KriPoZ-RR, Beitrag 29/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 03.03.2021 – 4 StR 338/20: Diebstahl am Geldautomaten

Amtlicher Leitsatz:

Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat.

Sachverhalt:

Das LG Dortmund hat die Angeklagten L. und B.R. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, den Angeklagten T. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls in einem besonders schweren Fall und den Angeklagten D.R. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sich die Angeklagten L. und B.R. neben Bankkunden an den Geldautomaten gestellt und nachdem diese ihre Karte und PIN in den Automaten eingegeben hatten, das Eingabefeld verdeckt und selbst Beträge eingegeben und die Auszahlung bestätigt. Danach hatten sie das Geld entnommen und sich entfernt. Teilweise hatten sie dabei eine Kundin vom Automaten weggeschubst. Die Angeklagten T. und D.R. hatten teils an den Taten mitgewirkt und die Flucht der Täter gesichert.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilungen durch das LG, da es sich bei der Entnahme der Geldscheine aus dem Automaten um eine Wegnahme gehandelt habe.

Bei der Freigabe des Geldes in dem Ausgabefach des ordnungsgemäß bedienten Automaten könne es sich, wie vom Zweiten Strafsenat vertreten, um eine Preisgabe des Gewahrsams durch das Geldinstitut handeln, was einen Bruch desselben unmöglich machte.

Andererseits nehme der Dritte Strafsenat einen Gewahrsamsbruch an, da die Bank den Gewahrsam am Geld nur an den den Geldautomaten ordnungsgemäß Bedienenden übertragen wolle und gerade nicht an eine später eingreifende Person.

Dies Streitfrage entschied der Vierte Strafsenat jedoch nicht, da er jedenfalls von einem im Zeitpunkt der Entnahme des Geldes bestehenden Mitgewahrsam der Bankkunden ausgeht, der unproblematisch durch den Täter gebrochen worden sei.

Gewahrsam sei definiert als die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Eine solche sei gegeben, wenn jemand auf eine Sache unter normalen Umständen einwirken kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen. Dabei seien die Umstände des Einzelfalls und die Anschauungen des täglichen Lebens maßgeblich, so der BGH.

Die Verkehrsanschauung ordne Bargeld, das im geöffneten Ausgabefach eines Geldautomaten liege zumindest auch der Person zu, die den Automaten bedient habe, der somit zumindest ein Mitgewahrsam zufalle. Dieser sei auch von einem Herrschaftswillen getragen, da die Person wisse, dass ihr Konto mit dem Betrag belastet werde. Daher sei es auch unerheblich, dass die Täter den genauen Betrag eingegeben hätten.

Diesen Mitgewahrsam hätten die Täter jedenfalls gebrochen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung des Zweiten Strafsenats finden Sie hier.

Den KriPoZ-RR Beitrag zur Entscheidung des Dritten Senats finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 28/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 BvR 194/20: Zur Sphäre vertraulicher Kommunikation bei Gefangenenpost

Leitsatz der Redaktion:

Führt ein Gefangener mit mehreren engen Vertrauenspersonen eine Unterhaltung per Brief, unterfallen diese dem besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation, was eine Einzelfallabwägung bei der Ermessensentscheidung nach Art. 34 Abs. 1 BayStVollzG erforderlich macht, selbst wenn Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt betroffen sind.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Gefangener im Strafvollzug und hat sich gegen Entscheidungen des LG Augsburg – Strafvollstreckungskammer und des BayObLG mit einer Verfassungsbeschwerde an das BVerfG gewendet.

Durch beide Entscheidungen hat er sich in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt gesehen, da die Fachgerichte das Anhalten eines seiner Briefe durch die Anstaltsleitung als rechtlich zulässig erachtet hatten.

In dem Brief hatte er sich gegenüber seiner Lebenspartnerin abfällig über seinen ehemaligen Chef geäußert bzw. solche Aussagen wiedergegeben. Darüber hinaus hatte er den Freistaat Bayern als „Nazi- und Bullenstaat“ bezeichnet und von einem Plan berichtet, um über die Anstaltspsychologin an Informationen über eine ehemalige Bedienstete der Anstalt zu gelangen, für die der Beschwerdeführer ein (auch sexuelles) Interesse entwickelt hatte.

