KriPoZ-RR, Beitrag 19/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 29.01.2020 – 4 StR 605/19: Revisionsrechtliche Prüfung von Erziehungsmaßregeln auch bei rechtsfehlerfreiem Schuldspruch

Amtlicher Leitsatz:

Das Revisionsgericht hat auf eine unbeschränkt eingelegte und auch sonst zulässige Revision die vorinstanzlich angeordneten Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel ohne die Beschränkung in § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG auch dann auf Rechtsfehler zu überprüfen, wenn es den Schuldspruch unangetastet lässt.

Sachverhalt:

Das LG Dessau-Roßlau hat den jugendlichen Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

Hiergegen richtete sich die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er ebenfalls den Umfang der ihm erteilten Auflagen rügt.

Nach Ansicht des Generalbundesanwalts könne der BGH diese jedoch nicht prüfen, da § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts einschränke.

Entscheidung des BGH:

Der BGH widersprach dem Generalbundesanwalt und geht von einer umfassenden Prüfungskompetenz aus.

Aus § 337 StPO und § 2 Abs. 2 JGG ergebe sich eine umfassende Prüfungspflicht des Revisionsgerichts, wenn das Rechtsmittel zulässig und unbeschränkt eingelegt worden sei.

Eine Beschränkung dieses Prüfungsumfangs sei nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung möglich. Eine solche stelle § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG jedoch nicht dar, da der Beschwerdeführer ausdrücklich auch gegen den Schuldspruch vorgegangen sei. Zudem sei die Norm als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und ihrem Wortlaut daher keine weitergehende Beschränkung zu entnehmen. Dies sei auch vor dem Hintergrund der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Ein Urteil im Jugendstrafverfahren kann nicht dadurch angefochten werden, dass der Revisionsantrag sich ausschließlich gegen Art oder Umfang der verhängten Erziehungsmaßregel wendet: BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – 1 StR 278/13.

Sein Angriffsziel muss der Revisionsführer bei Revision gegen ein Zuchtmittelurteil klar benennen: OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2017 – III-5 RVs 6/17.

Eine Umgehung des § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG kann nicht durch lediglich formale Angreifung des Schuldspruchs erfolgen: OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.03.2016 – 1 OLG 8 Ss 49/16.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 18/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 04.02.2020 – StB 2/20: § 88 JGG gilt auch bei Vollstreckung der Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug

Amtlicher Leitsatz:

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe ist auch dann nach § 88 JGG zu treffen, wenn die Jugendstrafe gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist.

Sachverhalt:

Das OLG München hatte den mittlerweile 38jährigen Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in neun Fällen, die er als Heranwachsender geleistet hatte, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Strafe war gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollstreckt worden.

Nach Verbüßung eines Drittels der Haftzeit hatte der Verurteilte einen Antrag auf Restaussetzung der Strafe zur Bewährung gestellt. Diesen Antrag hat das OLG verworfen, da sich die Vollstreckung mittlerweile nach § 57 StGB richte und damit der maßgebliche Halbstrafenzeitpunkt noch nicht erreicht sei.

Gegen diese Entscheidung wendete sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde zum BGH.

Entscheidung des BGH:

Der BGH half der Beschwerde ab.

Grundsätzlich sei gemäß § 1 Abs. 2 JGG und § 105 Abs. 1 JGG der Tatzeitpunkt der für die Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß § 110 Abs. 1 JGG maßgebliche Zeitpunkt. Damit sei die Geltung des § 88 JGG gesetzlich angeordnet.

Dieser Grundsatz gelte im Erkenntnisverfahren zwingend, auch wenn in Fallkonstellationen wie der verfahrensgegenständlichen der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts nicht mehr zum Tragen komme.

Für eine Einschränkung im Vollstreckungsverfahren, wie vom OLG angenommen, bestünde ebenfalls kein Raum, so der BGH.

Mit der Entscheidung nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG könne nicht die Feststellung verbunden werden, dass aufgrund fallbedingter Umstände kein Bedürfnis für die Anwendung des Jugendstrafrechts mehr bestehe.

Dies folge zum einen daraus, dass die besonderen Wertungen des Jugendstrafrechts bereits im Erkenntnisverfahren, wenn überhaupt, nur noch eine untergeordnete Rolle gespielt hätten und dennoch eine Jugendstrafe mit geringerem Strafrahmen habe gebildet werden müssen. Der Charakter einer Jugendstrafe ändere sich durch die Herausnahme des Verurteilten aus dem Jugendstrafvollzug gerade nicht, so der BGH.

Zum anderen bestehe für eine Anwendung des § 57 StGB kein zwingender Grund, da § 88 JGG eine Ermessensentscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ermögliche, in deren Abwägung dann die besonderen Umstände, wie das hohe Alter des Verurteilten und die Vollstreckung der Strafe nach Erwachsenenstrafrecht, eingestellt werden könnten.

Schließlich spreche auch gegen die Anwendung des § 57 StGB, dass mit einer Abgabeentscheidung nach § 85 Abs. 6 JGG, gegen die lediglich eine gerichtliche Kontrolle gemäß §§ 23 ff. EGGVG möglich ist, dann eine Änderung der materiellen Rechtslage von erheblicher Bedeutung für den Verurteilten einhergehen würde. Vor dem Hintergrund, dass gegen solche Entscheidungen mit ähnlicher Tragweite nach der StPO Rechtsmittel wie die sofortige Beschwerde oder die ausnahmsweise Anfechtbarkeit einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung statthaft seien, wäre eine solche Konstellation nicht vom Willen des Gesetzgebers umfasst.

