Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Gesetzentwürfe: 

 

Im April 2023 hat das Europäische Parlament und der Rat einen Verordnungsvorschlag über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen auf den Weg gebracht. 

Mit zunehmender grenzüberschreitender Kriminalität wird die Strafjustiz in der EU mit Zuständigkeitsproblemen konfrontiert. In dem einen Mitgliedsstaat erfolgt die Vorbereitung, in einem anderen wird die Tat begangen, im dritten Mitgliedsstaat werden die Täter:innen festgenommen, während die Taterträge bereits in einen vierten Staat verbracht werden. Dabei liegt die Herausforderung nicht nur bei einer mehrfachen  Verfolgung der Tat, sondern auch die Rechte und Interesse der einzelnen Protagonisten können beeinträchtigt sein. Angeklagte:r, Zeug:innen und Opfer müssen ggf. zu allen Verhandlungen in den einzelnen Ländern geladen werden. Dies soll die Verordnung nun unterbinden und verfolgt daher vier Ziele:

  1. „Verbesserung der effizienten und geordneten Rechtspflege in der EU,

  2. Verbesserung der Achtung der Grundrechte bei der Übertragung von Strafverfahren,

  3. Verbesserung der Effizienz und Rechtssicherheit bei Übertragungen von Strafverfahren und

  4. Ermöglichung der Übertragung von Strafverfahren in Fällen, in denen dies im Interesse der Gerechtigkeit liegt, aber derzeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht möglich ist, und Verringerung des Phänomens der Straflosigkeit.“

Sie sieht vor, das Strafverfahren in dem Mitgliedsstaat durchzuführen, dass dafür am besten geeignet ist. Ein Entscheidungskriterium soll bspw. sein, in welchem Staat der größte Teil der Straftat begangen wurde. Genaueres ist in Kapitel 2 der Verordnung geregelt. 

Bislang wurde dergestalt keine Form der Zusammenarbeit in der EU praktiziert. Ein Übereinkommen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten über die Übertragung von Strafverfahren wurde 1990 unterzeichnet, aber nie ratifiziert. Die Zusammenarbeit beruht derzeit auf einer Vielzahl von Rechtsinstrumenten, eines davon ist das Europäische Übereinkommen über die Übertragung von Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 und wurde nur von 13 Mitgliedstaaten ratifiziert. Daher greifen viele Staaten auf Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 zurück, in dem das Übertragungsverfahren jedoch weitgehend ungeregelt ist. 

Der Verordnungsvorschlag beinhaltet 5 Kapitel: Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Kapitel 2 – Übertragung von Strafverfahren, Kapitel 3 – Wirkungen der Übertragung von Strafverfahren, Kapitel 4 – Kommunikationsmittel, Kapitel 5 – Schlussbestimmungen. 

Am 16. Juni 2023 befasste sich erstmals der Bundesrat mit dem Verordnungsvorschlag. Die Ausschüsse hatten empfohlen entsprechend Stellung zu nehmen (BR Drs. 175/1/23). Ein dahingehender Beschluss konnte in der Plenarsitzung jedoch nicht gefasst werden (BR Drs. 175/23 (B)).

Eine erste Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Verordnungsvorschlag finden Sie hier

 

 

 

 

 

 

Gesetz über künstliche Intelligenz – Artificial Intelligence Act

Gesetzentwürfe: 

 

Die Europäische Kommission hat am 21. April 2021 einen Entwurf für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz vorgelegt. Ziel der Kommission ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für vertrauenswürdige KI zu schaffen und dabei die KI-Systeme in Risikostufen zu klassifizieren, die je nach Anwendung in Bezug auf Sicherheit und Transparenz weiteren Regulierungen unterliegen. Eine genaue Darstellung des Verordnungsentwurfs finden Sie bei Engelhard/Schiemann, KriPoZ 2022, 444 ff

Ein unannehmbares Risiko ergibt sich für KI Systeme, wenn sie für Menschen eine Bedrohung darstellen können. Diese Systeme werden verboten und können nur ausnahmsweise zulässig sein. Dazu gehören z.B. kognitive Verhaltensmanipulationen von Menschen (bspw. Spielzeug, das sprachgesteuert ist und gefährdende Verhaltensweisen fördern kann), Klassifizierungen von Menschen durch Soziales Scoring oder biometrische Echtzeit-Identifizierungssysteme, wie die Gesichtserkennung. 

