2021, S. 327 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJV hat am 11. August 2020 einen Referentenentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche auf den Weg gebracht. Damit soll zugleich der seit dem 2. Dezember 2018 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche Rechnung getragen werden, die bis zum 3. Dezember 2020 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen. Der Tatbestand des § 261 StGB entspricht zwar schon in weitern Teilen der EU-Richtlinie, die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche soll jedoch weiter verbessert und neu gefasst werden und über die internationalen Mindestvorgaben hinausgehen. Der Entwurf sieht vor, künftig alle Straftaten als Geldwäschevortaten einzubeziehen. Durch einen Verzicht auf einen Vortatenkatalog wird eine effektiverer Kriminalitätsbekämpfung im Bereich der organisierten Kriminalität erwartet. Entsprechend soll die Beweisführung erleichtert werden. Gerade im Bereich der banden- oder gewerbsmäßigen Strukturen war ein Nachweis in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig. 

Die Ausweitung der Norm macht es aus Gründen der „Eingrenzung und Ausgewogenheit der Strafandrohung“ notwendig, den Anwendungsbereich einzuschränken. So soll etwa die leichtfertige Geldwäsche nicht erfasst werden. Auch die straprozessualen Eingriffsbefugnisse der §§ 100a, 100b und 100g StPO wurden an den ausgeweiteten Anwendungsbereich der Geldwäsche angepasst und ermöglichen eine Telekommunikaationsüberwachung oder eine Online Durchsuchung nur im besonders schweren Fall, bzw. wenn die Vortat eine der in den Nr. 1 bis 11 genannten schweren Straftaten darstellt. Eine Überarbeitung der Umschreibung tauglicher Tatobjekte und eine Neugliederung der Tathandlungen soll den Tatbestand des § 261 StGB in seiner Handhabung vereinfachen. Ebenso wurden im Entwurf die durch das BVerfG geprägten Vorsatzanforderungen bei der Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger berücksichtig. Weiterhin sieht der Entwurf eine Modifizierung der selbstständigen Einziehung (§ 76a StGB) vor, die zudem an die neue Terminologie angepasst werden soll. Flankiert werden die Neuregelungen durch eine Zuständigkeitsregelung der Wirtschaftsstrafkammern. Durch die Aufnahme des § 261 StGB in den Katalog des § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. a GVG soll die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern immer dann begründet sein, wenn die „Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich“ macht. 

§ 261 StGB soll schließlich künftig wie folgt gefasst werden: 

„§ 261 – Geldwäsche

(1) Wer einen Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand

1. verbirgt,

2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,

3. sich oder einem Dritten verschafft oder

4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Vermögensgegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 5 nur dann bestraft, wenn er den Vermögensgegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(7) Den Vermögensgegenständen im Sinne des Absatzes 1 stehen Taterträge und Tatprodukte einer im Ausland begangenen Tat sowie an deren Stelle getretene andere Vermögensgegenstände gleich, wenn die Tat

1. auch am Tatort mit Strafe bedroht ist oder

2. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:

a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),

b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),

c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),

d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,

e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bek.mpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),

f) Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),

g) Artikel 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder

h) Artikel 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b sowie Artikel 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3 2017, S. 6).

(8) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt.“

 

Bundesfinanzminister Olaf Scholz erklärte: „Geldwäsche ist ein schwerwiegendes Problem, weil der Staat und damit alle ehrlichen Bürgerinnen und Bürger geschädigt werden. Kriminelle Profite dürfen keinen Weg in die Legalität finden. Oft ist es aber kompliziert, Geldwäsche wirksam zu bekämpfen. Die grundlegende Reform des Geldwäschestraftatbestands nun ist ein wichtiger Schritt für den Kampf gegen Geldwäsche, weil es das Vorgehen vereinfacht. Die Reform ist ein Herzstück der Strategie der Bundesregierung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die wir im vergangenen Herbst beschlossen haben. Mit unserem kürzlich vorgelegten 16-Punkte-Aktionsplan wollen wir überdies auf EU-Ebene die Regeln, Aufsichtsstruktur und den Informationsaustausch im Bereich der Geldwäsche ausweiten und stärken.“

