Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit – EMöGG)

Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG) vom 8. Oktober 2017: BGBl I 2017 Nr. 68, S. 3546 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates BR Drs. 492/16 (B)

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/12591

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 606/17

  • Gesetzesantrag des Freistaates Bayern zur Änderung des StGB – verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen: BR Drs. 254/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 254/1/17

Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg: BR Drs. 254/2/17

 

Der Entwurf soll zu einer moderaten Lockerung des bisherigen Verbots der Medienübertragung aus Gerichtsverhandlungen führen und die Vorgaben für Audio- und Videoübertragungen von Gerichtsverhandlungen an die Bedeutung moderner Medien und des neuen Medienverständnisses anpassen. Dazu wird § 169 GVG entsprechend ergänzt und es werden Folgeänderungen eingefügt.

Zum einen kann die Tonübertragung in einen Nebenraum für Medien- und Pressevertreter durch Anordnung des Vorsitzenden zugelassen werden. Zum anderen werden Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken auf Anordnung des Vorsitzenden möglich, sofern es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung handelt.
Darüber hinaus sollen Verbesserungen für hör- und sprachbehinderte Personen bei der Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern in gerichtlichen Verfahren gesetzlich verankert werden.

Einer am 14. Oktober 2016 beschlossenen Stellungnahme zufolge sieht der Bundesrat bei dem geplanten Gesetzentwurf Optimierungsbedarf. Verhandlungen für Medienvertreter dürften nur dann in einen separaten Raum per Ton übertragen werden, wenn es tatsächlich Kapazitätsengpässe in den Sitzungssälen gebe. Zudem sollten audiovisuelle Dokumentationen historisch bedeutsamer Gerichtsverfahren mit einer Schutzfrist verbunden sein.

Am 15. Dezember fand die 1. Lesung statt. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 29. März 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Sachverständigen äußerten in ihren Stellungnahmen überwiegend Zustimmung. Die anfängliche Skepsis gegenüber dem Gesetzentwurf sei der Überzeugung gewichen, dass eine moderate Erweiterung der Medienöffentlichkeit zugelassen werden könne. Kritikpunkte ergaben sich jedoch bei der Erlaubnis von Bild- und Tonaufnahmen zu zeithistorischen und wissenschaftlichen Zwecken. Während hier auf der einen Seite eine Erschwerung der Prozessführung und der Wahrheitsfindung gesehen wurde, wurde die Erlaubnis auf der anderen Seite als sehr wichtig erachtet. Man müsse nur sicherstellen, dass rechtliche Nutzungen der Filmaufnahmen ausgeschlossen seien. Dazu Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Andreas Mosbacher: „Eine selbstbewusste Justiz muss sich nicht verstecken.“ Ein Sachverständiger lehnte den Gesetzentwurf kategorisch ab und ist der Ansicht, dieser sei von Grund auf verfehlt. Die Medienübertragung direkt aus dem Gerichtssaal diene nur der Unterhaltung und dem Zeitvertreib.

Am 29. März 2017 stellte das Bundesland Bayern einen Antrag zur Änderung des StGB – verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen: BR Drs. 254/17. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 1 GG in den Bundestag einzubringen, wohingegen sich der federführende Rechtsausschuss dafür aussprach, den Gesetzentwurf nicht in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 254/1/17). In seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2017 hat sich der Bundesrat der Empfehlung des Rechtsausschusses angeschlossen.

Am 22. Juni 2017 beriet der Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf und nahm ihn in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12591) einstimmig an. „Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse“ kann das Gericht nun zulassen, „wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt.“ Die Aufnahmen werden dem Bundes- oder Landesarchiv dann zur Verfügung gestellt und dürfen im Verfahren nicht genutzt werden. Des Weiteren werden künftig Tonübertragungen in einen Medienarbeitsraum möglich.

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit gebilligt, nachdem ihm der Rechtsausschuss geraten hatte, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.  Damit wird nun das seit 1964 bestehende Verbot an ein neues Medienverständnis angepasst und eine Live-Übertragung von Gerichtsverfahren möglich gemacht.

Das Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG wurde am 18. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen rund um den möglichen Einsatz eines Gebärdendolmetschers treten vorbehaltlich des S. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 1 Nr. 1 sowie die Art. 2, 3 und 4 (Regelungen zur Audio- und Tonübertragung) treten erst 6 Kalendermonate nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020: BGBl I. 2020, S. 2474 ff. 

19. Wahlperiode

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. April 2020 brachte die Bundesregierung ihren Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf den Weg. Grund dafür ist die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 – Verordnung Sicherstellung und Einziehung), die ab dem 19. Dezember 2020 in Deutschland unmittelbar anzuwenden ist. Ebenso werden nationale Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Entlastung der Gerichte und des Bundesamtes für Justiz in Vollstreckungshilfeverfahren nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) geändert. 

In seiner Sitzung am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf Stellung genommen (BR Drs. 195/20(B)) und sieht Änderungsbedarf. Am 15. Juni 2020 hat die Bundesregierung ihren Entwurf (BT Drs. 19/19852 ) in den Bundestag eingebracht. Dort befasste sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 7. Oktober 2020 mit dem Gesetzentwurf und nahm ihn mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, Linken und Grünen bei Enthaltung der AfD in geänderter Fassung an. 

Der Bundestag stimmte schließlich in seiner Sitzung am 8. Oktober 2020 auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/23198) für den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf. Der Bundesrat befasste sich am 6. November 2020 abschließend mit dem Regierungsentwurf. Obwohl die in der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen nicht berücksichtigt wurden, verzichtete er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. 

