KriPoZ-RR, Beitrag 22/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

EuGH, Urt. v. 03.03.2020 – C‑717/18: Vollstreckungsstaat hat bei Prüfung der Voraussetzungen eines EuHB die im Tatzeitpunkt geltenden Normen des Ausstellungsstaates heranzuziehen

Amtlicher Leitsatz:

Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Prüfung, ob die Straftat, wegen der ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt worden ist, im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats in der für die Handlungen, die zu der Rechtssache geführt haben, in deren Rahmen der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, geltenden Fassung heranzuziehen hat.

Sachverhalt:

Der Appellationshof in Gent, Belgien hat dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung des Strafmaßes im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) abzustellen sei. Denn gem. Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sei die beiderseitige Strafbarkeit als Vollstreckungsvoraussetzung ab einer maximalen Strafandrohung von drei Jahren nicht mehr vom Vollstreckungsstaat zu prüfen.

Anlass zu dieser Frage hatte ein Vollstreckungsverfahren auf Betreiben des spanischen Nationalen Gerichtshofs gegeben.

Das Gericht hatte von den zuständigen belgischen Behörden die Festnahme und Überstellung eines spanischen Rappers gefordert, der in Spanien rechtskräftig wegen Verherrlichung des Terrorismus und der Erniedrigung seiner Opfer zu der im Verurteilungszeitpunkt maximalen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Die Vollstreckung hatte das zuständige Gericht der ersten Instanz abgelehnt, da die gegenseitige Strafbarkeit nicht gegeben gewesen sei.

Nach der Verurteilung des Angeklagten, aber noch vor Ausstellung des EuHB, war die maximale Strafandrohung des Tatbestands in Spanien auf drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht worden, sodass bei Heranziehung dieser Strafandrohung die beiderseitige Strafbarkeit vom erstinstanzlichen Gericht in Belgien nicht mehr zu prüfen gewesen wäre.

Entscheidung des EuGH:

Der EuGH entschied, dass die maßgebliche Strafandrohung der Norm zu entnehmen sei, die im Tatzeitpunkt gegolten habe.

Zunächst gebe die Zeitform, in der die Regelung des Rahmenbeschluss abgefasst worden sei, keinen Aufschluss über den maßgeblichen Zeitpunkt, da das Indikativ Präsens generell in den Regelungen verwendet werde, um deren Geltungsanspruch hervorzuheben, so der EuGH.

Weiter führt der Gerichtshof aus, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses klar ergebe, dass zur Prüfung des Mindestmaßes von vier Monaten allein auf das Recht des Ausstellungsstaates abgestellt werden dürfe, welches im Verurteilungszeitpunkt gegolten habe. Gleiches müsse dann auch für Art. 2 Abs. 2 gelten.

Würde für die Prüfung, ob ein Fall des Art. 2 Abs. 2 vorliege, das Recht des Ausstellungsstaates im Zeitpunkt des Erlasses des EuHB herangezogen werden, könne dies die kohärente Anwendung beider Vorschriften beeinflussen.

Zudem ergebe sich aus Rubrik c des im Rahmenbeschluss vorgeschriebenen Formblatts des Europäischen Haftbefehls, dass die Angaben, die die ausstellende Justizbehörde zur möglichen Strafhöhe machen müsse, das zur Tatzeit geltende Recht betreffen müsse.

Schließlich sei dieses Ergebnis auch mit dem Zweck des EuHB vereinbar.

Dieser bestünde darin, die justizielle Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union effektiver und schneller zu gestalten. 

Würde man vom vollstreckenden Mitgliedsstaat nun verlangen, die Voraussetzungen der Vollstreckung des EuHB aufgrund der Vorschriften zu beurteilen, die im Erlasszeitpunkt anstatt im Tatzeitpunkt gegolten haben, würde dieser Zweck gefährdet. Denn die vollstreckende Justizbehörde könnte bei der Bestimmung der maßgeblichen Vorschriften auf Schwierigkeiten stoßen, wenn diese, wie in diesem Fall, zwischen Verurteilung und Erlass des EuHB geändert worden seien.