Am 14. Oktober 2020 hat die Bundesregierung den vom BMJV vorgelegten Gesetzentwurf angenommen und am 11. November 2020 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/24180). Dort wurde er am 20. November 2020 erstmals beraten und im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zwecks weiterer Beratung überwiesen. Der Regierungsentwurf beinhaltet nun eine geänderte Fassung. Während die Absätze 1-5 wortgleich erhalten geblieben sind, fügt sich nun Abs. 6 mit dem Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit ein:  

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Vermögensgegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be- straft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

Die Beteiligung an der Vortat rückt damit auf Abs. 7 und in Abs. 8 wurde die Regelung zur Strafbefreiung bei freiwilliger Abgabe oder Veranlassung eine Anzeige der Tat (aktuell in § 261 Abs. 9 S. 1 StGB geregelt) wieder eingefügt. Die dortigen Abs. 7 und 8 sind nun in den Abs. 9 und 10 wiederzufinden:  

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Vermögensgegenstandes bewirkt. 

 

Der Bundesrat hat am 27. November 2020 der Empfehlung des Rechtsausschusses sowie des Ausschusses für Innere Angelegenheiten entsprechend zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (BR Drs. 620/1/20). Die Gegenäußerung der Bundesregierung finden Sie hier (BT Drs. 19/24902).

Am 9. Dezember 2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Prof. Dr. Jens Bülte machte deutlich, dass die Bekämpfung der Geldwäsche ein wichtiges Instrument sei, um der organisierten Kriminalität die finanzielle Grundlage zu entziehen. Mit jeder Änderung des § 261 StGB entferne sich die Strafgesetzgebung jedoch von diesem Ziel und richte sich auch gegen geringfügige und mittlere Kriminalität, was zu einer „Zersplitterung“ der Kräfte und einer zusätzlichen Belastung der Justiz führe. Der Entwurf sieht vor, künftig auch den Ladendiebstahl und andere Kleinkriminalität als Vortat zu erfassen. Damit werde das Strafrecht als Mittel zur Abschöpfung missbraucht, so Bülte. Ähnlich äußerte sich auch Prof. Dr. Matthias Jahn zu dem Entwurf. Die Konzeption flächendeckender Kriminalisierung sei nach europäischem Recht durch die Geldwäscherichtlinie 2018/1673 nicht indiziert. Dies sei vielmehr kriminal- und justizpolitisch bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität dysfunktional. Ein „All-Crime-Ansatz“ führe zu viel „Beifang“, der die ohnehin belasteten Ressourcen mit bagatellhaften Vortaten überstrapaziere. Dr. Matthias Dann führte die bestehenden Defizite bei der Geldwäschebekämpfung in erster Linie auf mangelnde Ressourcen und nicht auf unzureichende Regelungen im Strafrecht zurück. Richter am Bundesgerichtshof Marcus Köhler begrüßte den Entwurf. Mit der Streichung des Vortatenkatalogs und der Erweiterung der selbstständigen Einziehung werde ein schlüssiges Konzept verfolgt. So sah auch Joachim Lüblinghoff, Vorsitzender des DRB, den Entwurf. Der „All-Crime-Ansatz sei vor allem geeignet, Schwierigkeiten bei der Beweisführung zu beseitigen und finde auch in anderen europäischen Ländern Anklang. Allerdings sah auch er eine deutlich höhere Belastung bei den Staatsanwaltschaften und den Gerichten. Dem stimmte Oberstaatsanwalt Dr. Klaus Ruhland zu. Sebastian Fiedler vom BDK gab zu bedenken, dass ein „All-Crime-Ansatz“ nicht die Aufklärung komplexer Sachverhalte erleichtere, bei denen die Herkunft von Vermögen durch internationale Strukturen und Briefkastenfirmen verschleiert werden. Das Problem sei in diesen Fällen nicht die Begrenzung der Strafbarkeit, sondern die Nachweisbarkeit der Quelle. Jedoch dürfe kriminell erwirtschaftetes Vermögen nicht bei den Tätern verbleiben.