Daraufhin hatte die Anstaltsleitung den Brief anhalten lassen, da er gem. Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet hätte.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt, da die gerichtlichen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seiner Meinungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz verletzten.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erzeuge in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei Briefwechseln von Gefangenen eine Sphäre vertraulicher Kommunikation, deren persönlichkeitsrechtlicher Schutz auch nicht dadurch entfalle, dass der Staat diesen überwache und sich Kenntnis vom Inhalt des Schriftwechsels verschaffe. Dieser Grundsatz betreffe nicht nur etwaige Beleidigende Äußerungen, sondern die gesamte Kommunikation, so das BVerfG.

Daher sei eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter bei Entscheidungen nach Art. 34 Abs. 1 BayStVollzG generell erforderlich und nicht direkt entbehrlich, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt tangiert sei, wie das BayObLG meine.

Darüber hinaus sei es auch unschädlich, dass ein Gefangener mit mehreren Personen ein derartig enges Vertrauensverhältnis pflege, in dem Kommunikation stattfinde. Der besondere Schutz vertraulicher Kommunikation sei nicht auf eine Vertrauensperson begrenzt, sondern müsse bei allen Kommunikationsvorgängen Berücksichtigung finden, bei denen eine enge Vertrauensperson des Gefangenen auf der anderen Seite stehe.

Eine Abwägung, ob dem Sicherheitsinteresse der Anstalt mit einer milderen Maßnahme, beispielsweise dem Ablichten und Weiterleiten des Briefs, hätte Rechnung getragen werden können, ließen die Beschlüsse vermissen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den Grundsatz der vertraulichen Angehörigen Kommunikation hatte das BVerfG im Kontext einer Beleidigung in einem Brief eines Gefangenen entwickelt. Nach der aktuellen Entscheidung ist er allerdings nicht nur auf solche Fälle der sog. beleidigungsfreien Sphäre begrenzt. Die ursprüngliche Entscheidung finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 27/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 12.11.2020 – 3 StR 31/20: Zur Wesentlichkeit von Gegenständen oder Stoffen für die Herstellung eines Kampfmittels

Amtliche Leitsätze:

a) Wesentlich im Sinne des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB sind nur solche Gegenstände oder Stoffe, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben. Ob die Grenze der Wesentlichkeit überschritten ist, ist stets im Wege einer wertenden Gesamtschau des Einzelfalls zu beurteilen.

Dabei ist einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung die Verwirklichung des Tatbestands nicht.

b) § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind – insbesondere mit Blick

auf das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – verfassungsgemäß.

c) Bei elektronischen Schriften setzt ein Sichverschaffen im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Herunterladen und Speichern der Anleitungsschrift nicht voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein intellektueller Bezug der Schrift im Sinne eines „Sich-Kenntnis-Verschaffens“.

Sachverhalt:

Das LG München I hat den Angeklagten wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte sich, ohne es auf seinem Laptop zu speichern, vertieft mit einem Tutorial zur Herstellung einer Bombe auseinandergesetzt, woraufhin er dann eine Skizze zur Herstellung des Sprengstoffs Triacetontriperoxid angefertigt hatte. Er hatte einige der Teile für die Sprengstoffvorrichtung in seinem Keller verwahrt, war jedoch nicht im Besitz der erforderlichen Grundsubstanzen Aceton und Wasserstoffperoxid gewesen. Ziel des Angeklagten war es gewesen, einen Sprengstoffanschlag auf Mitarbeiter des Verfassungsschutzes zu begehen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob den Schuldspruch auf, da das LG seiner Kognitionspflicht nicht abschließend nachgekommen sei.

Rechtsfehlerfrei sei das Absehen von einer Verurteilung wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gewesen, da die vom Angeklagten verwahrten Gegenstände nicht wesentlich für den Bau eines Kampfmittels i.S.d. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB gewesen seien, so der BGH.

Dafür spräche neben dem Wortlaut auch das systematische Argument, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten mit gleicher Strafandrohung auch einen ähnlichen Unwertgehalt aufweisen müssten. Würde man nun Abs. 2 Nr. 3 StGB extensiv dahingehend auslegen, dass schon unvollständige Vorrichtungsteile als wesentlich anzusehen wären, wäre der Unwertgehalt deutlich geringer.