Ebenfalls lasse sich eine Anwendbarkeit des § 57 StGB nicht aus einer Auslegung der §§ 89b Abs. 1, 85 Abs. 6 JGG ableiten.

Der Wortlaut des § 89b JGG spreche gerade von der Vollziehung und nicht Vollstreckung einer Jugendstrafe und nicht Strafe.

Zudem verweise § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG nur auf die StPO sowie das GVG und gerade nicht auf das StGB. Eine mittelbare Verweisung auf das StGB über § 454 Abs. 1 StPO liege nach Ansicht des BGH fern.

Abschließend seien zudem keine systematischen oder historischen Argumente ersichtlich, die ein anderes Ergebnis der Auslegung erzwingen würden.

Damit sei der Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Restjugendstrafe zur Bewährung im Ergebnis nicht schon aufgrund der erst zu einem Drittel verbüßten Haftstrafe unzulässig gewesen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Frage, ob eine nach den Regeln des Erwachsenenvollzugs vollstreckte Jugendstrafe schon nach Verbüßung eines Drittels der Haft zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Für eine Anwendung des § 57 StGB zum Beispiel: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.1995 – 1 Ws 332 – 333/95; OLG München, Beschl. v. 12.11.2008 – 2 Ws 986 – 988/08; KG, Beschl. v. 05.04.2011 – 2 Ws 102/11.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 17/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.01.2020 – 4 StR 303/19: Keine teleologische Reduktion des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Amtlicher Leitsatz:

Zur Ablehnung einer teleologischen Reduktion des Tatbestands des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Sachverhalt:

Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte verschiedene Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in seiner Wohnung vorrätig gehalten, um sie teils selbst zu konsumieren und teils zu veräußern.

Diese waren bei einer Wohnungsdurchsuchung neben zwei Teleskopschlagstöcken, einem Jagd- und einem Springmesser sowie einer halbautomatischen Schreckschusspistole sichergestellt worden. Zeitgleich hatte der Angeklagte auch eine weitere Bestellung von Betäubungsmittel bei seinem Lieferanten aufgegeben, was dazu geführt hatte, dass der Kurier ebenfalls von der Polizei festgesetzt werden konnte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, da es für den Tatbestand ausreiche, dass dem Täter die Schusswaffe oder der gefährliche Gegenstand während eines Teilakts (hier der Bestellung bei seinem Lieferanten) der Tatbestandsverwirklichung zur Verfügung gestanden habe. Eine Verwendungsabsicht fordere die Qualifikation gerade nicht.

Ebenfalls sei eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs nicht angezeigt.

Telos der Norm sei es, die erhöhte Gefährlichkeit zu adressieren, die von einem Täter bei einem Akt des Betäubungsmittelhandels ausgehe, der jederzeit Zugriff auf eine Waffe habe. Daher schütze die Qualifikation nicht nur das Rechtsgut der Volksgesundheit, sondern darüber hinaus als abstraktes Gefährdungsdelikt auch das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Personen, die gewollt oder ungewollt mit dem Täter während des Umsatzgeschäfts in Kontakt kämen.

Dabei sei dem Gesetzgeber bei der Einführung des Tatbestandes die weite Auslegung des Handeltreibens in der Rechtsprechung bekannt gewesen, was schon gegen eine einschränkende Auslegung spreche.

Zudem seien keine klaren Kriterien ersichtlich, anhand derer eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm festgemacht werden könne, so der BGH.

Eine Begrenzung auf Konstellationen, in denen ein zeitgleicher Zugriff auf die Waffe bestanden habe, würde bewaffnete und nicht am Umsatzgeschäft unmittelbar beteiligte Hintermänner privilegieren.

Da die Norm alle Personen schützen solle, die mit dem Täter während des Handeltreibens in Kontakt kämen, scheide auch eine Begrenzung auf vom Täter gewollte Begegnungen mit Dritten unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit aus. Auch oder gerade die ungewollten Begegnungen von Dritten mit einem bewaffneten Täter, böten gefährliches Eskalationspotential.

Zudem habe der Gesetzgeber den Tatbestand bewusst als abstraktes und gerade nicht als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, um das Erfordernis einer gefährlichen Situation im Einzelfall mit einer bevorstehenden Rechtsgutsverletzung auszuschließen.

Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs bestehe auch deshalb kein Bedürfnis, da atypische Fallkonstellationen mit geringem Schuldumfang des Täters über § 30a Abs. 3 BtMG erfasst werden könnten.

Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung durch das LG sei rechtsfehlerhaft, da der Waffenbesitz beide Taten des bewaffneten Handeltreibens zu einer Tateinheit verknüpfe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Überlegungen, Fälle, bei denen keine Gefahr für das geschützte Rechtsgut bestand, von der Strafbarkeit der Qualifikation auszunehmen, finden sich beispielsweise in BGH, Urt. v. 14.08.2018 – 1 StR 149/18 und BGH, Beschl. v. 03.04.2002 – 1 ARs 14/02.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 16/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15: Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB

Amtliche Leitsätze:

1.