Hochrisiko-Systeme bilden die Gruppe, die für die Grundrechte, die Gesundheit oder die Sicherheit gefährdend sein können und werden vor Inverkehrbringen und während ihres Verwendungszyklus bewertet. Sie werden in zwei Kategorien eingeteilt:

I. Systeme, die in Produkten verwendet werden, die unter Produktsicherheitsvorschriften der Europäischen Union fallen (bspw. Fahrzeuge, medizinische Geräte, Luftfahrt) und

II. Systeme, die zwingend in einer EU-Datenbank registriert werden müssen, wenn sie in einer der acht Bereiche fallen:

  1. „Biometrische Identifizierung und Kategorisierung natürlicher Personen:

    a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Echtzeit- Fernidentifizierung und nachträgliche biometrische Fernidentifizierung natürlicher Personen verwendet werden sollen;

  2. Verwaltung und Betrieb kritischer Infrastrukturen:

    a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitskomponenten in der Verwaltung und im Betrieb des Straßenverkehrs sowie in der Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung verwendet werden sollen;

  3. Allgemeine und berufliche Bildung:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen über den Zugang oder die Zuweisung natürlicher Personen zu Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung verwendet werden sollen;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Bewertung von Schülern in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und für die Bewertung der Teilnehmer an üblicherweise für die Zulassung zu Bildungseinrichtungen erforderlichen Tests verwendet werden sollen;

  4. Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere für die Bekanntmachung freier Stellen, das Sichten oder Filtern von Bewerbungen und das Bewerten von Bewerbern in Vorstellungsgesprächen oder Tests;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen über Beförderungen und über Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen, für die Aufgabenzuweisung sowie für die Überwachung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden sollen;

  5. Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und öffentlicher Dienste und Leistungen:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden oder im Namen von Behörden verwendet werden sollen, um zu beurteilen, ob natürliche Personen Anspruch auf öffentliche Unterstützungsleistungen und -dienste haben und ob solche Leistungen und Dienste zu gewähren, einzuschränken, zu widerrufen oder zurückzufordern sind;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditpunktebewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die von Kleinanbietern für den Eigengebrauch in Betrieb genommen werden;

    c)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Entsendung oder Priorisierung des Einsatzes von Not- und Rettungsdiensten, einschließlich Feuerwehr und medizinischer Nothilfe, verwendet werden sollen;

  1. Strafverfolgung:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden für individuelle Risikobewertungen natürlicher Personen verwendet werden sollen, um das Risiko abzuschätzen, dass eine natürliche Person Straftaten begeht oder erneut begeht oder dass eine Person zum Opfer möglicher Straftaten wird;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden als Lügendetektoren und ähnliche Instrumente oder zur Ermittlung des emotionalen Zustands einer natürlichen Person verwendet werden sollen;

    c)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung von Deepfakes gemäß Artikel 52 Absatz 3 verwendet werden sollen;

    d)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln im Zuge der Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen;

    e)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Vorhersage des Auftretens oder erneuten Auftretens einer tatsächlichen oder potenziellen Straftat auf der Grundlage des Profils natürlicher Personen gemäß Artikel3 Absatz4 der Richtlinie (EU)2016/680 oder zur Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen und Eigenschaften oder vergangenen kriminellen Verhaltens natürlicher Personen oder von Gruppen verwendet werden sollen;

    f)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Erstellung von Profilen natürlicher Personen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU)2016/680 im Zuge der Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen;

    g)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Kriminalanalyse natürlicher Personen eingesetzt werden sollen und es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, große komplexe verknüpfte und unverknüpfte Datensätze aus verschiedenen Datenquellen oder in verschiedenen Datenformaten zu durchsuchen, um unbekannte Muster zu erkennen oder verdeckte Beziehungen in den Daten aufzudecken;

