Verbesserung des Schutzes vor Impfpassfälschungen

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite: BGBl I 2021, S. 4906 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktionen der SPD, Grünen und der FDP haben am 8. November einen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vorgestellt. Die epidemische Lage nationaler Tragweite soll auslaufen und im StGB soll die Fälschung von Impfpässen explizit unter Strafe gestellt werden.

Die Fraktion der CDU/CSU hat am 11. November 2021 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes vor Impfpassfälschungen in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 20/27). Die Corona-Pandemie habe deutlich gemacht, dass gefälschte Gesundheitszeugnisse erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen. Eine Privilegierung solcher Verhaltensweisen – wie nach geltender Rechtslage – sei rechtspolitisch verfehlt. 

Die Privilegierung der Fälschung von Gesundheitszeugnissen sieht die Fraktion darin, dass die Tatbestände der §§ 277-279 StGB als Strafrahmen Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem, bzw. bis zu zwei Jahren vorsehen, im Vergleich dazu eine Urkundenfälschung aber mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis fünf Jahren geahndet werden kann. Des Weiteren sehen die §§ 277-279 StGB keine Versuchsstrafbarkeit vor und die Täuschung muss sich tatbestandlich gegen eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft richten. Dies entfalte nach herrschender Auffassung eine umfassende Sperrwirkung der §§ 277-279 StGB gegenüber dem Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und lasse eine Strafbarkeitslücke entstehen. 

Der Entwurf sieht daher Änderungen in den Tatbeständen der §§ 277-279 StGB vor: 

  • die Täuschung soll sich nicht mehr auf Behörden und Versicherungsgesellschaften beschränken
  • Einführung einer Versuchsstrafbarkeit in §§ 278 und 279 StGB
  • Anhebung der Strafrahmen
  • Einführung von besonders schweren Fällen 

Darüber hinaus sollen „besonders verwerfliche und in ihren Auswirkungen besonders gefährliche Urkundenfälschungen in Bezug auf Impfnachweise betreffend bedrohlich übertragbare Krankheiten“ in den Katalog der Regelfälle des § 267 Abs. 3 StGB aufgenommen werden, die eine besonders schwere Urkundenfälschung darstellen. Im Infektionsschutzgesetz ist eine Anhebung der Strafrahmen der §§ 74 Abs. 2 und 75a IfSG vorgesehen. 

Am 15. November 2021 fand im Hauptausschuss eine öffentliche Anhörung zur Feststellung des Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT Drs. 19/32091) und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (BT Drs. 20/15) statt, in der auch die Verbesserung des Schutzes vor Impfpassfälschungen thematisiert wurde. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Prof. Dr. Jörg Eisele zeigte sich grundsätzlich überzeugt von den Entwürfen. Kritisiert wurden von ihm Inkonsequenzen bei der Strafhöhe der Vorbereitungsdelikte und ein generell zu geringer Strafrahmen bei den §§ 277 bis 279 StGB-E, der erneut zur Annahme einer Sperrwirkung zum IfSG führen könne, so Eisele. Auch Prof. Dr. Thomas Weigend begrüßte die Ausweitung der Strafbarkeit, um bisher bestehende Lücken zu schließen. Seiner Meinung nach sollten allerdings auch Apotheker explizit als mögliche Täter in §§, 277 und 278 StGB-E aufgenommen werden. Der Entwurf der CDU/CSU-Fraktion verwende fälschlicherweise mehrfach den Begriff der „Fälschung“, der auf den hier geregelten Fall der schriftlichen Lüge nicht passe. Der drastisch erhöhte Strafrahmen in diesem Entwurf überzeuge ebenfalls nicht.

Am 18. November 2021 votierte der Bundestag mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen für den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Am 19. November 2021 stimmte auch der Bundesrat für das Gesetz.

Am 23. November 2021 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 54/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.07.2021 – 1 StR 506/20: Keine Bestechung im geschäftl. Verkehr bei Einverständnis der Betriebsinhaber

Amtliche Leitsätze:

  1. Inhaber des Betriebs im Sinne des § 299 StGB aF (des Unternehmens im Sinne des § 299 StGB nF) sind bei juristischen Personen die Anteilseigner.

  2. Wer einem Angestellten oder Beauftragten einer juristischen Person einen Vorteils für seine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr gewährt, macht sich daher nicht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar, wenn die Anteilseigner mit dieser Zuwendung – vergleichbar den zur Untreue (§ 266 StGB) entwickelten Grundsätzen – einverstanden sind.