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

c) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

2. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.

3.

a) Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen.

b) Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Regelung der assistierten Selbsttötung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte bewegt. Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstützung sucht, tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen.

4. Der hohe Rang, den die Verfassung der Autonomie und dem Leben beimisst, ist grundsätzlich geeignet, deren effektiven präventiven Schutz auch mit Mitteln des Strafrechts zu rechtfertigen. Wenn die Rechtsordnung bestimmte, für die Autonomie gefährliche Formen der Suizidhilfe unter Strafe stellt, muss sie sicherstellen, dass trotz des Verbots im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibt.

5. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Abs. 1 StGB verengt die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibt.

6. Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.

Sachverhalt:

Verschiedene Beschwerdeführer haben Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) erhoben. Darunter mehrere schwer erkrankte Personen, die ihr Leben unter Zuhilfenahme geschäftsmäßig angebotener Hilfe anderer Personen beenden wollen. Zudem mehrere Vereine, die Hilfe bei der Selbsttötung angeboten haben und weitere im Bereich der Patientenversorgung tätige Ärzte und Rechtsanwälte.

Die Patienten haben sich durch § 217 StGB in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt gesehen, welches ihnen ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben zusichere, von dem auch das Recht umfasst sei, für die Einleitung eines Sterbeprozesses Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.

Die Sterbehilfevereine könnten ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen, ohne sich einer Strafbarkeit bzw. einer Ordnungswidrigkeit auszusetzen, weshalb sie in der Strafnorm eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gesehen haben.

Die Ärzte und Rechtsanwälte haben ihre Verfassungsbeschwerde ebenfalls mit einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG und der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG begründet.

Zudem waren alle Beschwerdeführer der Auffassung, dass § 217 StGB zu unbestimmt sei und die im Einzelfall straffreie Suizidbeihilfe erfassen könne, wenn sie von einem Berufsträger ausgeübt werde.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG gab den Verfassungsbeschwerden statt und erklärte § 217 StGB für verfassungswidrig und nichtig.

Die Strafnorm greife ungerechtfertigt in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der sterbewilligen Patienten ein. Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG lasse sich die Wertung des Grundgesetzes entnehmen, dass der einzelne Mensch eine zur Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Person darstelle. Die damit verfassungsrechtlich verbürgte autonome Wahrung der eigenen Persönlichkeit setze voraus, dass der Einzelne über seine Existenz frei verfügen könne und nicht zu einem Leben gezwungen werden könne, welches dem eigenen Selbstbild und Selbstverständnis nicht entspreche.

Davon umfasst sei auch der freiwillige und dauerhafte Entschluss, sein Leben zu beenden, der wie kein anderer die Grundfragen der eigenen menschlichen Existenz im Hinblick auf Identität und Individualität berühre. Das folglich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableitbare Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben sei daher auch auf keine von außen definierte Situation beschränkbar. Die Wertungen des Grundgesetzes verböten eine Einschränkung des Suizidrechts anhand bestimmter Kriterien, wie Alter oder Krankheitszustand, denn eine solche Einengung würde eine Bewertung der Motive des Einzelnen bedeuten, die dem staatlichen Eindringen entzogen sei, so das BVerfG.

Der Mensch dürfe den Entschluss, sein eigenes Leben zu beenden, allein anhand seines eigenen Verständnisses von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eignen Existenz treffen und somit seiner der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung mit seinem Suizid ein letztes Mal Ausdruck verleihen.

Da dieses Recht des Einzelnen faktisch nur im Austausch mit Dritten effektiv ausgeübt werden könne, stelle das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe einen mittelbaren, faktischen Grundrechtseingriff dar, der vom Gesetzgeber auch in dieser Art bezweckt worden sei.

Eine Rechtfertigung des Eingriffs scheide dabei jedoch aus.

Zwar sei der Autonomie- und Lebensschutz, der § 217 StGB zugrunde liege, ein legitimer Zweck. Allerdings sei dort, wo die freie Entscheidung des Einzelnen nicht mehr nur vor sozialen Pressionen geschützt, sondern (faktisch) unmöglich gemacht werde, die Grenze des zu wahrenden Entfaltungsraums autonomer Selbstbestimmung überschritten.

Außerhalb der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verblieben dem Einzelnen oft nur wenig Möglichkeiten seinen Suizidentschluss umzusetzen. Daher sei die straffreie Suizidbeihilfe im Einzelfall nicht ausreichend, um dem Selbstbestimmungsrecht des Sterbewilligen zur Durchsetzung zu verhelfen, denn dann sei der Patient auf die Bereitschaft eines Arztes zur Hilfe angewiesen, welche in der Regel nicht vorliegen werde, so das BVerfG.

Schließlich sei auch der Ausbau der palliativmedizinischen Versorgung kein Argument für die Angemessenheit des § 217 StGB. Eine solche könne lediglich dafür sorgen, dass die Fallzahlen freiwilliger Suizidentschlüsse gesenkt würden. Dennoch müsse es dem Einzelnen freistehen, sich gegen bestehende Alternativen und für den eigenen Tod zu entscheiden.