  2. Migration, Asyl und Grenzkontrolle:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden als Lügendetektoren und ähnliche Instrumente oder zur Ermittlung des emotionalen Zustands einer natürlichen Person verwendet werden sollen;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden zur Bewertung eines Risikos verwendet werden sollen, einschließlich eines Sicherheitsrisikos, eines Risikos der irregulären Einwanderung oder eines Gesundheitsrisikos, das von einer natürlichen Person ausgeht, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen beabsichtigt oder eingereist ist;

    c)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden zur Überprüfung der Echtheit von Reisedokumenten und Nachweisunterlagen natürlicher Personen und zur Erkennung unechter Dokumente durch Prüfung ihrer Sicherheitsmerkmale verwendet werden sollen;

    d)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zuständige Behörden bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln und damit verbundenen Beschwerden im Hinblick auf die Feststellung der Berechtigung der den Antrag stellenden natürlichen Personen unterstützen sollen;

8. Rechtspflege und demokratische Prozesse:

a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß Justizbehörden bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte unterstützen sollen.“

Generative Foundation-Modelle müssen bestimmte Transparenzanforderungen erfüllen. So muss bspw. die Gestaltung der KI verhindern, dass illegale Inhalte erzeugt werden können. Bei einem lediglich begrenzten Risiko müssen lediglich minimale Transparenzanforderungen erfüllt werden, die den Nutzer in die Lage versetzen, selbst entscheiden zu können, ob er die KI weiter verwenden möchte. 

Am 14. Juni 2023 haben die Abgeordneten über die Vorlage abgestimmt und den Kompromisstext angenommen. In der Folge beginnen die Gespräche mit den EU-Mitgliedstaaten über die endgültige Fassung des Gesetzes. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reform des § 142 StGB – Herabstufung der Unfallflucht nach reinen Sachschäden zur Ordnungswidrigkeit

 

Das BMJ plant, den Straftatbestand der Unfallflucht zu reformieren. Um nicht das Strafrecht zum Schutz zivilrechtlicher Ansprüche einzusetzen, soll das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Eine Vielzahl von Verbänden wurden daher um eine Stellungnahme bis zum 23. Mai 2023 gebeten. Die veröffentlichten Stellungnahmen finden Sie hier

Bereits 2018 haben die Experten des Arbeitskreises III des 56. Verkehrsgerichtstages diesbezüglich Empfehlungen ausgesprochen (die komplette Dokumentation des 56. Verkehrsgerichtstages finden Sie hier): 

„Arbeitskreis III
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  1. Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass § 142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient.
  2. Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle.
  3. Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren. Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.
  4. Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte »oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden« in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden. Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen.
  5. Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.“

Im Januar 2024 hat sich der Arbeitskreis V des 62. Verkehrsgerichtstages mit der Frage „Weniger Strafe bei Unfallflucht?“ beschäftigt und folgende Empfehlungen ausgesprochen: 

  1. Der Arbeitskreis ist einheitlich der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte. Angesichts der Komplexität der Vorschrift sind Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert. Der Arbeitskreis empfiehlt, die Vorschrift im Hinblick auf die Rechte und Pflichten verständlicher und praxistauglicher zu formulieren.
  2. Der Arbeitskreis ist mit großer Mehrheit der Ansicht, dass auch nach Unfällen mit Sachschäden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin strafbar bleiben soll. Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt.
  3. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit die Festlegung einer Mindestwartezeit.
  4. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit, dass Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen am Unfallort bzw. den nachträglichen Mitwirkungspflichten auch durch Information bei einer einzurichtenden, zentralen und neutralen Meldestelle nachkommen können. Bei dieser sind die für die Schadensregulierung notwendigen Angaben zu hinterlassen.
  5. Der Arbeitskreis empfiehlt mehrheitlich erneut, die Voraussetzungen der tätigen Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu ändern:
    a) Die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs soll entfallen.
    b) Tätige Reue soll bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall möglich sein.
    c) Die Freiwilligkeit der nachträglichen Meldung bei der tätigen Reue sollte beibehalten werden.
    d) Tätige Reue soll zur Straffreiheit führen.
  6. Der Arbeitskreis ist mehrheitlich der Ansicht, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis geeignet ist. Er empfiehlt deshalb, die Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf die Fälle zu beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist.