Am 5. März 2021 stimmte der Bundesrat dem Regierungsentwurf zu, nachdem der Bundestag bereits am 11. Februar 2021 das Gesetz beschlossen hatte. Es wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später in Kraft. 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 55/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 23.04.2020 – 1 StR 15/20: Ausgleich für nicht mögliche Gesamtstrafenbildung mit EU-ausländischer Strafe

Amtlicher Leitsatz:

Der Ausgleich für die fehlende Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer (noch nicht vollständig vollstreckten) EU-ausländischen Strafe ist im Falle der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe bei der Strafzumessung konkret – durch eine Bezifferung des Nachteils – vorzunehmen.

Sachverhalt:

Das LG Augsburg hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischen Erpressung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte im Jahr 2001 durch Drohung mit einem Messer einen PKW-Schlüssel erbeutet und war mit dem zugehörigen PKW geflüchtet. Der Angeklagte ist italienischer Staatsbürger und mehrfach in seinem Heimatland vorbestraft, teilweise liegen die insgesamt zwölf Verurteilungen vor und teilweise nach der Tatzeit in diesem Fall.

Weitere Angaben zu einer möglichen Gesamtstrafenbildung oder einer Vollstreckung mancher Strafen sind unvollständig oder lückenhaft.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil wegen eines Strafzumessungsfehlers auf und wies für die neue Hauptverhandlung auf folgende Erwägungen zum Nachteilsausgleich hin:

Mit einer der italienischen Vorverurteilung bestünde nach deutschem Recht prinzipiell die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung, wäre die Verurteilung durch ein deutsches Gericht erfolgt. Da allerdings eine Gesamtstrafenbildung mit ausländischen Strafen, aufgrund des Eingriffs in die Rechtskraft der ausländischen Verurteilung, nicht erfolgen könne, müsse ein Nachteilsausgleich zugunsten des Beschuldigten erfolgen, so der BGH.

In seiner bisherigen Rechtsprechung genügte dem Senat dafür ein unbezifferter Härteausgleich in der Strafzumessung, da die Vorteile einer Gesamtstrafenbildung dem Täter durch von ihm nicht zu beieinflussende Umstände vorenthalten werde.

In diesem Rechtsgedanken sieht sich der BGH auch durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt, die ebenfalls fordere, dass in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen bei der Strafzumessung in gleichem Maße zu berücksichtigen seien, wie nationale.

Um diesem Grundsatz der Rechtanwendung im Europäischen Raum ausreichend Rechnung zu tragen, sei der Härteausgleich im Rahmen der Strafzumessung konkret – durch eine Bezifferung des Nachteils – zu vollziehen.

Dies folge daraus, dass sich der EuGH in seiner Rechtsprechung auf Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 des Rates der Europäischen Union vom 24. Juli 2008 beziehe, der vom deutschen Gesetzgeber durch Gesetz vom 2. Oktober 2009 in nationales Recht überführt worden sei. Der Rahmenbeschluss fordere nach Auslegung des EuGH, dass die Berücksichtigung anderer Verurteilungen in anderen Mitgliedsstaaten möglichst weitreichend zu erfolgen habe.

Da nach deutschem Recht eine Gesamtstrafenbildung erfolgen würde, welche aus konkret bezifferten Einzelstrafen eine ebenfalls konkret bezifferte Gesamtstrafe bilden würde, müsse auch der Härteausgleich konkret beziffert werden. Dies komme der Regelung im deutschen Recht am nächsten.

Der Tatrichter könne seinem Ermessen folgend dann entweder den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe unmöglich ist, unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe – unter Bezifferung des abzuziehenden Teils – berücksichtigen oder von einer mit der ausländischen Strafe gebildeten fiktiven Gesamtstrafe ausgehen und diese um die ausländische Strafe mindern.