Dennoch sei die Wesentlichkeit anhand einer wertenden Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilen, da nur dies dem Telos der Norm, nämlich in das Vorfeld eines möglichen Terroranschlags hineinzureichen und ein frühzeitiges Eingreifen des Strafrechts zu gewährleisten, gerecht werde.

Dabei sei jedoch einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck, wie ein Wecker oder ein Mobiltelefon, als mögliche Zündvorrichtung vom Tatbestand erfasst werde. Andererseits verhindere insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung, wie Schrauben oder Drähte, die Verwirklichung des Tatbestands nicht, so der BGH.

Rechtsfehlerhaft sei jedoch, dass das LG die naheliegende Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung (§ 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB) nicht in den Blick genommen habe. Der Tatbestand sei verfassungsgemäß, da er dem Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trage.

Da nach der neuen Gesetzesfassung als Vermögenswerte auch geringwertige bewegliche und unbewegliche Sachen mit wirtschaftlichem Wert vom Tatbestand umfasst seien, liege eine Strafbarkeit des Angeklagten, der sich eine Metallschachtel mit 26 Metallkugeln, Streichhölzer, zwei Portionierungsspritzen, eine Leuchtdiode mit angelöteten Kabeln sowie Schwefelsäure verschafft hatte, nahe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Zum reformierten Terrorismusstrafrecht finden Sie einen Aufsatz von Prof. Dr. Jens Puschke in der KriPoZ 2018, 101 ff.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 26/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 25.02.2021 – 3 StR 365/20: Blitzer als Anlage i.S.d. § 316b Abs. 1 StGB

Amtlicher Leitsatz:

  1. Eine Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB ist eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem Funktionsablauf. Eine feste Verbindung mit dem Boden oder sonstige Ortsfestigkeit sind nicht erforderlich.

  2. Im Regelfall stellen Geschwindigkeitsmessvorrichtungen solche Anlagen dar und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, Verabreden zum Verbrechen der Brandstiftung, Störung öffentlicher Betriebe und Beihilfe zur Störung öffentlicher Betriebe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte mit dem Mitangeklagten zusammengeschlossen, um aus Rache Fahrzeuge der Polizei und des Landkreises sowie Geschwindigkeitsmessanlagen (sog. Blitzer) durch Brandlegung zu zerstören. Diesen Plan hatten sie in die Tat umgesetzt und mehrere Blitzer und Fahrzeuge gewaltsam zerstört und/oder angezündet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte das Urteil des LG und ordnete die Geschwindigkeitsmesssysteme ebenfalls als Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB ein.

Nach dem Wortlaut müssten für eine Anlage mehrere Komponenten zusammenkommen. Es müsse sich also um eine Konstruktion aus technischen Materialien handeln, die aus mehreren ihrem Betrieb dienenden Sachen bestehe. Hilfsweise könne für eine Abgrenzung auf die §§ 93, 97 BGB abgestellt werden. Darüber hinaus sei erforderlich, dass die Anlage in Funktion gesetzt werden könne, also nicht bloß benutzt, sondern betrieben werde. Für die Einordnung sei auch die Verkehrsanschauung maßgeblich. Eine Ortsfestigkeit sei wiederum nicht erforderlich.

Da der Begriff sehr weit gefasst sei, dürfe er nicht für die gesamte Rechtsordnung einheitlich, sondern müsse jeweils normbezogen ausgelegt werden. Zudem sei eine objektive Abgrenzung über eine gegebenenfalls erforderliche Mindestgröße schwerlich möglich, da der von verschiedenen Gerätschaften in Anspruch genommene Raum angesichts des technischen Fortschritts eher abnehme. Da Blitzer meist aus Messeinheit, Rechnereinheit und Bedienelement zusammengesetzt seien, handele es sich um Anlagen, die darüber hinaus auch der öffentlichen Sicherheit dienten, da die Beachtung der Verkehrsregeln als Teil der objektiven Rechtsordnung ebenfalls Teil der öffentlichen Sicherheit seien.

Eine doppelfunktionale Ausrichtung von sowohl repressiven als auch präventiven Maßnahmen lasse die angestrebte Gefahrenabwehr nicht entfallen, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Anders hatte 2013 das OLG Braunschweig entschieden. Das Urteil finden Sie hier.