Da das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen mit dem Handeln von Sterbehelfern korrespondiere und erst durch deren geschäftsmäßige Hilfehandlungen voll verwirklicht werden könne, sei deren Strafbarkeit als unmittelbare Normadressaten ebenfalls gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Die Tätigkeit der Vereine sei von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt, gegen den § 217 StGB damit ebenfalls verstoße.

Da eine einschränkende und verfassungskonforme Auslegung den Zielen des Gesetzgebers nicht entspreche, sei eine solche nicht möglich und der Straftatbestand für nichtig zu erklären.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 217 StGB war 2015 in das StGB eingefügt worden. Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren erhalten Sie hier.

Prof. Dr. Dr. h.c. Hillenkamp und Dr. Oğlakcıoğlu haben sich in der KriPoZ mit dem Tatbestand auseinandergesetzt.

Ein Urteil zur Straffreiheit der Suizidbeihilfe im Einzelfall finden Sie in unserem KriPoZ-RR Beitrag 03/2019.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 15/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 07.01.2020 – 3 StR 561/19: Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ist letzte maßgebliche Entscheidung nach § 55 Abs. 1 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Der Beschluss, mit dem nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO über den auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkten Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl entschieden wird, ist die für die mögliche Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe maßgebliche letzte tatgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Osnabrück hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Geldstrafe verurteilt.

Die verfahrensgegenständliche Tat war vom Angeklagten am 9. Mai 2019 begangen worden. Für diese Tat hat das LG eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ausgeurteilt. Des Weiteren hat das AG C. am 2. Mai 2019 per Strafbefehl eine Geldstrafe gegen den Angeklagten verhängt. Diese Strafe ist auf den Einspruch des Angeklagten hin am 7. Juni 2019 in der Höhe herabgesetzt worden. Diese – nach der verfahrensgegenständlichen Tat gebildete – Strafe hat das LG einbezogen und eine Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten und einer Woche gebildet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG, da die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung erfüllt gewesen seien.

Der Beschluss gem. § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO, der letztendlich die Höhe der Tagessätze festgelegt hatte, sei eine frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB gewesen.

Der Begriff der „Verurteilung“ in § 55 StGB erfasse nicht nur Urteile als Entscheidungsform, sondern entgegen des Wortlauts in § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB auch einem Urteil gleichstehende Erkenntnisse. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gesamtstrafenbildung sei dann der Erlass des Strafbefehls bzw. des Urteils, wenn gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden sei.

In einem Fall, in dem – wie im gegenständlichen Verfahren – die Höhe der Tagessätze durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO festgesetzt werden, sei das Datum des Beschlusses die letzte Sachentscheidung und damit der maßgebliche Zeitpunkt.

Diese Gleichsetzung von Beschluss und Urteil sei auch mit dem Sinn und Zweck des § 55 StGB vereinbar, da dieser dem Angeklagten den Vorteil erhalten wolle, der ihm bei gemeinsamer Aburteilung der Taten entstanden wäre. Entscheide das Gericht nun durch Beschluss anstelle eines Urteils, gelte dieser Zweck weiterhin und das Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung würde den Angeklagten ungerechtfertigt belasten, so der BGH.

Zudem stelle die Entscheidung über die Höhe der Tagessätze auch eine Entscheidung über die Straffolge in der Sache dar, da diese die Höhe der Geldstrafe insgesamt beeinflusse und zumeist nur nach einem neuen Sachvortrag durch den Angeklagten ergehe.

Damit seien die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB erfüllt gewesen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dieser Rechtsprechung des 3. Senats hat sich in einer neueren Entscheidung auch der 1. Senat angeschlossen. Die Entscheidung (BGH, Beschl. v. 03.12.2019 – 1 StR 535/19) finden Sie hier.

Auch in diesem Beschluss argumentiert der BGH damit, dass, nach der Wertung des § 410 Abs. 3 StPO, ein rechtskräftiger Strafbefehl einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil gleichstehe. Auch das Argument, der Zweck des § 55 StGB bestehe in der Vorteilserhaltung für den Angeklagten und spreche daher für ein weites Verständnis seines Anwendungsbereichs, wiederholt der 1. Senat.

Durch ein rechtsfehlerhaftes Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung wäre der Angeklagte beschwert gewesen: BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – 5 StR 501/19.

Zum Umfang der Vollstreckung einer Geldstrafe im Rahmen des § 55 StGB siehe: BGH, Beschl. v. 21.01.2020 – 3 StR 567/19.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 14/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

EuGH, Urt. v. 13.02.2020 – C-688/18: Angeklagte können auf Anwesenheitsrecht in Hauptverhandlung verzichten

Amtlicher Leitsatz:

Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Fall, dass die beschuldigte Person rechtzeitig über die sie betreffende Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung unterrichtet wurde und von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, den sie bestellt hat, vertreten wurde, vorsieht, dass das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung nicht verletzt wurde, wenn

– sie unmissverständlich entschieden hat, einem der Termine der sie betreffenden Verhandlung fernzubleiben, oder

– sie einem dieser Verhandlungstermine aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund ferngeblieben ist, sofern sie im Anschluss an diesen Verhandlungstermin über die in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Handlungen unterrichtet wurde und in Kenntnis der Sachlage die Entscheidung getroffen hat, entweder zu erklären, dass sie nicht unter Berufung auf ihre Abwesenheit die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Frage stellen werde, oder zu erklären, dass sie an diesen Handlungen mitwirken wolle, was das befasste nationale Gericht dazu veranlasste, diese Handlungen insbesondere durch Durchführung einer zusätzlichen Zeugenvernehmung, bei der die beschuldigte Person die Möglichkeit hatte, in vollem Umfang mitzuwirken, zu wiederholen.