 

Sachverhalt:

Das LG Hamburg hat den Angeklagten in mehreren Fällen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte verschiedenen Leitungspersonen bei Zulieferer- und Abnehmerunternehmen eine als Provision bezeichnete Bestechungszahlung geleistet, die dafür hatte sorgen sollen, dass sein Unternehmen bevorzugt behandelt wird. Die jeweiligen Leistungspersonen waren jedoch immer auch Mitinhaber der jeweiligen Unternehmen, die meist auch komplett im Eigentum ihrer Familien gestanden hatten.

Die Bestechungsgelder hatte der Angeklagte als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung geltend gemacht.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des LG aufgrund mangelnder Feststellungen auf. Das LG habe eine Möglichkeit nicht genügend bedacht: Hätten die Leitungspersonen den geldlichen Vorteil nicht als weisungsgebundene Mitarbeiter*innen, sondern als Betriebsinhaber*innen erhalten, wäre der Anwendungsbereich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht eröffnet gewesen. Der/Die Betriebsinhaber*in, also bei einer Aktiengesellschaft die Aktionär*innen, solle durch die Norm vor unlauteren Entscheidungen der eigenen Angestellten geschützt werden. Der/die Betriebsinhaber*in selbst dürfe jedoch Entscheidungen auch nach unlauteren Motiven treffen (Privatautonomie) und könne daher nicht zugleich Täter und Opfer der Bestechung im geschäftlichen Verkehr sein.

Da das LG sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob die anderen Aktionär*innen (allesamt Familienmitglieder) der bevorteilten Unternehmen, mit der Vorteilsentgegennahme der Leitungspersonen einverstanden gewesen waren, sei das Urteil rechtsfehlerhaft, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 299 StGB ist 2015 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption umfassend reformiert worden.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 53/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 01.09.2021 – 5 StR 188/21: Keine Plausibilitätsprüfung innerhalb der Konnexität eines Beweisantrags

Amtlicher Leitsatz:

Zum Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel nach der Neufassung von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO („Konnexität“; Aufgabe von BGHSt 52, 284).

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten M. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef. Körperverletzung und einem Verstoß gegen das WaffG und den Angeklagten P. wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur gef. Körperverletzung verurteilt.

Nach den für diese Entscheidung relevanten Prozessvorgängen hatte das LG einen Beweisantrag des Angeklagten P mit der Begründung, es handele sich mangels Konnexität nicht um einen Beweisantrag, abgelehnt.

Es war beantragt worden einen Zeugen zu der Frage zu hören, ob er ein bestimmtes Telefongespräch mit dem Nebenkläger geführt hat oder nicht. Diese Frage hatte der Zeuge bereits bei der Polizei verneint.

Dem LG war es nicht ersichtlich gewesen, weshalb der Zeuge nach der fortgeschrittenen Beweisaufnahme nun etwas gegenteiliges Aussagen sollte, was zudem nicht zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme passte.

Entscheidung der BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, weil er einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO sah, indem das LG überspannte Anforderungen an die Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistatsache gestellt habe.

Hier habe der Antragsteller ernsthaft verlangt, dass Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel erhoben werden sollte. Aus seinem Antrag habe sich zudem ergeben, weshalb das Beweismittel (Zeuge) die Beweistatsache bekunden können sollte. Wenn es sich aus dem Beweismittel ergebe, dass eine Aussage über die Beweistatsache möglich sei (beispielsweise soll der Zeuge ein Telefonat bezeugen, das er selbst geführt hat), benötige es zur Konnexität keine weiteren Darlegungen. Ergebe sich dieser Zusammenhang nicht von selbst, seien weitere Ausführungen notwendig. Dabei genüge es dann aber, die Umstände darzulegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt, dass das Beweismittel die Beweistatsache beweisen könne. Ausführungen zur Plausibilität könnten nicht erwartet werden, so der BGH.

Dies ergebe sich aus dem neuen Wortlaut des geänderten § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO. Auch der gesetzeszweck und die Systematik des Beweisantragsrecht erforderten eine nicht zu enge Auslegung des Begriffs der Konnexität, da mit dem Beweisantragsrecht auf Seiten des Beschuldigten die große Machtstellung des Gerichts über den Prozessstoff ausgeglichen werden solle. Der Antragsteller müsse gerade auch eine Tatsache unter Beweis stellen können, für deren Richtigkeit die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben hat und die ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheine.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 geändert worden. Alles zu den Änderungen erfahren Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 52/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 24.08.2021 – 3 StR 247/21: Doppelte Brandstiftung bleibt Brandstiftung

Amtlicher Leitsatz:

Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war.