Dabei müsse eine vollständige Anrechnung der ausländischen Strafe grundsätzlich nicht erfolgen, entscheidend sei der tatsächlich eintretende Nachteil. Dieser bestimme sich jedoch nicht nach der tatsächlichen Strafpraxis vor Ort im anderen Mitgliedsstaat, da die ausländische Strafe so zu berücksichtigen sei, wie sie von dem EU-Mitgliedsstaat verhängt werde.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil des EuGH finden Sie hier.

Das Umsetzungsgesetz zum Rahmenbeschluss finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 54/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – 3 StR 99/19: Abgrenzung Sach- / Verfahrensrüge bei der Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

Leitsatz der Redaktion:

Die Entscheidung des Tatgerichts über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach der Vollstreckungslösung kann im Revisionsverfahren entweder mit der Sach- oder der Verfahrensrüge anzufechten sein.

Die Statthaftigkeit der Rüge richtet sich nach der Stufe der Kompensationsentscheidung auf der der Revisionsführer einen Rechtsfehler annimmt.

Sachverhalt:

Das LG Düsseldorf hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und zwei Angeklagte darüber hinaus wegen Raubes verurteilt und sich daran gehindert gesehen eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu treffen, da eine Verzögerungsrüge nicht erhoben worden war.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten dem Nebenkläger aufgrund persönlicher Streitigkeiten aufgelauert, ihn festgehalten sowie verprügelt und in einem Auto gegen seinen Willen abtransportiert. Dabei hatten sich zwei Angeklagte spontan die Geldbörse des Opfers an sich genommen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Schuldsprüche, stellte jedoch klar, dass der verwirklichte Raub mit den anderen Delikten in Tateinheit verwirklicht worden sei.

Daneben führte der Senat aus, dass die unterlassene Kompensationsentscheidung des Tatgerichts mit der Sachrüge erfolgreich angefochten werden könne.

Zwar sei für die Rüge einer unterlassenen Kompensationsentscheidung im Wege der Vollstreckungslösung grundsätzlich eine Verfahrensrüge zu erheben, allerdings gäbe es Ausnahmen, wenn sich entweder die Voraussetzungen der Verzögerung aus den Urteilsgründen ergäben oder andere Umstände dort beschrieben seien, die das Tatgericht zu einer solchen Entscheidung hätten drängen müssen (Erörterungsmangel).

Maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen der Sach- und Verfahrensrüge sei, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren, also eine Norm die bestimme auf welchem Weg der Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt sei, oder einer anderen Rechtsnorm rüge. Dies sei eine Frage des Einzelfalls. Demnach könne auch die Rüge einer Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung in den Anwendungsbereich des einen oder anderen Rechtsbehelfs fallen.

Entscheidend sei letztlich, auf welcher Stufe der Kompensationsentscheidung ein Rechtsfehler angegriffen werden solle. Auf der ersten Stufe, habe das Tatgericht zu ermitteln, wie sich Art und Ausmaß der Verzögerung und deren Ursachen darstellten. Fehler in diesem Schritt seien mit der Verfahrensrüge anzufechten. Auf der zweiten Stufe prüfe das Gericht, ob die festgestellten Umstände eine Kompensation nötig machten und bejahendenfalls in welcher Höhe. Diese Subsumtion unter die einschlägigen Normen, könne mit der Sachrüge angegriffen werden, so der BGH.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Kompensation sei darüber hinaus von Amts wegen zu treffen und nicht von der Erhebung einer Verzögerungsrüge durch den Angeklagten abhängig, da die Kompensation nach der Vollstreckungslösung eine Wiedergutmachung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG darstelle und gerade keine Entschädigung, welche gem. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG eine Verzögerungsrüge erfordern würde.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 53/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19: Richtlinienkonforme Auslegung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Amtliche Leitsätze:

1. Zum Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB.

2. Einfluss der Rückführungsrichtlinie auf die Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Sachverhalt:

Das LG Saarbrücken hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz in zwei Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte mehrere Einbrüche in Gewerbe- und Wohnimmobilien verübt, um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Teilweise hatte er Mittäter und manche Taten waren im Versuchsstadium stecken geblieben. Bei einer Tat hatte der Beschuldigte versucht, in das Haus einer älteren Frau einzubrechen, die zum Tatzeitpunkt bereits im Altenheim gelebt hatte und verstorben war. Das Haus war noch möbliert gewesen. Diesen Fall hat das LG nicht als (schweren) Wohnungseinbruchdiebstahl gewertet, da das Haus mit dem Umzug der Bewohnerin in das Altenwohnheim die Wohnungseigenschaft verloren habe.