Sachverhalt:

Gegen die Angeklagten war eine Hauptverhandlung in Bulgarien wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung eröffnet worden. Mehrere Angeklagte hatten aus verschiedenen Gründen an einigen Terminen der Hauptverhandlung nicht teilgenommen. Dies hatte das Gericht dazu veranlasst, eine Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten zu erörtern, was nach bulgarischem Recht möglich sei, und dafür folgende Bedingungen aufzustellen: Die zwingende Teilnahme eines Rechtsanwalts für den Beschuldigten, die Protokollversendung an den Beschuldigten, die Möglichkeit einen neuen Termin in seiner Anwesenheit zu beantragen, das Recht auf eine Wiederholung des Termins zu bestehen, wenn ein unverschuldetes Fernbleiben vorliegt und das Recht auf eine Wiederholung zu bestehen, wenn ein verschuldetes Fernbleiben vorliegt und die Anwesenheit des Beschuldigten zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist.

Daraufhin war die Hauptverhandlung an mehreren Terminen in Abwesenheit verschiedener Angeklagter durchgeführt worden, wogegen diese sich nicht gewendet hatten und die formalen Vorgaben eingehalten worden waren. Dennoch bezweifelte das bulgarische Gericht die Vereinbarkeit der nationalen Norm, die eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erlaubt, mit geltendem EU-Recht, namentlich der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen.

Daher hat das bulgarische Gericht dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für den Fall, dass die beschuldigte Person rechtzeitig über die sie betreffende Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung unterrichtet worden sei und von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, den sie bestellt habe, vertreten worden sei, vorsehe, dass das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht verletzt worden sei, wenn

– sie unmissverständlich entschieden habe, einem der Termine der sie betreffenden Verhandlung fernzubleiben, oder

– sie einem dieser Verhandlungstermine aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund ferngeblieben sei, sofern sie im Anschluss an diesen Verhandlungstermin über die in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Handlungen unterrichtet worden sei und in Kenntnis der Sachlage die Entscheidung getroffen habe, entweder zu erklären, dass sie nicht unter Berufung auf ihre Abwesenheit die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Frage stellen werde, oder zu erklären, dass sie an diesen Handlungen mitwirken wolle, was das befasste nationale Gericht dazu veranlasste, diese Handlungen insbesondere durch Durchführung einer zusätzlichen Zeugenvernehmung, bei der die beschuldigte Person die Möglichkeit hatte, in vollem Umfang mitzuwirken, zu wiederholen.

Entscheidung des EuGH:

Der EuGH entschied, dass Art. 8 Abs. 1 und 2 der in Rede stehenden Richtlinie einer etwaigen nationalen Regelung, die eine Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten ermögliche, nicht entgegenstehe, wenn bestimmte Mindestvoraussetzungen eingehalten worden seien.

Diese umfassten zunächst die Belehrung des Angeklagten über den Termin der Hauptverhandlung und über die Folgen seines etwaigen Nichterscheinens. Zudem sei die Vertretung des Beschuldigten durch einen vom ihm ausgewählten Rechtsanwalt zwingend. Dann sei die unmissverständliche Entscheidung des Beschuldigten, von der Verhandlung fernbleiben zu wollen, notwendig. Liege ein unverschuldetes Nichterscheinen vor, so müsse der Angeklagte über den Prozessablauf informiert werden und ihm müsse das Recht zugestanden werden eine Wiederholung des Termins zu verlangen.

Seine Entscheidung begründet der EuGH damit, dass die Richtlinie keine absolute Geltung des Anwesenheitsrechts vorsehe und die Möglichkeit, in Abwesenheit eines Beschuldigten zu verhandeln, bei Einhaltung der formalen Vorgaben auch nicht gegen die Grundrechtecharta oder die EMRK verstoße.

 

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Informationen zur EU-Richtlinie finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 13/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 04.12.2019 – 4 ARs 14/19: Antwort auf Anfragebeschluss des 5. Senats vom 08.05.2019 (5 StR 146/19)

Bestätigter Leitsatz des Anfragebeschlusses:

Auch durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

Sachverhalt:

Der 5. Strafsenat hatte beabsichtigt den Angeklagten wegen Ausweismissbrauchs zu verurteilen, weil dieser eine unbeglaubigte Fotokopie eines echten Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet hatte, fühlte sich daran jedoch durch die Rechtsprechung des 4. Senats gehindert. Weitere Informationen finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 21/2019.

Entscheidung des 4. Senats:

Der Senat bestätigte den beabsichtigten amtlichen Leitsatz der Entscheidung.

