KriPoZ-RR, Beitrag 26/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 25.02.2021 – 3 StR 365/20: Blitzer als Anlage i.S.d. § 316b Abs. 1 StGB

Amtlicher Leitsatz:

  1. Eine Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB ist eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem Funktionsablauf. Eine feste Verbindung mit dem Boden oder sonstige Ortsfestigkeit sind nicht erforderlich.

  2. Im Regelfall stellen Geschwindigkeitsmessvorrichtungen solche Anlagen dar und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, Verabreden zum Verbrechen der Brandstiftung, Störung öffentlicher Betriebe und Beihilfe zur Störung öffentlicher Betriebe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte mit dem Mitangeklagten zusammengeschlossen, um aus Rache Fahrzeuge der Polizei und des Landkreises sowie Geschwindigkeitsmessanlagen (sog. Blitzer) durch Brandlegung zu zerstören. Diesen Plan hatten sie in die Tat umgesetzt und mehrere Blitzer und Fahrzeuge gewaltsam zerstört und/oder angezündet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte das Urteil des LG und ordnete die Geschwindigkeitsmesssysteme ebenfalls als Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB ein.

Nach dem Wortlaut müssten für eine Anlage mehrere Komponenten zusammenkommen. Es müsse sich also um eine Konstruktion aus technischen Materialien handeln, die aus mehreren ihrem Betrieb dienenden Sachen bestehe. Hilfsweise könne für eine Abgrenzung auf die §§ 93, 97 BGB abgestellt werden. Darüber hinaus sei erforderlich, dass die Anlage in Funktion gesetzt werden könne, also nicht bloß benutzt, sondern betrieben werde. Für die Einordnung sei auch die Verkehrsanschauung maßgeblich. Eine Ortsfestigkeit sei wiederum nicht erforderlich.

Da der Begriff sehr weit gefasst sei, dürfe er nicht für die gesamte Rechtsordnung einheitlich, sondern müsse jeweils normbezogen ausgelegt werden. Zudem sei eine objektive Abgrenzung über eine gegebenenfalls erforderliche Mindestgröße schwerlich möglich, da der von verschiedenen Gerätschaften in Anspruch genommene Raum angesichts des technischen Fortschritts eher abnehme. Da Blitzer meist aus Messeinheit, Rechnereinheit und Bedienelement zusammengesetzt seien, handele es sich um Anlagen, die darüber hinaus auch der öffentlichen Sicherheit dienten, da die Beachtung der Verkehrsregeln als Teil der objektiven Rechtsordnung ebenfalls Teil der öffentlichen Sicherheit seien.

Eine doppelfunktionale Ausrichtung von sowohl repressiven als auch präventiven Maßnahmen lasse die angestrebte Gefahrenabwehr nicht entfallen, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Anders hatte 2013 das OLG Braunschweig entschieden. Das Urteil finden Sie hier.

 

 

 

 

 

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6. "Medizinrecht-aktuell" - Podiumsdiskussion: Freiheit oder Solidarität - Die Welt nach den Corona-Impfungen
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Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet – Kritische Bemerkungen zum Regierungsentwurf vom 10.2.2021

von Prof. Dr. Mark A. Zöller

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Abstract
Am 10.2.2021 hat die Bundesregierung ihren Entwurf zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen vorgelegt. Kernstück der vorgeschlagenen Neuregelung ist die Einführung eines neuen § 127 StGB, mit dem solche Verhaltensweisen nunmehr eigenständig unter Strafe gestellt werden sollen. Dabei wird jedoch verkannt, dass bereits de lege lata ausreichende Möglichkeiten zur Strafverfolgung bestehen, so dass die behaupteten Regelungslücken nicht existieren. Die Umsetzung des Entwurfs würde in der Rechtspraxis lediglich zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Strafniveaus führen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die ebenfalls vorgeschlagenen Qualifikationstatbestände so formuliert sind, dass sie nicht den Ausnahme-, sondern den Regelfall abbilden.

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Strafzumessung am Scheideweg? Legal Tech und Strafzumessung

von RA Dr. Felix Ruppert

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Abstract
Während der Siegeszug von Legal Technologies – also des Einsatzes moderner computergestützter Technologien in der Rechtsanwendung – unaufhaltsam voranschreitet, befindet sich das Strafzumessungsrecht bereits seit längerem in einer tiefen Krise. Es scheint daher naheliegend, die Strafzumessung an dem Siegeszug von Legal Tech teilhaben zu lassen und ihr dergestalt zu mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und somit auch Akzeptanz zu verhelfen. Entsprechende Versuche der Etablierung einer Strafzumessungsdatenbank sind bereits gestartet. Doch die Entscheidung für den Einsatz entsprechender Technologien reicht weiter, als zunächst vermutet. Schließlich stellt sie erneut die Frage nach der Zukunft des Strafzumessungsrechts, welches damit am Scheideweg scheint.