Zu den Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz hat das LG festgestellt, dass der Angeklagte als albanischer Staatsangehöriger im Jahr 2016 ohne gültigen Reisepass oder anderes ihn zum Aufenthalt berechtigenden Dokument in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Im Jahr 2018 war er über Ungarn erneut in den Schengenraum eingereist und hatte sich nach dem ohne Aufenthaltstitel legalen Aufenthalt von 90 Tagen nicht aus diesem entfernt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte das Urteil teilweise ab.

Das LG habe das Merkmal der Wohnung in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu eng ausgelegt. Wohnungen seien Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend zur Unterkunft dienten. Eine dauerhafte Nutzung als solche sei ebenso wenig erforderlich, wie eine Nutzung als Wohnung zur Tatzeit, so der BGH. Eine Grenze sei erst überschritten, wenn die Immobilien als Wohnung entwidmet würden. Damit habe die Wohnung der Seniorin ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dargestellt. Eine Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB komme demgegenüber nicht in Betracht, da eine nicht nur vorübergehend verlassene, sondern unbewohnte Wohnung nicht unter diese Vorschrift subsumiert werden könne. Der Wortlaut fordere gerade eine dauerhafte Nutzung als Privatwohnung, sodass hier die Wohnstätte zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein müsse.

Diese enge Auslegung sei auch mit dem Zweck der Norm vereinbar und aufgrund der erheblich höheren Mindeststrafe auch geboten.

Zusätzlich stellte der BGH klar, dass es bei einer im Versuchsstadium stecken gebliebenen Tat ausschließlich auf das Vorstellungsbild des Täters ankomme, sodass bei einer möblierten Wohnung davon auszugehen sei, dass der Täter bei seinem Einbruchsversuch von einer dauerhaft genutzten Privatwohnung i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB ausgehe. Etwas Anderes würde beispielsweise gelten, wenn der Täter die Wohnung länger beobachtet und erkennt, dass sie zwar noch möbliert, jedoch nicht mehr tatsächlich genutzt wird.

Zu den Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz führte der BGH aus, dass sich der Angeklagte nicht wegen unerlaubter Einreise, sondern wegen unerlaubten Aufenthalts (im Jahr 2016 in Tateinheit mit passlosem Aufenthalt) strafbar gemacht habe, da er zu einem Kurzaufenthalt berechtig gewesen sei und lediglich die erforderliche Ausreise nach 90 Tagen unterlassen hätte.

Im Fall des unberechtigten Aufenthalts im Jahr 2018 sah der BGH von Strafe ab, da der Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG europarechtskonform auszulegen sei, um den Vorrang des Rückführungsverfahrens zu sichern.

Dies erfordere, dass wegen Verstoßes gegen diesen Tatbestand keine freiheitsentziehenden Maßnahmen zu verhängen sind, da diese das Rückführungsverfahren verzögern würden. Eine Geldstrafe sei darüber hinaus ebenfalls nur möglich, wenn das Strafverfahren die Rückführung nicht verzögere und die Sanktion auch nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden könne. Das fordere die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (sog. Rückführungsrichtlinie).

In Deutschland könne eine Geldstrafe bei Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgeändert werden, was dazu führe, dass nach richtlinienkonformer Auslegung keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafen gegen Ausländer wegen Taten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG verhängt werden könnten. Demnach müsse bei solchen Taten die geringstmögliche und in keinem Fall freiheitsentziehende Sanktion verhängt werden, was einem Schuldspruch bei gleichzeitigem Absehen von Strafe entspreche, so der BGH.