Als nicht überzeugend sah der Senat jedoch das Argument, dass die Änderungen des Passwesens vom 7. Juli 2017, die erstmals ein Ablichten von Ausweispapieren erlaubten, für eine einheitliche Auslegung des Merkmals „Gebrauchen“ in § 281 Abs. 1 und § 267 Abs. 1 StGB sprächen. Der Gesetzgeber habe mit den Änderungen nur das Bedürfnis der Bevölkerung zur Nutzung von abfotografierten Ausweisen anerkennen und gerade nicht die unbeglaubigte Fotografie eines Ausweispapiers in ihrer Beweisfunktion neben einen echten Ausweis stellen wollen. Dafür spreche auch, dass der Rechtsverkehr bei Geschäften, bei denen es auf die Identität der Personen ankomme, nach wie vor nur echte Ausweispapiere zur Legitimation anerkenne. Zudem fände das deutsche PassG oder PAuswG nur auf inländische Ausweispapiere Anwendung, § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB gelte jedoch für sämtliche Urkunden, die zur Identifikation von einer Behörde oder amtlichen Stelle ausgestellt würden, also auch für ausländische Ausweispapiere, die auch im zu entscheidenden Fall genutzt worden waren.

Dennoch spricht sich der Senat für eine einheitliche Auslegung des „Gebrauchens“ in § 281 Abs. 1 StGB sowie § 267 Abs. 1 StGB aus, da zum einen der gleichlautende Wortlaut und zum anderen der Schutzzweck der Norm dafür spreche. Zusätzlich könnten so Wertungswidersprüche vermieden werden, die aufträten, wenn eine Strafbarkeit nach § 281 StGB aufgrund der Verwendung einer Kopie nicht in Betracht käme, der Täter jedoch nach § 267 StGB deutlich härter aufgrund desselben Sachverhalts zu bestrafen wäre, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den betreffenden KriPoZ-RR-Beitrag zum Anfragebeschluss finden Sie hier. Den Anfragebeschluss im Original finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 12/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.11.2019 – 3 StR 485/19: Zum Verhältnis der §§ 211, 212 zu § 218 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Die Strafbarkeit eines (zumindest) versuchten Tötungsdeliktes zum Nachteil der Mutter deckt nicht vollumfänglich den Unrechtsgehalt eines versuchten oder vollendeten Schwangerschaftsabbruch gegen ihren Willen ab.

Sachverhalt:

Das LG Duisburg hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war das Opfer in einer sexuellen Beziehung mit dem Angeklagten gewesen, aus der eine vom Angeklagten ungewollte Schwangerschaft resultiert hatte. Dies hatte ihn dazu veranlasst die Nebenklägerin und ihr ungeborenes Kind töten zu wollen. Zu diesem Zweck hatte er sie an einen unbewohnten Ort am Rhein gelockt und mit mehreren Mittätern mit Messern auf sie eingestochen. Die Frau und das Kind hatten den Angriff überlebt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG und nutzte die Gelegenheit das Verhältnis der §§ 211, 212 StGB zu § 218 StGB zu präzisieren.

Die §§ 211 f. StGB und § 218 StGB stünden in Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) zueinander, da bei den verschiedenen Tötungsdelikten unterschiedliche höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen seien.

Ebenfalls begegne die strafschärfende Berücksichtigung der Verwirklichung beider Regelbeispiele des § 218 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen rechtlichen Bedenken.

Die Tötung des ungeborenen Kindes gegen den Willen der Schwangeren gehe in ihrem Unrechtsgehalt über das Tötungsdelikt an der Mutter hinaus, so der BGH.

Damit weicht der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, die in einer Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts an der Mutter den – den Schwangerschaftsabbruch übersteigenden – Unrechtsgehalt als vollständig erfasst ansah.

Die Strafbarkeit eines (zumindest) versuchten Tötungsdeliktes zum Nachteil der Mutter decke nicht vollumfänglich den Unrechtsgehalt eines versuchten oder vollendeten Schwangerschaftsabbruchs gegen ihren Willen ab, da der Telos des § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB schwerpunktmäßig in der gesteigerten Verwerflichkeit der Tat liege.

Diese Argumentation greife auch bei § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB. Derjenige, der nicht nur leichtfertig sondern vorsätzlich die Todesgefahr oder Gesundheitsgefahr der Schwangeren herbeiführe, verwirkliche die Strafschärfung erst recht.

Offengelassen hat der BGH die Frage, ob die Regelbeispiele auch bei einer vollendeten vorsätzlichen Tötung der Schwangeren zur Anwendung kommen können oder subsidiär zurücktreten. Insoweit bestehe die Gefahr, dass der Tötungserfolg ansonsten dem Angeklagten doppelt zur Last gelegt werde.

Anmerkung der Redaktion:

Die überholte Senatsrechtsprechung finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 11/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 28.11.2019 – 3 StR 294/19: Zur Wertersatzeinziehung bei Zahlungen an eine Gesellschaft

Amtliche Leitsätze:

  1. Nutzt der Täter die durch seine rechtswidrigen Taten bereicherte Gesellschaft nur als formalen Mantel, ohne dass deren Vermögenssphäre von seiner eigenen getrennt ist, oder leitet die Gesellschaft die Erträge aus den Taten stets zeitnah an den Täter weiter, so erlangt er selbst im Sinne des §73 Abs.1 StGB die betreffenden Vermögenwerte bereits dann, wenn sie der Gesellschaft zufließen.