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 25/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 28.01.2021 – 3 StR 564/19: Zur Immunität  und Folter im Völkerstrafrecht

Amtlicher Leitsatz:

1. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die strafrechtliche Ahndung von Kriegsverbrechen der Folter und der in schwerwiegender Weise entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung sowie wegen damit zugleich verwirklichter allgemeiner Straftatbestände wie gefährlicher Körperverletzung und Nötigung durch ein inländisches Gericht nicht wegen des Verfahrenshindernisses der funktionellen Immunität ausgeschlossen, wenn die Taten von einem ausländischen nachrangigen Hoheitsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit im Ausland zum Nachteil von nicht inländischen Personen begangen wurden.

2. Zu den Voraussetzungen des Kriegsverbrechens der Folter.

Sachverhalt:

Das OLG München hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte als Oberleutnant der afghanischen Armee an einem Verhör beteiligt gewesen, in dessen Verlauf er zusammen mit dem stellvertretenden Kommandeur mittels Drohungen und leichter bis mittelgradiger Gewalt, Informationen über die Taliban hatte erhalten wollen.

Darüber hinaus hatte der Angeklagte den Leichnam eines im Gefecht getöteten Talibankommandeurs mit verschiedenen Handlungen herabgewürdigt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte das Urteil im Schuldspruch zu einer Verurteilung wegen des Kriegsverbrechens gegen Personen durch Folter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Nötigung und mit versuchter Nötigung sowie wegen des Kriegsverbrechens gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende Behandlung und hob es im Strafausspruch auf.

Zunächst stünde einer Sachentscheidung nicht das Verfahrenshindernis der funktionellen Immunität entgegen. Zwar bestehe eine völkergewohnheitsrechtliche Einigkeit darüber, dass Staaten aufgrund ihrer souveränen Gleichheit in Bezug auf Hoheitsakte keiner fremden staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen seien. Allerdings müsse bei der persönlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern zwischen einer solchen funktionellen Immunität und einer personellen Immunität (ratione personae) unterschieden werden. Da im vorliegenden Verfahren nicht das hoheitliche Handeln eines fremden Staates im Allgemeinen, sondern die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit einer natürlichen Person Anknüpfungspunkt einer etwaigen Immunität sei, entspreche es der Staatenpraxis in solchen Fällen, eine Strafverfolgung durch ein fremdes nationales Gericht als möglich anzusehen.

Selbst wenn eine solche funktionelle Immunität anzunehmen sei, gelte sie nur für hochrangige staatliche Vertreter und gerade nicht für niederrangige Hoheitsträger, so der BGH.

Eine Entscheidung des BVerfG gem. Art. 100 Abs. 2 GG sei nicht einzuholen gewesen, da keine maßgeblichen Zweifel zur Frage der Immunität des Angeklagten bestünden.

Auf materiellrechtlicher Ebene entschied der Senat, dass die Handlungen des Angeklagten durchaus die Erheblichkeitsschwelle überschritten hätten und damit als Folter i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB zu werten sei.

Für das Annehmen von Folter müsse die Intensität deutlich über eine einfache Körperverletzung hinausgehen, wenn auch eine solche bei lediglich psychisch vermittelter Folter nicht zwingend erforderlich sei.

Diese Anforderungen seien erfüllt, da die Situation von besonderer Aggressivität geprägt gewesen sei, den Verhörten mit erheblichen Folgen gedroht worden sei und sie gefesselt und mit verbundenen Augen schutzlos ausgeliefert gewesen seien.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits 2016 hatte der dritte Senat entschieden, dass eine zu schützende Person im Sinne des Völkerrechts auch ein Verstorbener sein kann. Die Entscheidung finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 24/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 26.01.2021 – 1 StR 289/20: Strafbarkeit wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthalts bei gültiger Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Staats ausgeschlossen

Amtlicher Leitsatz:

Bei der Prüfung, ob eine unerlaubte Einreise oder ein unerlaubter Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist bei einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ –vorbehaltlich der Regelung in § 95 Abs. 6 AufenthG – allein auf das objektive Kriterium eines gültigen Aufenthaltstitels abzustellen; auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck kommt es nicht an (Weiterführung von BGH, Urteil vom 27.April 2005 –2StR 457/04, BGHSt 50, 105).