Den Erwägungen des 3. Strafsenats, in diesen Fällen einen persönlichen Strafaufhebungsgrund anzunehmen, schloss sich der 5. Senat nicht an, da nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich auf freiheitsentziehende Sanktionen zu verzichten sei, nicht jedoch auf einen Schuldspruch, welcher das Unrecht der Tat wenigstens noch zum Ausdruck bringen könne.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Rückführungsrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH finden Sie hier und hier.

Das Urteil des 3. Senats finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 52/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 18.06.2020 – 1 StR 95/20: Rechtsbehelf gegen Beschluss im selbstständigen Einziehungsverfahren nach Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch Beschwerdegericht

Leitsatz der Redaktion:

Als statthafte Rechtsbehelfe gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss im selbstständigen Einziehungsverfahren nach erfolgter Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht kommen die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde in Betracht.

Sachverhalt:

Das OLG Karlsruhe hat dem BGH die Frage vorgelegt, ob gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem nach Einspruch des Einziehungsbetroffenen gegen einen selbstständigen Einziehungsbescheid gemäß § 29a Abs. 5 OWiG ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel sei.

Der zu dieser Frage führende Sachverhalt hatte sich wie folgt dargestellt:

Der Einziehungsbetroffene hatte 2016 sechs Geldspielgeräte trotz abgelaufener Zulassung weiter betrieben und so Einnahmen in Höhe von über 20.000€ erzielt.

Das daraufhin gegen ihn eröffnete Bußgeldverfahren war von der Stadt nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt und die selbstständige Einziehung der Taterträge gem. § 29a Abs. 5 OWiG angeordnet worden. Gegen diesen Bescheid hatte der Automatenbetreiber Einspruch eingelegt, was zu einem Urteil des AG Konstanz geführt hatte, welches die Einziehung bestätigt hatte. Gegen dieses Urteil hatte der Betroffene Rechtsbeschwerde zum OLG Karlsruhe hin erhoben, welches die getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten das restliche Urteil jedoch aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das AG zurückverwiesen hatte.

Das AG hatte daraufhin über die Einziehung ohne erneute Hauptverhandlung durch Beschluss erneut entschieden (§ 72 OWiG). Gegen diesen Beschluss hatte der Betroffene erneut Rechtsbeschwerde zum OLG Karlsruhe erhoben, welches sich an einer Entscheidung aufgrund entgegenstehender Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gehindert gesehen hatte (§ 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). So hätten die OLGe Köln, Zweibrücken und Düsseldorf die sofortige Beschwerde als statthaften Rechtsbehelf angesehen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass das OLG Karlsruhe nicht an einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gehindert sei, wenn es diese als statthaften Rechtsbehelf ansehe.

Zwar sei nach der Rechtsprechung des BGH die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Beschlüsse im selbstständigen Einziehungsverfahren, jedoch beträfe diese Rechtsprechungspraxis bisher nur Fälle im ersten Rechtsgang.

Die hier zu entscheidende Frage, ob nach einer teilweisen Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse im selbstständigen Einziehungsverfahren statthaft ist, sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.

Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde sei möglich, da bei einer Urteilsaufhebung mit beibehaltenen tatsächlichen Feststellungen fraglich sei, ob es dem Tatgericht noch im zweiten Rechtsgang möglich sei, im Rahmen von § 434 StPO die Verfahrensart zu wechseln und den Rechtsmittelzug zu ändern. Verneine man dies, bliebe es im Urteilsverfahren bei dem Verweis von § 434 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO auf §§ 71 ff. OWiG. Für diesen Fall hätte das Amtsgericht gleichermaßen einen urteilsersetzenden Beschluss nach § 72 OWiG erlassen, gegen den in Übereinstimmung mit der vom OLG Karlsruhe vertretenen Auffassung die Rechtsbeschwerde statthaft wäre, so der BGH.

Daher verwies der Senat die Sache zur Entscheidung an das OLG Karlsruhe zurück.