  2. Unabhängig von einer solchen Zurechnung der bei der drittbegünstigten Gesellschaft eingetretenen Vermögensmehrung aufgrund faktischer Verschmelzung der Vermögensmassen kann der Täter etwas durch die Tat erlangen, soweit die Gesellschaft die inkriminierten Vermögenswerte nachfolgend -ganz oder teilweise- an ihn weiterleitet und sie ihm auf diese Weise persönlich zufließen.

  3. Lag einem solchen Vermögenstransfer ein nicht bemakelter Vertrag zugrunde, der mit der Straftat in keinem Zusammenhang stand, so ist die (Wertersatz-) Einziehung regelmäßig ausgeschlossen.

Sachverhalt:

Das LG Düsseldorf hatte den Angeklagten wegen Vorteilsnahme und Untreue verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 348.267,24€ angeordnet. Dieses Urteil war vom BGH aufgehoben worden. Nun hat das LG den Angeklagten (im Schuldspruch rechtskräftig) wegen Vorteilsnahme und Untreue verurteilt und von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte Angestellter einer Aktiengesellschaft in städtischem Eigentum gewesen, die den Personennahverkehr in der betreffenden Gemeinde betrieben hatte. In dieser Position war er dafür zuständig gewesen, die Werbeanzeigen zu kontrollieren, die ein externes Unternehmen (M. GmbH) im Rahmen eines Exklusivvertrages in den städtischen Verkehrsmitteln hatte veröffentlichen wollen. Zudem war es in seinen Aufgabenbereich gefallen, zum Zwecke des Anbringens der genehmigten Werbeanzeigen, Betretungsberechtigungen für die städtischen Werkstätten zu erteilen.

Parallel zu dieser Tätigkeit hatte der Angeklagte mit seiner Frau eine gemeinsam und arbeitsteilig geführte Gesellschaft gegründet, die sich ebenfalls mit dem Anbringen von Werbeanzeigen befasst hatte. Diese Gesellschaft war mehrfach von der M. GmbH mit der Verklebung der Werbefolien beauftragt worden, um sich das Wohlwollen des Angeklagten zu sichern. Die Aufträge hatten ein Umsatzvolumen von 1.278.442,28€ erreicht. Das Konto der Gesellschaft wurde von der Frau des Angeklagten geführt, die auch allein verfügungsbefugt gewesen war. Die Zahlungen der M. GmbH auf dieses Konto hatten sich auf 1.202.060,13€ aufsummiert. Von dem Gesellschaftskonto waren fünf Zahlungen auf das Konto des Angeklagten erfolgt, die insgesamt eine Höhe von 301.962,50€ erreicht hatten.

Nach Ansicht des LG sei eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB aufgrund dieses Sachverhalts bei dem Angeklagten nicht möglich gewesen, da die Gesellschaft weder als Deckmantel fungiere und eine tatsächliche Trennung der Vermögensmassen von Gesellschaft und Täter nicht existiere, noch etwaige Vermögenszuwächse von der Gesellschaft unverzüglich an den Angeklagten weitergeleitet worden seien. Die Gesellschaft habe Werkverträge zu marktüblichen Preisen abgeschlossen und dadurch Einnahmen auf dem Firmenkonto erzielt. Die Zahlungen auf das Konto des Angeklagten könnten auch Auszahlungen aus den Gesellschafteranteilen oder Vergütung für geleistete Arbeit sein und stünden nicht zwangsläufig mit den Zahlungen der M. GmbH in Zusammenhang.

Gegen die unterbliebene Wertersatzeinziehung hat sich die StA mit der Revision zum BGH gewendet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, soweit die Einziehung unterblieben ist, da das Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte.

Zwar sei die Annahme des LG zutreffend, dass grundsätzlich bei Zahlungen an eine Gesellschaft der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 StGB nicht eröffnet sei. In solchen Fällen komme regelmäßig aufgrund der selbstständigen Vermögensmasse der juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft lediglich eine Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Ebenfalls zutreffend sei die Wertung, dass eine Einziehung beim Täter ausnahmsweise möglich sei, wenn der Täter die Gesellschaft als formalen Mantel benutze und faktisch keine Trennung zwischen den Vermögensmassen bestünde oder die Gesellschaft den erhaltenen Vorteil aus der Tat umgehend an den Täter weiterleite. In diesen Fällen erlange der Täter den Vermögenswert im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB schon dann, wenn er der Gesellschaft zufließe, so der BGH.

Das LG habe jedoch nicht bedacht, dass der Täter auch dann einen Vorteil aus der Tat erlange, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft den Taterlös ganz oder teilweise tatsächlich an den Täter auszahle. Eine solche Weiterleitung des Vermögensvorteils könne auch dann Anknüpfungspunkt für eine Einziehung sein, wenn die Auszahlung unter dem Deckmantel einer Vergütung des Täters vorgenommen werde, so der BGH. Diese Wertung sei bereits dem alten Recht der Vermögensabschöpfung zu entnehmen gewesen und gelte erst recht nach der Reform der §§ 73 ff. StGB. Somit könne es ausreichend sein, wenn nur ein Teil des Taterlöses indirekt und ohne engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat an den Täter fließe.