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Die Zuziehung von Geheimdienstmitarbeitern zu Wohnungsdurchsuchungen nach Strafverfahrensrecht – Zur Grundrechtsrelevanz von unvermeidbaren Nebeneffekten einer beratenden Unterstützung

von Prof. Dr. Fredrik Roggan

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Abstract
Betreten die Mitarbeiter von Geheimdiensten im Rahmen von polizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen Räumlichkeiten, so eröffnet ihnen dies unvermeidbar die Möglichkeit zu eigener Inaugenscheinnahme und damit Informationsgewinnung. Die entsprechende Praxis basiert auf einer Verwaltungsvorschrift, eine explizite Befugnis im Verfassungsschutzrecht existiert nicht. Der Beitrag geht nicht zuletzt den damit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nach. In deren Beantwortung ist die ausnahmslose Ablehnung der entsprechenden Verfahrensweise enthalten.

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Die Europäische Staatsanwaltschaft – Ein Ausblick

von Wiss. Mit. Jannika Thomas

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Abstract
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verhandeln seit vielen Jahren über die Schaffung einer unabhängigen und dezentralen Strafverfolgungsbehörde mit eigener Rechtspersönlichkeit, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)[1] und doch hat die Behörde bis heute ihre Arbeit nicht aufgenommen. Die Schaffung einer EUStA erwies sich als schwieriges Unterfangen. Die Tatsache, dass die Ausgestaltungen des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, vereinfachte das Vorhaben dabei keinesfalls. Die Verhandlungen über die Rahmenbedingung einer solchen Behörde konnten bis zuletzt nicht zur Zufriedenheit aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beendet werden. Jedoch fand zumindest die Mehrheit der Mitgliedsstaaten im Jahre 2017 einen Konsens. Dieser Mehrheit, welche die Errichtung einer solchen Behörde befürworten, hat sich auch der Bundestag, entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.10.2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft[2], mit der Billigung deren Errichtung am 27.5.2020[3] angeschlossen und damit den Weg für die Arbeitsaufnahme dieser unabhängigen und dezentralen Behörde geebnet.[4]

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Verwaltungsakzessorische Strafbarkeit unter dem Vorrang der Verwaltungsentscheidung – Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 27.2.2020 – 3 StR 327/19

von OStA Dieter Kochheim 

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Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit dem nicht genehmigten, mithin verbotenen Glücksspiel im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen. Die Tragweite des Richterspruchs reicht weit über den besonderen Ausschnitt der verwaltungsakzessorischen Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB hinaus, weil er eine ganz allgemeine Aussage trifft: Dem Strafrecht ist es verwehrt, ein verwaltungsrechtliches Verbot inhaltlich zu überprüfen, sofern keine verfassungs- oder europarechtlichen Vorschriften von höherem Rang betroffen sind. Das „einfache“ Verwaltungsrecht ist insoweit konstitutiv. Grob vereinfacht gesagt am Beispiel des Straßenverkehrsrechts: Kein Lappen – kein Auto.

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Johanna Grzywotz: Virtuelle Kryptowährungen und Geldwäsche

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2019, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15550-7,    S. 372, Euro 89,90.

Die diversen Geldwäscherichtlinien der EU zeigen, dass der Bekämpfung der Geldwäsche eine große Bedeutung zukommt. Ein neuer Vorschlag[1] nimmt sich des Problems an, dass der Umtausch virtueller Währungen von den öffentlichen Behörden in der EU aktuell nicht überwacht wird und dadurch Geldwäscherisiken bestehen.[2] Insofern ist die vorliegende Dissertation von Grzywotz aktuell und für weitere nationale Strategien der Geldwäschebekämpfung durchaus von Bedeutung. Denn nur wenn Geldwäschehandlungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen auch tatsächlich vom Straftatbestand des § 261 StGB erfasst werden, kann in Deutschland den Geldwäscherisiken beim Umgang mit virtuellen Währungen wirksam begegnet werden.

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Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Lobbyregistergesetz)

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU und SPD: BT Drs. 19/22179
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung: BT Drs. 19/27922
  • Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 237/21

 

Die Fraktion CDU/CSU und SPD hat im September 2020 einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Lobbyregisters in den Bundestag eingebracht. Grund sind die zunehmenden negativen Stimmen aus der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit und dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertretern auf die Politik. Der Begriff „Lobbyismus“ sei in der Bevölkerung durchweg negativ konnotiert. Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik zu stärken, sieht der Entwurf die Einführung eines Lobbyregisters vor. Ziel ist es, die hohen Transparenzerfordernisse in Einklang zu bringen. Der Regelungsrahmen von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft soll demnach beinhalten: 

  • Die „Schaffung einer Registrierungspflicht für diejenigen, die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag ausüben und dabei im demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess mitwirken (Lobbyregister).“
  • Die „Verpflichtung der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, sich einen Verhaltenskodex zu geben, der Grundsätze integrer Interessenvertretung definiert und ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorsieht.“

  • Die „Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht.“

 
Die Ordnungswidrigkeit kann insbesondere gem. § 7 Abs. 3 LobbyRG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. 
 
Am 25. März 2021 hat der Bundestag den Entwurf der Koalitionsfraktionen beschlossen. Bereits einen Tag später beschäftigte sich auch der Bundesrat mit dem Lobbyregistergesetz. Die Länderkammer verzichtete auf eine dreiwöchige Beratungsfrist um das Verfahren noch vor Ostern abzuschließen und billigte das Gesetz. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. 
 
 
 
 
 
 

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