Damit sei im Ergebnis immer auf das Recht abzustellen, das im Ausstellungsstaat zum Tatzeitpunkt gegolten habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Zuletzt hatte der EuGH zum Europäischen Haftbefehl entschieden, dass der Vollstreckungsstaat die konkreten Haftbedingungen im Ausstellungsstaat zu prüfen habe, wenn ernstliche Bedenken bestehen, dass diese den Anforderungen der EMRK nicht genügen. Den KriPoZ-RR Beitrag zu diesem Urteil finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 21/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 09.01.2020 – 4 StR 324/19: § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB erfasst alle Verkehrsvorgänge, für die der Verordnungsgeber eine Vorfahrtsregelung getroffen hat

Leitsatz der Redaktion:

Der Anwendungsbereich des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB erfasst alle Verkehrsvorgänge, bei denen sich Fahrzeuge derart im Straßenverkehr begegnen, dass es der Verordnungsgeber für erforderlich hielt, eine Vorfahrtsregelung zu erlassen.

Sachverhalt:

Das LG Aachen hat den Angeklagten – neben weiteren Delikten – wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte seinen PKW in einer Engstelle an am Straßenrand geparkten Fahrzeugen vorbei auf die Gegenfahrbahn gesteuert, obwohl ihm ein anderer PKW entgegengekommen war und die verbleibende Fahrbahnbreite für beide Fahrzeuge nicht ausgereicht hatte. Damit hatte der Angeklagten gegen die Vorfahrtsregel des § 6 Satz 1 StVO verstoßen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG, wonach dieser Verstoß gegen § 6 Satz 1 StVO ebenfalls von § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB erfasst werden könne.

Es komme für eine mögliche Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nicht darauf an, dass der Vorfahrtsverstoß in einer Missachtung der Vorfahrt bei sich kreuzenden Straßen (§ 8 StVO) bestehe. Vielmehr erfasse der Tatbestand alle Verstöße gegen ein Vorfahrtsgebot, welches der Verordnungsgeber für Verkehrsvorgänge erlassen habe, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen oder einander gefährlich nahekommen, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Damit bestätigt der Senat erneut die Anwendbarkeit des sog. erweiterten Vorfahrtsbegriffs im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB. Eine ähnliche Entscheidung (allerdings zu § 10 Satz 1 StVO) erging bereits 2009. Diese finden Sie hier.

 

 

 

Zum Stand der Punitivitätsforschung in Deutschland und darüber hinaus

von Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Johanna Nickels, Prof. Dr. Fabien Jobard, Dr. Bénédicte Laumond, Prof. Dr. Tobias Singelnstein, Dr. Elena Zum-Bruch, Julia Habermann, Matthias Michel, und Lukas Huthmann 

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Abstract
Punitivität, Strafbedürfnisse und Strafeinstellungen vor allem der Bevölkerung sind zuletzt wieder verstärkt Thema nicht nur der kriminologischen, sondern auch der strafrechtswissenschaftlichen Debatte geworden. Mitunter wird dabei der bereits bestehende empirische Forschungsstand zum Thema – der angesichts der Komplexität der Thematik ebenso vielschichtig wie uneindeutig ist[1] – kaum oder gar nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund soll der vorliegende Forschungsbericht aus dem DFG/ANR-Forschungsprojekt „Strafkulturen auf dem Kontinent – Frankreich und Deutschland im Vergleich“ – das sich mit Einstellungen zur Strafe in Bevölkerung, Justiz, Medien und Politik in Deutschland und Frankreich befasst[2] – zentrale Erkenntnisse zu diesem Feld zusammenfassend skizzieren. Wie haben sich Strafeinstellungen in der Bevölkerung, der Justiz, der Politik und den Medien entwickelt? Ist die Justiz „milder“ als die Bevölkerung, wie mitunter kolportiert wird? Welche Faktoren beeinflussen die Einstellung, Vorstellungen und Bedürfnisse der Bürger*innen bezüglich Strafe? Diesen Fragen wird anhand des Forschungsstandes und erster Ergebnisse aus dem Projekt nachgegangen.