Sachverhalt:

Das LG München I hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte er ein Geschäftsmodell betrieben, dass darauf gerichtet war, nepalesischen Staatsbürgern die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen und aufgrund einer Scheinehe auch eine unbefristete Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen. Im Rahmen dieses Geschäftsmodells hatte er auch der nepalesischen Staatsangehörigen Ra. eine Scheinehe vermittelt. Die Ra. verfügte über einen polnischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdauer bis zum 2. Juli 2020, hatte sich jedoch seit dem 23. Februar 2018 für mehrere Monate ununterbrochen in Deutschland aufgehalten.

Die Mitangeklagten S. und Sh. hatten dem Angeklagten bei der Abwicklung der Scheinehe geholfen. Sie sind vom LG allerdings mangels Vorsatzes vom Vorwurf der Beihilfe freigesprochen worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Teilfreisprüche der Angeklagten S. und Sh., da zwar eine beihilfefähige Haupttat durch die Ra. vorgelgen habe, die Angeklagten jedoch bei ihrer Beihilfehandlung irrig davon ausgegangen seien, dass die Ra. über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt und sich noch nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Zwar habe sich die Ra. durch ihr Verweilen im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus des illegalen Aufenthalts gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Der Argumentation der StA, dass die Ra. sich schon bei Einreise in das Bundesgebiet strafbar gemacht hätte, weil sie schon einen längeren Aufenthalt als 90 Tage geplant hatte, folgte der BGH jedoch nicht.

Die Frage, ob sich ein Drittausländer, der über einen von einem (anderen) Mitgliedstaat der EU ausgestellten nationalen Aufenthaltstitel verfüge, nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 AufenthG strafbar mache, wenn er bereits bei Einreise die Absicht habe, einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu begründen, sei bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Auf diese Frage kam es im zu entscheidenden Fall auch eigentlich nicht an, da die Ra. sich jedenfalls nach 90 Tagen strafbar gemacht hatte. Dennoch führte der BGH zu der Streitfrage aus, dass es nur auf das objektive Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung und die Verweildauer in der Bundesrepublik ankomme. Die Absicht des Drittstaatlers bei Einreise in das Bundesgebiet sei irrelevant.

Dafür sprächen zum einen die Intention des Gesetzgebers, die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 zu beachten, und zum anderen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Ebenfalls streite für dieses Ergebnis der in Art. 67 AEUV niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und das Prinzip wechselseitigen Vertrauens.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits 2005 hatte der BGH entschieden, dass es für die Frage der Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts bei touristischen Schengen-Visa nicht auf den für den konkreten Aufenthaltszweck im Einzelfall notwendigen Aufenthaltstitel ankomme, sondern allein das objektive Vorliegen einer formell wirksamen Einreise- bzw. Aufenthaltsgenehmigung maßgebliches Kriterium sei. Die Entscheidung finden sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 23/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 02.02.2021 – 4 StR 364/19: Zu Sexualdelikten im Zusammenhang mit ärztlichen Untersuchungen

Amtliche Leitsätze:

  1. Auch Patienten, die einen Arzt zu Vorsorgeuntersuchungen aufsuchen, können diesem im Sinne von § 174c Abs. 1 StGB anvertraut sein.

  2. Zum Vorliegen einer sexuellen Handlung bei gynäkologischen Untersuchungen, die heimlich zu sexuellen Zwecken aufgezeichnet werden.

Sachverhalt:

Das LG Dortmund hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der als Gynäkologe tätige Angeklagte bei mehreren Vorsorgeuntersuchungen mit versteckten Kameras heimlich Bilder und Videos des Vaginalbereichs verschiedener Patientinnen gemacht. Zwar hatte der Angeklagte dies aus sexueller Motivation getan, die Vorsorgeuntersuchungen seien jedoch lege artis und aus medizinischen Gründen durchgeführt worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung.

Auch bei Vorsorgeuntersuchungen sei ein Behandlungsverhältnis i.S.d. § 174c Abs. 1 StGB gegeben. Es sei nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliege. Schon der subjektive Wille des Patienten, sich beraten oder behandeln zu lassen genüge. Auch eine gewisse (beabsichtigte) Intensität oder Dauer des Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses müsse nicht erreicht werden.

Nach dem Wortlaut der Norm vertraue sich auch derjenige einem Arzt „wegen“ einer Krankheit an, der das Vorliegen einer solchen nur allgemein besorge, weil er beispielsweise Risikofaktoren aufweise und daher vorbeugend ärztlichen Rat suche. Gleiches gelte auch für Vorsorgeuntersuchungen, die allgemein zur Krankheitsprävention empfohlen würden.