 

 

Gesetz gegen digitale Gewalt

Gesetzentwürfe: 

 

Am 12. April 2023 hat das BMJ ein Eckpunktepapier zu einem Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht. Damit sollen die Rechte von Betroffenen bei Rechtsverletzungen im digitalen Raum zukünftig besser durchgesetzt werden können. Das gegenwärtige Recht werde diesem Anspruch nicht hinreichend gerecht. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann: „Wirkungsvoller Rechtsschutz ist ein rechtsstaatliches Gebot. Wer in seinen Rechten verletzt wird, muss sich vor Gericht effektiv dagegen wehren können. Das gilt auch für Rechtsverletzungen im digitalen Raum: bei Beleidigungen im Netz genauso wie bei Bedrohungen oder Verleumdungen. Das geltende Recht bleibt hinter diesem Anspruch zurück. Betroffene haben es oft unnötig schwer, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Oft scheitert schon eine Identifizierung der handelnden Person an fehlenden Informationen oder am Faktor Zeit. Das wollen wir ändern. Wir werden das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen im digitalen Raum erleichtern. An den Spielregeln des demokratischen Diskurses wird das Gesetz nichts ändern. Was heute geäußert werden darf, darf auch künftig geäußert werden.“

Die Durchsetzung der Rechte Betroffener soll eine höhere Priorität erhalten als in den vergangenen Legislaturperioden. Dort wurde das Augenmerk eher auf die Verfolgung sog. Hasskriminalität gelegt. Konkret sind u.a. folgende Maßnahmen geplant: 

  • Stärkung privater Auskunftsverfahren
    Das Gesetz gegen digitale Gewalt soll das Auskunftsverfahren verbessern und über das bisher geltende Recht des TTDSG hinausgehen. Geplant ist u.a. die Möglichkeit der Herausgabe von bestehen Nutzungsdaten wie der IP-Adresse. Außerdem soll das Auskunftsverfahren im Fall einer rechtswidrigen Verletzung absoluter Rechte eröffnet sein (z.B. bei Verletzung des APR oder bei wahrheitswidrigen Nutzerkommentaren auf Bewertungsplattformen). Zur Herausgabe der Daten werden alle Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten verpflichtet und zwar schon zu einem früheren Verfahrensstadium. Die Offenlegung der IP-Adresse erfolgt dann nur gegenüber dem Gericht, welches zusätzlich ein Verbot aussprechen kann, die Bestandsdaten zu löschen. Eine Zusammenführung von IP-Adresse und Bestandsdaten zur Identifikation des Schädigers soll allerdings grundsätzlich erst bei Abschluss des Verfahrens erfolgen. Die Möglichkeit einer  einstweiligen Anordnung zur Auskunft über Bestands- und Nutzerdaten soll das Ganze bei offensichtlichen Rechtsverletzungen beschleunigen. Die gerichtliche Zuständigkeit wird beim Landgericht gebündelt werden (sog. „One-Stop-Shop- Lösung“, auch bei einem Streitwert unter 5.000 EUR soll das Landgericht für die Entscheidung über die konkreten Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zuständig sein). 

  • Anspruch auf eine richterlich angeordnete Accountsperre
    Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen soll Betroffenen unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Erwirkung einer Accountsperre durch das Gericht eingeräumt werden. Da sich der Anspruch gegen den Diensteanbieter richtet und nicht gegen den Accountinhaber, soll dieses Instrument insbesondere für den Fall eine Verbesserung bieten, wenn der Accountinhaber nicht bekannt ist. Die Sperre wird allerdings an mehrere Bedingungen geknüpft: sie muss im konkreten Fall verhältnismäßig sein, eine Inhaltemoderation darf als milderes Mittel nicht ausreichen und es muss die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Beeinträchtigungen des APR durch von einem spezifischen Account veröffentlichte Inhalte bestehen. Außerdem wird die Accountsperre nur für einen angemessenen Zeitraum angeordnet werden können und nur, wenn der Diensteanbieter den betroffenen Accountinhaber zuvor auf ein anhängiges Sperrersuchen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 

  • Erleichterung der Zustellung 
    Die bereits geltende Pflicht zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 NetzDG) soll ausgeweitet werden. Mit Inkrafttreten des Digital Services Act wird das NetzDG aufgehoben. An die Stelle der bisherigen Regelung soll dann eine neue Rechtsgrundlage im Gesetz gegen digitale Gewalt treten. Sie wird dann auch die Zustellung von außergerichtlichen Schreiben erfassen. 
Die Verbände haben zu dem Eckpunktepapier bereits Stellung genommen. Die Stellungnahmen finden Sie hier

 

 

 

Eckpunktepapier des BMJ zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 23. Februar 2o23 ein Eckpunktepapier zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts veröffentlicht. 