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Keine Panik im Nebenstrafrecht – Zur Strafbarkeit wegen Verstößen gegen Sicherheitsmaßnahmen nach dem IfSG

von Wiss. Mit. Henning Lorenz und Akad. Rat a.Z. Mustafa Oğlakcıoğlu

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Abstract
Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff. Auch das Recht ist in der Krise vor zahlreiche Fragen gestellt. So hat die Politik zur Eindämmung der Pandemie weitreichende Schutzmaßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) getroffen. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Frage, inwieweit die nebenstrafrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes geeignet sind, diese mit Sanktionsandrohung und -verhängung abzusichern.

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Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe verfassungswidrig – BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16

Volltext der Entscheidung

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Leitsätze: 

1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

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Mein Leben – mein Tod: Ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben – Anmerkung zu BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16 und 2 BvR 2527/16

von Alyssa Siems 

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Nicht erst seit Inkrafttreten des § 217 StGB[1] am 10.12.2015 wurden Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe laut.[2] Bereits in seinem Urteil vom 2.3.2017 hatte das BVerwG entschieden, dass sich aus der Schutzpflicht des Staates auch die Pflicht ergeben kann, dem Bürger, der sich aufgrund seiner schweren und unheilbaren Krankheit in einer „extremen Notlage“ befindet, Zugang zu Betäubungsmitteln zu gewähren, um eine schmerzlose Selbsttötung zu ermöglichen, da dies der grundrechtliche Schutz des Selbstbestimmungsrechts gebiete.[3] Nunmehr hat das BVerfG das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe etwas mehr als vier Jahre nach seinem Inkrafttreten für nichtig erklärt und damit nicht nur der Unantastbarkeit der Menschenwürde Rechnung getragen, sondern auch die Freiheit gestärkt. Die Diskussion um Leben und Tod ist damit noch nicht am Ende.

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Sarah Bayer: Die strafrechtliche Wiederaufnahme im deutschen, französischen und englischen Recht

von Tino Haupt

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2019, Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-5495-3, S. 373, Euro 96,00.

I. Einleitung

Nur wenige Normen der Strafprozessordnung haben potentiell soviel Öffentlichkeitswirksamkeit wie die zur Wiederaufnahme in den §§ 359 ff. StPO. Dies haben in den letzten Jahren einige Fälle gezeigt, die in der Öffentlichkeit thematisiert und zumeist auch emotional diskutiert wurden.[1] Zum einen mag dies an den teils spektakulären Umständen der jeweiligen Sachverhalte liegen, zum anderen sind diese Fälle aber auch mit erheblichen rechtlichen Problemen verbunden. Mit der rechtlichen Betrachtung dieser Thematik setzt sich die zu Beginn des Jahres 2019 erschienene Dissertation von Sarah Bayer auseinander. Die Verfasserin stellt in ihrer Dissertationsschrift die historische und aktuelle Situation des Wiederaufnahmerechts in Deutschland, sowie rechtsvergleichend die Möglichkeiten zur Überprüfung rechtskräftiger Strafurteile nach geltendem französischem und englischem Recht dar, um hieraus letztendlich Ideen für eine Reform des deutschen Rechts zu gewinnen. Diese Darstellung mit Rechtsstand April 2018, erfolgt auf insgesamt 373 Seiten.

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KriPoZ-RR, Beitrag 20/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 10.10.2019 – 1 StR 632/18: 1. Senat hält Verfahrensrüge bei Divergenz zwischen Hauptverhandlungsprotokoll und Urteilsurkunde für nicht erforderlich (a.A.: 3. Senat)

Leitsatz der Redaktion:

Weicht das verkündete Urteil laut Hauptverhandlungsprotokoll von der späteren schriftlichen Urteilsurkunde ab, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der von Amts wegen zu prüfen ist und nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden muss.