Denn nach dem Gesetzeszweck solle gerade der Missbrauch der durch das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis geschaffenen Vertrauensstellung und des damit einhergehenden Abhängigkeitsverhältnisses bestraft werden. Dieses Vertrauensverhältnis bestehe auch bei Vorsorgeuntersuchungen in gleichem Maße.

Die vom Angeklagten durchgeführten Tastuntersuchungen seien auch sexuelle Handlungen gewesen. Zwar sei es umstritten und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte ärztliche Handlungen, als neutrale Handlungen straffrei bleiben, selbst wenn sie sexuell motiviert sind. Diese Frage könne aber in dem zu entscheidenden Fall offen bleiben, da die Tastuntersuchungen des Angeklagten nicht regelgerecht ausgeführt worden seien, denn durch das Ausstatten des Zimmers mit Kameras und der extra gewählten Behandlungsstuhlposition sei der Untersuchungscharakter der Situation durch den Sexualbezug überlagert und somit keine neutrale Handlung mehr vorgenommen worden.

 

Anmerkung der Redaktion:

2020 hatte der BGH entschieden, dass bei fehlender Approbation eine Regelgerechtheit des ärztlichen Eingriffs ausscheide, selbst wenn er medizinisch indiziert und lege artis vorgenommen worden war, und damit eine Neutralität der Handlung nicht mehr angenommen werden könne. Die Entscheidung finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 33/2020.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 22/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Besch. v. 03.03.2021 – 2 BvR 1746/18: Anforderungen an einen Anfangsverdacht für eine Wohnungsdurchsuchung

Leitsatz der Redaktion:

Eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt einen Anfangsverdacht dergestalt voraus, dass nicht nur für die Geldwäschehandlung ein solcher Verdacht besteht, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 23. Juni 2017 (im Folgenden: § 261 StGB).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat gegen eine Entscheidung des LG Darmstadt, die Durchsuchungsbeschlüsse des AG bestätigt hatte, Verfassungsbeschwerde erhoben.

Gegen den Beschwerdeführer, den Vorstand einer Aktiengesellschaft, hatte der Verdacht der Geldwäsche bestanden, weshalb die StA beim AG Darmstadt einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten erwirkt hatte.

In den Durchsuchungsanordnungen und dem angegriffenen Beschluss des LG Darmstadt war jedoch nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen die Herkunft des Geldes gerade aus einer Katalogvortat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB möglich erscheinen sollte.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG sah den Beschwerdeführer durch die Durchsuchungsbeschlüsse und die bestätigenden Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.

Zwar prüfe das BVerfG grundsätzlich nicht die richtige Auslegung des einfachen Rechts, da die Unverletzlichkeit der Wohnung allerdings ein sehr wichtiges Verfassungsgut sei und daher Eingriffe nur bei entsprechend konkretisierten Verdachtsmomenten gerechtfertigt seien, sei das Gericht verpflichtet einzugreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich seien oder Fehler erkennen ließen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhten.

Konkret auf Durchsuchungsbeschlüsse bei Verdacht einer Geldwäsche bedeute dies, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 23. Juni 2017 vorliegen müsse.

Dies begründete das BVerfG damit, dass nach der gesetzlichen Konzeption gerade das Vorliegen einer Katalogvortat wesentliches Merkmal der Strafbarkeit wegen Geldwäsche sei. Daher genüge es auch bezüglich dieser Vortaten nicht, wenn der Verdacht sich auf bloße Vermutungen ohne zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gründe.

Die Voraussetzungen der Meldepflicht aus § 43 GwG (§ 11 GwG a.F.) dürften demnach nicht ohne Weiteres auf den Strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden. 

Da weder das AG noch das LG Anhaltspunkte für das Vorliegen gerade einer solchen Katalogvortat und nicht bloß irgendeiner (anderen) Straftat angeführt hätten, seien die Durchsuchungsanordnungen sowie die angegriffene bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mit Art. 13 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dies dürfte das BVerfG mittlerweile anders sehen, da seit einer Gesetzesänderung mit Inkrafttreten am 18. März 2021 jedes andere Delikt als taugliche Vortat einer Geldwäsche in Betracht kommt. Weitere Informationen zur Verschärfung des Geldwäschestrafrechts finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 21/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 09.02.2021 – 3 StR 382/20: Konkurrenzrechtliches Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 226 Abs. 1 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Eine (vollendete) gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB steht mit einer (vollendeten) schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) in Tateinheit.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt und eine ebenfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung dahinter zurücktreten lassen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte das Opfer mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug und mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verletzt. Dabei hatte das Opfer eine schwere Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB erlitten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf die Revision der Nebenklage hin nicht auf, da keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ersichtlich gewesen seien.