Als „besonders leistungsfähiger Rechtsstaat“ sei es erforderlich, dass sich die rechtsstaatlichen Institutionen Deutschlands bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen besonders engagieren. Die gegenwärtigen Herausforderungen des russischen Angriffskrieges hätten gezeigt, dass das Völkerstrafrecht gestärkt und fortentwickelt werden müsse. Strafbarkeitslücken sollen geschlossen, Opferrechte gestärkt und die Breitenwirksamkeit des Völkerstrafrechts verbessert werden. 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann dazu: „Das Völkerstrafrecht ist eine zivilisatorische Errungenschaft. Sein zentrales Versprechen ist von dramatischer Aktualität: Völkerrechtsverbrechen dürfen nicht ungesühnt bleiben! Deutschland hat eine besondere Verantwortung, dieses Versprechen mit Leben zu füllen: aufgrund unserer Geschichte und aufgrund der Stärke unseres Rechtsstaats. Der brutale russische Angriffskrieg gegen die Ukraine mahnt uns, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Ich setze mich deshalb für eine Fortentwicklung des Völkerstrafrechts ein: Ich will Strafbarkeitslücken schließen und Opferrechte stärken. Egal ob in Butscha, in Damaskus oder andernorts – überall muss gelten: Wenn die Waffen sprechen, schweigt das Recht nicht.“

Das Eckpunktepapier sieht dazu vor: 

  • Erweiterung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, da sie sich aktuell nur auf die Angehörigen von Staaten, die Vertragsparteien des Römischen Statuts sind erstreckt
  • Verfahrensaspekte: 
    • Nebenklagebefugnis für Opfer von Straftaten nach dem VStGB
    • Verdolmetschung für Medienvertreter in Gerichtsverfahren
    • Videoaufzeichnung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken
    • Übersetzung von Urteilen auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts
  • Fortentwicklung des VStGB
    • Anpassungen im Hinblick auf sexualisierte, reproduktive und geschlechtsbezogene Gewalt
    • Anpassungen im Hinblick auf den ergänzten Artikel 8 des Römischen Statuts (die Tatbestände aus Artikel 8 des Statuts zur Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, sowie der Verwendung von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen sollen in das VStGB überführt werden)

 

 

Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der CDU/CSU hat im November 2022 einen Entschließungsantrag zur härteren Bestrafung von „Straßenblockierern“ und „Museumsrandalierern“ in den Bundestag eingebracht.

„Breite Akzeptanz für die Dringlichkeit der Bekämpfung des Klimawandels zu erzielen und die notwendige Aufmerksamkeit in der politischen Debatte zu schaffen, war in den vergangenen Jahren auch das Verdienst von Teilen der Zivilgesellschaft. Was jedoch als friedliche Demonstration begann, hat sich in Teilen der Klimabewegung in den vergangenen Wochen und Monaten zu einem radikalen und aggressiven Protest gewandelt, der kriminelle Mittel nicht scheut und dabei auch Leib und Leben von Menschen gefährdet“, so die Fraktion. Es brauche deshalb eine konsequente Antwort des Rechtsstaates um der Radikalisierung Einhalt zu gebieten. Der Bundestag solle daher die Bundesregierung unter anderem dazu auffordern:

  • den Straftatbestand der besonders schweren Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB) um weitere Regelbeispiele zu erweitern. „Täter, die eine öffentliche Straße blockieren und billigend in Kauf nehmen, dass Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert werden, sollen zukünftig mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren bestraft werden. Ebenso sollen Täter bestraft werden, die eine große Zahl von Menschen durch ihre Blockaden nötigen – etwa dann, wenn es durch die Blockaden im Berufsverkehr zu langen Staus kommt“. 
  • den Strafrahmen des § 315b StGB auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren anzuheben.
  • das Strafmaß für die Behinderung hilfeleistender Personen (§ 323c Abs. 2 StGB) auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Dabei soll zum Ausdruck kommen, dass die Behinderung von Rettungskräften als besonders verwerflich anzusehen sei. 
  • Kunstwerke und Kulturgüter besser zu schützen. Hierzu soll der Straftatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung um einen besonders schweren Fall ergänzt werden, wenn Gegenstände von bedeutendem finanziellen und/oder kunsthistorischen Wert beschädigt oder zerstört werden. Das Strafmaß für den besonders schweren Fall soll auf eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt werden. 
  • die Regelung der Strafaussetzung zur Bewährung so auszugestalten, dass keine Kettenbewährungsstrafen mehr möglich sind. 

Am 18. Januar 2023 fand zu dem Antrag eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Expert:innen lehnten überwiegend eine Forderung nach härteren Strafen im Rahmen der Klimaproteste ab. Prof. Dr. Clemens Arzt erklärte, dass es aus seiner Sicht nicht erforderlich sei, im Rahmen der Klima-Proteste über härtere Bestrafungen nachzudenken. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gebe es verfassungsrechtlich zulässige Maßnahmen im Versammlungsrecht, mit denen man die Straßenblockaden beschränken könne. In dem Antrag der Fraktion seien Kernelemente des Rechts auf Protest verkannt worden. Man dürfe nicht versuchen die Klima-Proteste durch eine Einordnung als Extremismus aus dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu drängen. Dem stimmte Adrian Furtwängler vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein nur zu. Er gehe davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Strafbarkeit der Sitzblockaden in den meisten Fällen schon gar nicht gegeben sei. Dr. Johannes Franke ging ebenfalls von einer Straffreiheit der Sitzblockaden aus, allerdings aufgrund einer strafrechtliche Rechtfertigung des Notstands. 

Prof. Dr. Katrin Höffler erinnerte daran, dass das Strafrecht das schärfste Schwert des Staates sei. Strafen sei nicht nur teuer, sondern müsse auch evidenzbasiert und rational erfolgen. Bereits in der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass Verschärfungen weder dogmatisch geboten noch kriminalpräventiv gerechtfertigt seien. Stefan Conen vom Deutschen Anwaltverein warnte vor einer hektischen Gesetzgebung. Eine Strafverschärfung sei für ihn ebenfalls schon dogmatisch verfehlt. Durch die Einführung neuer, härterer Strafen werde lediglich der teilweise Ruf in der Bevölkerung kurzfristig befriedigt, so Höffler

Prof. Dr. Thomas Fischer hingegen hielt das Anliegen des Antrags für durchaus plausibel. Nach herrschender Meinung in der Literatur und nach ständiger Rechtsprechung seien durch die im Antrag beschriebenen Aktionen mehrere Straftatbestände erfüllt. Eine anlassbezogene Maßnahmen-Gesetzgebung lehnte er jedoch ab. Das geltende Recht biete derzeit genügend Mittel, um die rechtswidrigen Protest-Handlungen sachgerecht zu ahnden. Auch Dr. Nils Lund sah in dem Antrag positive Aspekte. Um bestehende Lücken zu schließen, begrüßte er eine Neugestaltung des Straftatbestands des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Weitere Strafschärfungen sah auch er als nicht erforderlich.

Auf polizeilicher Seite äußerte sich Sabine Schumann von der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) positiv zum Antrag. Um durch Proteste an einem politischen Willensbildungsprozess teilzunehmen sei es nicht erforderlich, Straftaten zu begehen und Menschenleben und Kulturgüter zu gefährden. Patrick Liesching vom Weissen Ring argumentierte ähnlich. Seien die Ziele auch noch so anerkennenswert, es dürfe nicht zu einer Billigung von Straftaten führen, die in ihrem Namen begangen werden. Eine Neukriminalisierung zulässiger Protestformen sah Liesching nicht. Sven Hübner von der Gewerkschaft der Polizei warnte ausdrücklich vor einer Beschneidung von Grundrechten. 