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 (BGBl I. 2020, S. 2474 ff.) wurde am 26. November 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt überwiegend (Art. 1 Nr. 1 lit. a bis d, Nr. 3 bis 13, Art. 2 und 2a) am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen (Art. 2b) am 1. Januar 2022 bzw. am 19. Dezember 2020. 


18. Wahlperiode

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 5. Januar 2017: BGBl I 2017 Nr. 2, S. 31

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4894 –: BT Drs. 18/5257

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregeirung – Drucksache 18/9757 -: BT Drs. 18/10074

Anlage:

 

Bis zum 22.5.2017 muss die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu sieht der Referentenentwurf Änderungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor.

In dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sollen im Abschnitt 2 die §§ 91a bis 91j neu eingefügt werden und Zulässigkeitsvoraussetzungen, Formalia, Fristen und Rechtsbehelfe der Europäischen Ermittlungsanordnung ausführlich regeln.

Die Bundesregeirung erhofft sich, mit ihrem Entwurf auf Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung Regelungen für die justizielle strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Beweiserhebung zu schaffen. Am 10. November 2016 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung gegen die Stimmen der Fraktion die Linken und bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen.

Das vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wurde am 5. Januar 2017 verkündet und tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.

EU Datenschutz – Grundverordnung

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Entwurf der Fassung vom 12. März 2014:

zum Entwurf der Fassung vom 25. Januar 2012:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 119, Veröffentlichung vom 04. Mai 2016

Gesetzgebungsverfahren:

  • Entschließung des Europäischen Parlaments Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (05418/1/2016 – C8-0139/2016 – 2012/0010(COD)) [zweite Lesung]: Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016
  • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) [erste Lesung]: Fassung vom 28. Januar 2016
  • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr: Vorschlag vom 25. Januar 2012
  • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenschutz – Grundverordnung: Vorschlag vom 25. Januar 2012

 

Anlagen:

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. November 2016, BGBl. I 2016 Nr. 57, S. 2722 ff. 
 
Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/8559
 
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 126/1/16

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 126/16

Am 7. Dezember 2016 ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze in Kraft getreten. Der Erlass mehrerer europarechtlicher Vorschriften im Straßenverkehrsrecht erforderten eine Umsetzung ins nationale Recht.

Das Gesetz dient u.a. der Umsetzung des Projektes i-KFZ, der internetbasierten Kraftfahrzeugzulassung des Kraftfahrtbundesamtes. Dabei geht es um die Wiederzulassung außer Betrieb gesetzter Fahrzeuge auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk. Die aktuellen Daten zu den Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen werden nun im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) gespeichert.

Daneben enthält das Gesetz ergänzende Rechtsgrundlagen, Datenschutzvorschriften und Ermächtigungen, die für die Vorbereitung und Realisierung einer vollelektronischen Registerführung des Fahreignungsregisters (FAER) erforderlich sind.

Durch die Bereinigung von Begrifflichkeiten im Fahrerlaubnisrecht wird den Fahrerlaubnisbehörden eine klare und einfachere Rechtsanwendung ermöglicht.

Des Weiteren ist das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nun ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Einsatz von Beliehenen und Verwaltungshelfern zur Begleitung von Großraum- und Schwertransporten zu regeln. Seit Jahren nimmt der Großraum- und Schwertransport im deutschen Straßennetz zu. Zugleich hat sich die Verkehrsdichte deutlich erhöht und die gesamten Rahmenumstände der Infrastruktur, insbesondere die Brückenstabilität, verschlechtert. Dies hat dazu geführt, dass bei solchen Transporten als Auflage die Begleitung durch Polizeikräfte angeordnet wurde. Mit dem Einsatz von Beliehenen und Verwaltungshelfern sollen nun wichtige Ressourcen bei den Polizeidienststellen eingespart werden.

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung

SteHier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Referentenentwurf  des BMJV vom 06. Juni 2016:

zur Quellen-TKÜ:

zum Antrag der Fraktion der FDP im Landtag Schleswig – Holstein: LT Drs. 18/4594

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 22. März 2017:

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 31. Mai 2017:

 

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017: BGBl I 2017, Nr. 11. S. 403 ff.

Gesetzentwürfe:

Antrag der einzelner MdB und der Fraktion DIE LINKE zur umfassenden Legalisierung von Cannabis als Medizin: BT Drs. 18/6361

 

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Cannabisarzneimittel als Therapiealternative im Einzelfall eingesetzt werden können. Patienten könnten künftig getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in kontrollierter Qualität auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken erhalten. Zudem soll durch den Entwurf die Verschreibungsfähigkeit weiterer Cannabis-Fertigarzneimittel hergestellt werden. Um die Versorgung sicherzustellen, soll der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland ermöglicht werden. Geplant ist dazu der Aufbau einer staatlichen Cannabisagentur, die den Anbau und Vertrieb koordiniert und kontrolliert. Diese Aufgabe wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen.

Der Kabinettsentwurf wurde am 04. Mai 2016 verabschiedet. Am 21. September fand eine Anhörung im Gesundheitsausschuss statt – die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier.

Der Gesundheitsausschuss hat die an einigen Stellen noch veränderte Vorlage am 18. Januar 2017 einstimmig gebilligt. Am 19. Januar 2017 hat der Bundestag die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes schließlich beschlossen. In seiner Plenarsitzung am 10. Februar 2017 hat auch der Bundesrat die Cannabis-Therapie für Schwerkranke gebilligt. Das Gesetz soll nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.