Sachverhalt:

Das LG Krefeld hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte ein Feuer in seiner Wohnung entfacht, welches außer Kontrolle geraten war und den Angeklagten zum Verlassen der Wohnung bewegt hatte. Die Wohnung war danach unbewohnbar gewesen und auch die anderen Wohnungen im Haus waren aufgrund eines nun fehlenden Rettungswegs nicht mehr nutzbar gewesen.

Dennoch war der Angeklagte in Suizidabsicht in seine Wohnung zurückgekehrt und hatte diese erneut in Brand gesetzt, was zu einer weiteren Unbewohnbarkeit geführt hatte.

Das LG hat angenommen, dass der Angeklagte eine schwere Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch durch das zweite Brandgeschehen verwirklicht hatte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Zunächst führte der Senat aus, dass in einem Mehrfamilienhaus ein teilweises Zerstören durch Brandstiftung dann gegeben sei, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist.

Wenn ein solcher Teil bereits vorher unbrauchbar gewesen sei, stehe dies der weiteren Zerstörung dieses Teils und auch des gesamten Gebäudes nicht entgegen, so der BGH.

Im Kern des Tatbestands stehe nicht alleinig das Hervorrufen der Unbenutzbarkeit des Gebäudeteils, sondern auch brandbedingte Einwirkungen auf die Sachsubstanz.

Komme aufgrund des Grades der Erstbeschädigung eine Vertiefung der Beschädigung durch eine zweite Brandlegung noch in Betracht, könne diese eigenständig als teilweise Zerstörung des Gebäudes zu werten sein, wenn sie von genügendem Gewicht sei.

Als Argument für diese Sichtweise führte der BGH die erheblichen Gefahren für Personen und Sachsubstanzen an, die auch bei einer erneuten Brandlegung zum tragen kämen.

Demnach sei eine enge Auslegung des Tatbestands nicht geboten.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 51/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 08.09.2021 – 6 StR 174/21: Jagdhochsitz als Hütte

Amtlicher Leitsatz:

Ein Jagdhochsitz kann eine Hütte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein.

Sachverhalt:

Das LG Lüneburg hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in sieben Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und in einem weiteren Fall in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Diebstahls in neun Fällen, davon
in einem Fall in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen fahrlässiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und eines einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstands unter Einbeziehung anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte versucht, in die Jägergemeinschaft an seinem Wohnort aufgenommen zu werden. Dieser Versuch war gescheitert, weshalb der Angeklagte in seiner Wut und seiner Enttäuschung aus Rache mehrere Jagdhochsitze anzündete, die teils komplett abbrannten.

Das LG wertete diese Hochsitze als Hütten im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wogegen sich die Revision gewendet hat.

Entscheidung des BGH:

Nach dem Generalbundesanwalt zeichneten sich Hütten gerade dadurch aus, dass an ihre Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen als bei Gebäuden gestellt würden. Erforderlich sei wenigstens, dass eine Erdverbundenheit und damit eine Immobilität vorläge sowie eine nicht ganz unerhebliche Bedeckung der Bodenfläche durch ein ausreichend abgeschlossenes Bauwerk.

Erforderlich für die Abgeschlossenheit sei lediglich eine auf Dauer angelegte Begrenzung, keine komplette Verschlossenheit.

Demnach seien auch Jagdhochsitze eine Hütte, da sie durch Dächer und Wände abgeschlossen und zum Verweilen von zumindest zwei Menschen geeignet seien. Die Erdverbundenheit erfolge entweder durch bauliche Maßnahmen oder schon aufgrund des bloßen Eigengewichts.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich der BGH an.

 

 

 

 

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Vorwort

Der Schutzzweck des Sexualstrafrechts - Von Sittlichkeitsdelikten bis zum heutigen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der "Verhandlungsmoral"
von Greta Gärtner

Der Trauschein als Freibrief? - Zur Straffreiheit der Vergewaltigung in der Ehe bis zur Reform am 1. Juli 1997 und zugleich zur heutigen praktischen Relevanz der Vergewaltigung in der Ehe
von Johann Maximilian Höpfner

Zur Geschichte der Strafbarkeit männlicher Homosexualität gem. § 175 StGB a.F.
von Lukas Volkmann

"Nein heißt Nein" fünf Jahre nach der Reform des § 177 Abs. 1 StGB - Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Gesetzgebers
von Isvant Heinemann 

Entstehung und Entwicklung der sog. Sexualbeleidigung (§ 185 StGB) sowie deren Bedeutungsverlust nach Einführung des § 184i StGB
von Chris Göppner

Stealthing - Bloßer Vertrauensbruch oder eine strafbare Vergewaltigung 
von Sarah Marie Pietsch