Sachverhalt:

Das LG Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen nach der schriftlichen Urteilsurkunde zu 13 Jahren Haft verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte eine Bande zum Absatz von Heroin gegründet, deren Chef er gewesen war. Er hatte das Heroin beschafft, die anderen Mitglieder angewiesen es zu portionieren und abzupacken und dann von weiteren Mitgliedern zu einem festgelegten Preis verkaufen lassen.

Das schriftliche Urteil des LG weist dafür eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren aus. In der Sitzungsniederschrift ist der verkündete Tenor allerdings mit 12 Jahren Freiheitsstrafe angegeben worden. Der dem Protokoll angefügte und unterschriebene Tenor enthalte ebenso wie die Haftentscheidung und der Haftbefehl wiederum eine Strafe von 13 Jahren.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das ansonsten im Schuld- und Maßregelausspruch rechtsfehlerfreie Urteil auf, da die Begründung des Strafausspruchs, gerade bei einer solch hohen Freiheitsstrafe, die nötige Begründungstiefe vermissen lasse.

Zu den unterschiedlichen Strafhöhen führte der Senat aus:

Die Ansicht des 3. Senats, dass eine Divergenz zwischen dem Urteilstenor aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und dem des schriftlichen Urteils mit der Verfahrensrüge vom Beschwerdeführer anzugreifen sei, begegne Bedenken.

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gelte nur für Verfahrensverstöße und gerade nicht für Fehler, die von Amts wegen zu prüfen seien. Um einen solchen Fehler handele es sich jedoch bei der verfahrensgegenständlichen Konstellation. Dies folge daraus, dass ein Urteil mit der Verkündung der Urteilsformel nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO entstehe. Die nachträgliche schriftliche Abfassung und Übernahme des Tenors in eine Urteilsurkunde, seien nicht maßgeblich.

Da das Revisionsverfahren ein zu prüfendes erstinstanzliches Urteil voraussetze, sei auch dessen Bestehen, ebenso wie das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen der wirksamen Anklageerhebung und des Eröffnungsbeschlusses, von Amts wegen zu prüfen. Somit sei die wirksame Verkündung des Urteils, bewiesen durch das Hauptverhandlungsprotokoll (§ 274 Satz 1 StPO) eine Verfahrensvoraussetzung und von Amts wegen zu prüfen.

Bei einem Auseinanderfallen des Protokolls und der schriftlichen Urteilsurkunde, sei dann die Sitzungsniederschrift maßgeblich.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den die Gegenansicht vertretenden Beschluss des 3. Senats finden Sie hier.

 

 

 

Gesetz zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens

Gesetzentwürfe: 

 

Die Länder Hessen und NRW haben am 23. Februar 2022 einen Gesetzesantrag zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens auf den Weg gebracht, der bereits in der vergangenen Legislaturperiode im Bundestag dem Grundsatz der Diskonitnuität unterlag. Am 11. März 2022 entschied das Plenum, den Gesetzentwurf erneut in den Bundestag einzubringen. In der am 29. April 2022 veröffentlichten Stellungnahme (BT Drs. 20/1545) äußerte sich die Bundesregierung ablehnend:

„Die Bundesregierung hält das Anliegen der Länder, das gerichtliche Bußgeldverfahren effektiver zu gestalten, für nachvollziehbar; einzelne Vorschläge mögen dazu geeignet sein. Insgesamt sind die vorgeschlagenen, teils erheblichen Änderungen der Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) jedoch aus Sicht der Bundesregierung nicht der richtige Weg. (…) Zudem sollte eine Effektivierung des OWiG einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller Verfahrensbeteiligten im Blick haben. Auch das ist durch den Gesetzentwurf des Bundesrates nicht gewährleistet. Die Bundesregierung lehnt daher den Gesetzentwurf des Bundesrates ab.“

 


19. Legislaturperiode:

 

Das Land Hessen hat einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, mit dem es das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver gestalten und einen zügigen Verfahrensabschluss gewährleisten möchte.