Am 27. April 2023 wurde der Antrag der Fraktion CDU/CSU in zweiter und dritter Lesung mit den übrigen Stimmen abgewiesen. 

 

 

 

 

Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung – Haupverhandlungsdokumentationsgesetz (DokHVG)

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. November 2022 veröffentlichte das BMJ einen Referentenentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG). Der Entwurf soll eine gesetzliche Grundlage für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzliche Hauptverhandlung vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten schaffen. Dort werden regelmäßig nur die wesentlichen Förmlichkeiten (sog. Formalprotokoll) schriftlich protokolliert, um sie in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Nur wenn es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung ankommt, wird von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung angeordnet (§ 273 Abs. 3 StPO). An den Amtsgerichten stellt sich die Praxis anders dar. Dort werden zumindest die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufgenommen. Für die Verfahrensbeteiligten an den Landes- und Oberlandesgerichten hat dies zur Folge, dass sie sich mangels einer objektiven Dokumentation der Hauptverhandlung selbst Notizen zum Inhalt fertigen müssen und sich nicht vollumfänglich auf das Geschehen in der Hauptverhandlung selbst konzentrieren können. Weiteres Gewicht bekommen hier lange Verfahrensdauern und sog. Umfangsverfahren, bei denen die Gefahr naheliegt, dass die Erinnerung an Einzelheiten  mit der Zeit zunehmend verblasst. 

Daher soll die Hauptverhandlung in Zukunft in Bild und Ton aufgezeichnet und im Anschluss transkribiert werden. Die Aufzeichnungen treten neben das Protokoll, sollen aber keine unmittelbar prozessuale Wirkung entfalten. Sie sollen lediglich den Verfahrensbeteiligten als objektives Hilfsmittel zur Aufarbeitung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Zum Schutze der Persönlichkeitsrechte dokumentierter Personen sollen flankierend verfahrensrechtliche und materiell-strafrechtliche Regelungen geschaffen werden. Auch technische Maßnahmen, wie bspw. eine Verpixelung, können dabei helfen. Zunächst ist geplant, die digitale Dokumentation als erstes bei den Oberlandesgerichten einzusetzen, die in Organleihe Staatsschutzverfahren in der Zuständigkeit des Bundes führen. 

Am 7. Juli 2023 beschäftigte sich erstmals der Bundesrat mit dem Entwurf und hat entsprechend Stellung genommen (BR Drs. 227/1/23).  

Einen Überblick über den überarbeiteten Regierungsentwurf gibt der Beitrag von Dr. Eren Basar und Christian Heinelt in der KriPoZ 4/2023, 278 ff