"Catcalling" als Grenzfall zwischen sozialadäquatem Flirten und sozialschädlichem Verhalten - Was soll der Gesetzgeber tun?
von Chiara Dechering 

Zur Formel der "sexualisierten Gewalt gegen Kinder": Erst vom Gesetzgeber gewünscht (BT-Drs. 19/23707), später jedoch verworfen (BT-Drs. 19/24901, 19/27928) - Darstellung und Würdigung dieser Begriffe 
von Maria Haase

Die Strafbarkeit von fiktionaler und wirklichkeitsnaher Kinderpornografie in § 184b StGB sowie der neue Straftatbestand des § 184l StGB (Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungs-bild; u.a. BT-Drs. 19/23707, 19/24901, 19/27928) – Darstellung, Reichweite der Normen und (kritische) Würdigung
von Karen Faehling

Die Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung nach § 255a StPO wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung – Notwendiger Op-ferschutz oder Verstoß gegen Grundsätze des Strafprozesses?
von Anna-Sophie Daume

 

 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Eine Analyse von Hasskommentaren auf den Facebook-Seiten reichweitenstarker deutscher Medien 
von Prof. Dr. Thomas Hestermann, Prof. Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Michael Autenrieth 

Die Beleidigung innerhalb sozialer Netzwerke 
von Wiss Mit. Maximilian Nussbaum 

(K)eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten?
von Wiss. Mit. Janine Patz, M.A. 

Eine "Fundgrube" für Polizeireformer - Zum Abschlussbericht der Experten-Kommission "Verantwortung der Polizei in einer pluralistischen Gesellschaft" 
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

Polizeiliche Fehlerkultur - Progressivität im strafrechtlichen Korsett? 
von Wiss. Mit. Daniel Zühlke 

Tierschutz in das Strafgesetzbuch: folgenlose Symbolik oder evidenzbasierte Kriminalpolitik?
von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel und Dr. Matthias Wachter

Strafbarkeitsrisiken und -möglichkeiten bei der Weitergabe einer Bild-Ton-Aufzeichnung der Hauptverhandlung durch Verfahrensbeiteiligte
von Prof. Dr. Carsten Momsen und Wiss. Mit. Paula Benedict

BUCHBESPRECHUNGEN

Henning Hofmann: Predicitve Policing 
von Oliver Michaelis, LL.M., LL.M. 

Thomas Galli: Weggesperrt - Warum Gefängnisse niemandem nützen
von RA Dr. André Bohn, LL.M
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TAGUNGSBERICHT

"Das Phänomen 'Digitaler Hass' - ein interdisziplinärer Blick"
von Wiss. Mit. Hannah Heuser und Wiss. Mit. Alexandra Witting

 

 

 

 

 

 

 

Folter im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Der am 3. Januar 2021 im Abendprogramm der ARD gesendete Film „Feinde“ nach literarischer Vorlage des Autors Ferdinand von Schirach hat das in den letzten Jahren etwas verblasste Thema „Rettungsfolter“ wieder in das Blickfeld interessierter Bürger und Wissenschaftler zurückgeholt. Die Kollegen Katharina Beckemper, Elisa Hoven und Thomas Weigend gestalteten dazu am 5. Januar 2021 an der Universität Leipzig eine sehr instruktive Diskussionsveranstaltung, an der sich über 600 online zugeschaltete Personen als Zuhörer und Diskutanten beteiligten. Dabei kamen viele juristische und nichtjuristische Aspekte zur Sprache, über die bereits vor fast zwei Jahrzehnten im Anschluss an die Entführung und Ermordung des Bankierssohns Jakob von Metzler mit großer Intensität gestritten wurde. 

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Das Phänomen „Stealthing“ – Aufruf zum Diskurs und Darstellung eines Stealthing-Vorfalls 

von KOK Andres Wißner, M.A.

Beitrag als PDF Version / Transkript narratives Interview

Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema „Stealthing“ und soll einen Überblick über die bisherige rechtliche Entwicklung geben. Der Beitrag beginnt mit einer allgemeinen Einführung in das Thema und wird weitergeführt mit einer Darstellung bisheriger Rechtsprechung in Deutschland sowie verschiedener Literaturmeinungen. Es wird eine rechtliche Einschätzung gegeben. Diese fokussiert auf die Strafwürdigkeit sowie das Handlungsunrecht beim Stealthing. Es wird ein empirischer Beispielfall dargestellt, welcher den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt wurde. Zum Schluss wird ein Fazit gezogen, das den vorhandenen wissenschaftlichen Diskurs anregen und weiterführen soll.   

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