Zwar habe das LG eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung nur auf die Verwirklichung der Tatbestandsvarianten Nr. 4 und 5 gestützt und die ebenfalls verwirklichte Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 zurücktreten lassen. Dieser Rechtsfehler begünstige den Angeklagten jedoch allenfalls im Schuldgehalt der Tat und damit im Strafausspruch, der allerdings von der Nebenklagerevision nicht umfasst sein könne.

Da dennoch eine tateinheitliche Verurteilung aufgrund der § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB erfolgt sei, sei es in diesem Fall nicht zu entscheiden gewesen, ob § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB tatsächlich hinter § 226 Abs. 1 StGB zurücktrete.

Allerdings ließ sich der Senat zu einem Hinweis hinreißen, wonach er auch zwischen diesen beiden Tatbestandsvarianten eine tateinheitliche Verurteilung für vorzugswürdig halte.

Lasse man § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinter § 226 Abs. 1 StGB zurücktreten, komme das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs verbunden sei, nicht angemessen zum Ausdruck. Insoweit müsse also aus Klarstellungsgründen eine tateinheitliche Verurteilung erfolgen, da nur so ersichtlich werde, dass die schwere Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB mittels einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeugs beigebracht worden sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Für das Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB hatte der BGH dies bereits 2008 so entschieden: BGH, Beschl. v. 21.10.2008 – 3 StR 408/08.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 20/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Zur Auslegung der Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte einen sehr stark motorisierten Sportwagen ausgeliehen, um damit Freunde und Passanten mit seiner schnellen Fahrweise zu beeindrucken.

Bei einer Fahrt hatte er sein Fahrzeug innerorts bei erlaubten 50 Km/h auf ca. 163 Km/h beschleunigt und war bei einem Ausweichmanöver von der Fahrbahn abgekommen und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Beide Insassen des anderen Fahrzeugs waren noch an der Unfallstelle verstorben.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG.

Die von der Revision gerügte unterbliebene Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Dass LG habe den voluntativen Tötungsvorsatz zutreffend verneint, weil der Angeklagte nicht ausschließbar auf sein fahrerisches Können vertraut habe und davon ausgegangen sei, dass Fahrzeug auch bei hohen Geschwindigkeiten sich führen zu können.

Zwar habe er die vom Zufall abhängige drohende Gefahr eines Zusammenstoßes erkannt, allerdings habe sich die tödliche Kollision außerhalb der Fahrbahn und zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Angeklagte schon jegliche Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte.

Zur Strafbarkeit nach § 315d StGB führte der Senat aus, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Tatbestands gerade mit Abs. 1 Nr. 3 auch Fälle habe erfassen wollen, bei denen der Täter mit nur einem Fahrzeug in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Kraftfahrzeugrennen nachstelle.

Das dafür erforderliche Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit sei bei jeder der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechenden Geschwindigkeit gegeben, so der BGH.

Hinsichtlich des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens könne auf die ergangene Rechtsprechung zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB zurückgegriffen werden. Wie auch bei dieser Norm bezögen sich beide Merkmale auf die objektive Tathandlung.

Schließlich brauche es in subjektiver Hinsicht noch die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Merkmal sei maßgebliches Abgrenzungskriterium zu alltäglichen, im Straßenverkehr vorkommenden, Geschwindigkeitsüberschreitungen. Erfüllt sei das Merkmal, wenn der Täter die Absicht aufweise, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten ‒ wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ‒ maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerheblichen Strecke zu erreichen. Ist diese größtmögliche Geschwindigkeit für den Täter nur ein Zwischenziel, genüge dies auch, da der Tatbestand eine einschränkende Auslegung nicht erfordere.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Tatbestand war 2017 als Reaktion auf mehrere tödliche Straßenrennen, die teilweise eine Verurteilung wegen Mordes nach sich gezogen haben, in das StGB eingefügt worden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

 

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