 

Anmerkung der Redaktion:

Diese Entscheidungen sehen die sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Beschlüsse im selbstständigen Einziehungsverfahren:

BGH, Beschl. v. 29.04.1983 – 2 ARs 118/83

OLG Köln, Beschl. v. 10.12.1991 – Ss 543/90

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.11.1993 – 1 Ss 204/93

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 51/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 10.03.2020 – 4 StR 624/19: Vergewaltigung per Chat

Leitsatz der Redaktion:

Für die Annahme einer Vergewaltigung ist es ausreichend, dass das Opfer die sexuellen Handlungen an sich selbst vornimmt; eine gleichzeitige Anwesenheit des Täters ist nicht erforderlich.

Sachverhalt:

Das LG Siegen hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, in drei davon in Tateinheit mit Sich-Verschaffen jugendpornografischer Schriften verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte sein 14-jähriges Opfer in einem Chatroom kennen gelernt und sich als 18-jähriger Musiker ausgegeben. Es war ihm gelungen, dass das Mädchen sich in ihn verliebt hatte. Mit einem Zweitaccount, den der Täter unter einer Legende geführt hatte, hatte er das Opfer glauben gemacht, er sei ein Bandkollege ihres Chatpartners und dieser wünsche sich Nacktbilder von ihr. Diesem Wunsch war die Geschädigte nachgekommen. Daraufhin hatte sich der Angeklagte einen dritten Account zugelegt, mit dem er das Opfer genötigt hatte, sich in mehreren Videotelefonaten selbst mit verschiedenen Gegenständen zu penetrieren, damit ihre Mutter nichts von den verschickten Nacktbildern erfahre.

Im Anschluss hatte er dem Opfer mit diesem Account vorgespiegelt, dass er selbst von einer kriminellen japanischen Organisation erpresst werde und diese weitere Bilder und Videos von ihr gefordert hatte. Gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen hatte der Angeklagte das Opfer dann dazu gebracht weitere Bilder und Videos anzufertigen, in denen sie verschiedene sexuelle Handlungen an sich vorgenommen hatte, die teilweise auch Schmerzen verursacht hatten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Vergewaltigung.

Der besonders schwere Fall nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB erfasse mit seinem Wortlaut auch sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst, was sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe.

Ebenso sei es nicht erforderlich, dass der Täter räumlich anwesend sei.

Zwar stelle die Warnung vor Bestrafungen durch die „Japaner“ keine Drohung mit einem empfindlichen Übel nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB dar, da das Opfer geglaubt hatte, der Täter habe auf den Eintritt dieses Übels keinen Einfluss. Jedoch habe der Täter dadurch den Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht. Eine letztlich freiwillige Anfertigung der Bilder und Videos durch das Opfer komme ebenfalls nicht in Betracht, da sie ausschließlich von der durch den Angeklagten erzeugten Angst motiviert worden sei und ihr Entschluss damit vollständig fremdbestimmt gewesen sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Sexualstrafrecht in §§ 177 ff. StGB war 2016 reformiert worden. Informationen zur Reform erhalten Sie hier.

 

 

 

Lukas Schefer: Die Vortäuschung eines Zufallsfundes im Ermittlungsverfahren: Zur Zulässigkeit sogenannter „legendierter Kontrollen“

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version 

2019, Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-5756-5,    S. 356, Euro 92,00.

Legendierte Kontrollen sind als die „gezielte Suche nach dem Zufallsfund“ (so Müller/Römer, NStZ 2012, 543) schon seit längerer Zeit Anlass wissenschaftlicher Diskussion im Hinblick auf ihre generelle Zulässigkeit und einschlägige Rechtsgrundlage. Der BGH hat sich in einer Grundsatzentscheidung eindeutig positioniert und legendierte Kontrollen prinzipiell für zulässig erklärt und als Ermächtigungsgrundlage die präventiv-polizeilichen Landesgesetze herangezogen (BGHSt 62, 123). Aber auch dieses Urteil blieb nicht unwidersprochen. Gleichwohl fehlte bislang eine umfassendere, grundlegende wissenschaftliche Aufarbeitung legendierter Kontrollen, die auch nach dem positiven Votum des 2. Strafsenats nicht überflüssig geworden ist.

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