Dass der Zuwendung der Gesellschaft ein nicht bemakelter Vertrag oder ein anderer legaler Rechtsgrund zugrunde liegen könnte, was eine Einziehung ausschließen würde, sei eine Tatfrage und müsse vom Tatgericht hinreichend aufgeklärt werden. Die in diesem Zusammenhang vom LG getroffenen Feststellungen seien dafür nicht ausreichend. Gerade weil sämtliche Einkünfte der Gesellschaft aus den Geschäften mit der M. GmbH stammten, sei eine starke Vermutung gegeben, dass die Gesellschaft Taterträge an den Täter weitergeleitet habe. Zudem seien keine tragfähigen Feststellungen getroffen worden, die einen legalen Rechtsgrund hinreichend belegen könnten, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Alle Informationen zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 10/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 23.01.2020 – 2 BvR 859/17: Recht auf effektive Ermittlungen zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung bei Suizid in psychiatrischer Klinik

Leitsatz der Redaktion:

Bestehen begründete Zweifel an einem psychiatrischen Gutachten, kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall aufgrund des Rechts auf effektive Strafverfolgung verpflichtet sein, ein Ergänzungsgutachten einzuholen.

Sachverhalt:

Die StA Nürnberg-Fürth hatte, bestätigt von der GenStA und dem OLG Nürnberg, ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung gegen mehrere Ärzte einer psychiatrischen Klinik gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gegen diese Einstellung hatte sich der Beschwerdeführer, der der Vater der verstorbenen Patienten ist, gewendet.

Die verstorbene Patientin hatte sich seit 2003 wiederholt in psychiatrischer Behandlung befunden und immer wieder versucht, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund einer diagnostizierten schizoaffektiven bzw. schizophrenen Störung, war die Frau seit dem 11. August 2011 in stationärer psychiatrischer Behandlung in einem Krankenhaus, in dem die beschuldigten Ärzte gearbeitet hatten.

Bei einem vom Oberarzt Dr. M. genehmigten unbewachten Ausgang auf dem Klinikgelände hatte sich die Patientin von einer Treppe gestürzt und sich so das Leben genommen. Daraufhin hatte der Vater den behandelnden Oberarzt und weitere Ärzte des Klinikums wegen fahrlässiger Tötung angezeigt. Die StA Nürnberg-Fürth hatte das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt, da ein Gutachter keinen Behandlungsfehler hatte feststellen können. Die Gewährung des Ausgangs sei eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall gewesen und es habe keine Gewissheit bestanden, dass die Entscheidung für den Suizid der Patientin ursächlich gewesen sei.

Aufgrund des Vorwurfs, der forensische Gutachter hätte ein Gefälligkeitsgutachten gestellt, hatte der Vater eine weitere Anzeige gegen den Gutachter erstattet. Auch dieses Verfahren ist von der StA eingestellt worden, wogegen sich der Beschwerdeführer ebenfalls mit seiner Verfassungsbeschwerde richtet.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt.

Nach Ansicht des Senats sei der Beschwerdeführer durch die Einstellungsentscheidung der StA und den bestätigenden Entscheidungen der GenStA und des OLG in seinem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 iVm Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG und seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Aus dem Grundgesetz folge ausnahmsweise ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung gegen eine Dritte Person, wenn eine Verletzung der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit vorliege, der Einzelne nicht in der Lage sei solche Straftaten abzuwehren und ein Verzicht auf eine effektive Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Gewaltmonopol des Staates zur Folge hätte.

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Auch dem Beschwerdeführer stehe, als Vater der Geschädigten, ein solcher Anspruch zu, da es sich bei dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung um eine erhebliche Straftat gegen das Leben handele. Bei solchen erheblichen Straftaten gegen gewichtige Rechtsgüter, könne der Anspruch auf effektive Strafverfolgung auch durch enge Familienangehörige geltend gemacht werden, so das BVerfG.

Die Einschätzung des Sachverständigen, seien lückenhaft und widersprüchlich gewesen. Zum einen sei nicht belegt, dass ein beobachteter Ausgang das Vertrauen der Patientin erschüttert und so eine Therapie erschwert hätte. Ein solcher hätte den Suizid jedoch eventuell verhindern können. Zum anderen habe die StA nicht umfänglich aufgeklärt, ob die Patientin beim Verlassen der Station noch eigenverantwortlich hatte handeln können oder bereits zum Suizid entschlossen gewesen sei. Somit seien die Annahmen, die zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens geführt hätten, teilweise spekulativ gewesen, so das BVerfG.

Schließlich sei der Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da das OLG den Antrag auf Weiterführung der Ermittlungen und Einholung eines Ergänzungsgutachtens an den Maßstäben zur Erhebung der öffentlichen Klage gemessen habe. Es habe also auf den genügenden Anlass (vgl. § 174 Abs. 1 StPO) abgestellt. Dem tatsächlich gestellten Antrag hätte jedoch bereits zugestimmt werden müssen, wenn der Sachverhalt in zentralen Punkten nicht hinreichend aufgearbeitet gewesen sei, so das BVerfG.

Damit sei die StA verpflichtet gewesen zumindest ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, um den Suizid der Patientin hinreichend aufzuklären.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits im Januar 2020 hatte das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung stattgegeben. Auch bei diesem Verfahren hatte es sich um Ermittlungen gegen Ärzte einer psychiatrischen Klinik in Zusammenhang mit einer Zwangsfixierung gehandelt. Den entsprechenden KriPoZ-RR Beitrag finden Sie hier.

 

 

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