Die Justiz habe auch in Bußgeldverfahren immer vielfältigere Lebenssachverhalte aufzuklären. Die Geldbußen im unteren zweistelligen Bereich nahmen in der Vergangenheit einen großen Raum ein. Insbesondere sei dies bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG der Fall. Rund 30.000 solcher Verfahren seien bei den Staatsanwaltschaften pro Jahr anhängig. Dies sei mit dem Rechtsstaatsprinzip, das einen Einsatz der Arbeitsressourcen der Justiz unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache vorsieht, nicht zu vereinbaren. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass eine zügige Durchführung des Bußgeldverfahrens im Interesse des Bürgers erforderlich bleibe. Daher sieht das Land Hessen dringenden Handlungsbedarf.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor:

  • Änderung des gerichtlichen Verfahrens nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Beschlusswege ohne Hauptverhandlung)
  • Erweiterung der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens durch das Gericht auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft
  • Anpassung der Begründungserfordernisse bei Beschlüssen und Urteilen an die Bedeutung der Sache
  • Überarbeitung des Rechtsmittelverfahrens uns Anpassung der Wertgrenzen
  • Einführung einer Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E, mit der der Betroffene sich gegen Entscheidungen des Instanzgerichts wenden kann, auch wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist

Der Entwurf stand am 13. März 2020 auf der Tagesordnung des Bundesrates und wurde im Anschluss auf Antrag des Landes Hessen zwecks Beratung an die Fachausschüsse überwiesen. 

Am 3. Juli 2020 beschloss der Bundesrat, den Entwurf aus Hessen in geänderter Fassung (BR Drs. 107/20 (B)) in den Bundestag einzubringen. Dies wurde am 12. August 2020 umgesetzt (BT Drs. 19/12611). 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 19/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 29.01.2020 – 4 StR 605/19: Revisionsrechtliche Prüfung von Erziehungsmaßregeln auch bei rechtsfehlerfreiem Schuldspruch

Amtlicher Leitsatz:

Das Revisionsgericht hat auf eine unbeschränkt eingelegte und auch sonst zulässige Revision die vorinstanzlich angeordneten Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel ohne die Beschränkung in § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG auch dann auf Rechtsfehler zu überprüfen, wenn es den Schuldspruch unangetastet lässt.

Sachverhalt:

Das LG Dessau-Roßlau hat den jugendlichen Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

Hiergegen richtete sich die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er ebenfalls den Umfang der ihm erteilten Auflagen rügt.

Nach Ansicht des Generalbundesanwalts könne der BGH diese jedoch nicht prüfen, da § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts einschränke.

Entscheidung des BGH:

Der BGH widersprach dem Generalbundesanwalt und geht von einer umfassenden Prüfungskompetenz aus.

Aus § 337 StPO und § 2 Abs. 2 JGG ergebe sich eine umfassende Prüfungspflicht des Revisionsgerichts, wenn das Rechtsmittel zulässig und unbeschränkt eingelegt worden sei.

Eine Beschränkung dieses Prüfungsumfangs sei nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung möglich. Eine solche stelle § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG jedoch nicht dar, da der Beschwerdeführer ausdrücklich auch gegen den Schuldspruch vorgegangen sei. Zudem sei die Norm als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und ihrem Wortlaut daher keine weitergehende Beschränkung zu entnehmen. Dies sei auch vor dem Hintergrund der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Ein Urteil im Jugendstrafverfahren kann nicht dadurch angefochten werden, dass der Revisionsantrag sich ausschließlich gegen Art oder Umfang der verhängten Erziehungsmaßregel wendet: BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – 1 StR 278/13.

Sein Angriffsziel muss der Revisionsführer bei Revision gegen ein Zuchtmittelurteil klar benennen: OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2017 – III-5 RVs 6/17.

Eine Umgehung des § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG kann nicht durch lediglich formale Angreifung des Schuldspruchs erfolgen: OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.03.2016 – 1 OLG 8 Ss 49/16.

 

 

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