Am Abend des 21. September 2023 wurde der Regierungsentwurf in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dort fand am 11. Oktober 2023 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Während die Anwaltschaft den Regierungsentwurf begrüßte, äußerte sich die Richterschaft insbesondere hinsichtlich der Ressourcen der Strafjustiz kritisch. Dr. Margarete Gräfin von Galen (Fachanwältin für Strafrecht) betonte in ihrer Stellungnahme, dass es derzeit keine zuverlässige und objektive Dokumentation des Inhalts einer Hauptverhandlung gebe. Prof. Dr. Christoph Knauer (BRAK) empfand das bestehende Protokollsystem insbesondere als nicht mehr zeitgemäß. Eine digitale Dokumentation der Hauptverhandlung könne Missverständnissen entgegenwirken und Fehlurteile verhindern. Auch Stephan Schneider betonte, dass mit der digitalen Dokumentation ein wesentlicher Beitrag für den Rechtsstaat geleistet werde. Prof. Dr. Ali B. Norouzi (DAV) begrüßte ebenfalls den Regierungsentwurf, der durchaus dazu geeignet sei, das grundlegende Dokumentationsdefizit in der Hauptverhandlung zu beenden. Er äußerte lediglich Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, die Dokumentationspflicht zu suspendieren. Bedauerlich sei, dass der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf nunmehr nur noch eine Dokumentation per Tonaufnahme vorsehe und die Bild-Ton-Aufnahme optional bleibe. Richter am BGH Prof. Dr. Andreas Mosbacher betonte, dass es zu einer mindestens vorübergehenden Mehrbelastung der Strafjustiz komme. Daher sei es notwendig, die erforderlichen technischen und personellen Ressourcen im Blick zu behalten. Vors. Richter am LG Fernando Sanchez-Hermosilla sah keine Notwendigkeit, das bestehende Protokollsystem zu ändern. Aus seiner Sicht bringe es viele Nachteile mit sich, auf eine digitale Aufzeichnung der Hauptverhandlung umzustellen. Neben technischen und personellen Problemen, ergäben sich auch verfahrensspezifische Probleme, ohne dass ein substantieller Mehrwert für das Strafverfahren geschaffen werde. Es gelinge Richter:innen durchaus, die für die Entscheidungsfindung erheblichen Aussagen und sonstigen Ergebnisse der Beweiserhebung festzuhalten und sich daran zu erinnern, auch wenn die Verhandlungen sich über mehrere Tage ziehen. Dieter Killmer (DRB) kritisierte, dass der Entwurf die bezweckten Vorteile und die zu erwartenden Nachteile nicht abwäge. Schließlich berge die Dokumentation von Strafverfahren auch Missbrauchsrisiken und drohe den Opferschutz und die Wahrheitsfindung zu schwächen, insbesondere bei audiovisuellen Aufzeichnungen, die tief in die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten eingriffen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte wurde ebenso von Dr. Patrick Liesching vom Weißen Ring kritisiert. Vor allem für Opfer sexualisierter Gewalt sei dies schwerwiegend. Das nochmalige Durchleben der Tat durch die Schilderung in der Hauptverhandlung wird von den Betroffenen als extrem belastend empfunden. Dies werde durch die geplante Neuregelung verschärft, wenn die Zeug:innen in diesen Situationen auch noch Kameras und Mikrofonen gegenüberstehen und jeder Gefühlsausbruch festgehalten und letztlich auch eine Verbreitung gefürchtet werde. Der Opferschutz war ebenfalls für Staatsanwalt Dr. Oliver Piechaczek  ein wichtiger Kritikpunkt. Es sei verheerend, wenn Opfer sexualisierter Gewalt mit der Verbreitung ihrer Aussagen in den sozialen Medien rechnen müssten. Dies führe letztlich zu einer verminderten Aussagebereitschaft und beschränke so die Wahrheitsfindung im Prozess. Dr. Ralf Wehowsky befürchtete, dass die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung eine Wesensänderung des Revisionsverfahrens herbeiführe. Viele Rügen würden sich dann in Zukunft auf Aussagen der Hauptverhandlung beziehen, die nicht zutreffend gewürdigt worden seien. 

Am 17. November 2023 hat der Bundestag des Gesetzentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 20/9359) mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke gebilligt. Der Bundesrat beschäftigte sich am 15. Dezember 2023 erneute mit dem DokHVG und überwies den Entwurf zur grundlegenden Überarbeitung an den Vermittlungsausschuss. Laut Empfehlung des Rechtsausschusses (BR Drs. 603/1/23) begegne das Gesetz „erheblichen, grundlegenden und tiefgreifenden fachlichen Bedenken. Insbesondere müssen die folgenden zu erhebenden Bedenken:

  • zur Gefahr für die Wahrheitsfindung,
  • zur Beeinträchtigung des Opferschutzes,
  • zur Gefahr von Verzögerungen des Verfahrens,
  • zur optionalen Bildaufzeichnung der Hauptverhandlung,
  • zum Inkrafttreten der Regelung zur Aufzeichnungs- und Transkriptionspflicht bei den Landgerichten am 1. Januar 2030 sowie
  • zum Verhältnis von dem personellen, technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand und Mehrwert

ausgeräumt werden.“

Insgesamt sah die Länderkammer keinen nachvollziehbaren Bedarf oder fachliche Notwendigkeit für die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung. 

 

 

Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 25. Oktober 2022 einen Referentenentwurf zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der StPO auf den Weg gebracht. Nachdem das OVG Münster bereits 2017 die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung einstweilig ausgesetzt hatte (OVG NRW – 13 B 238/17) entschied der EuGH mit Urteil vom 20. September 2022 (C-793/19 und C-794/19, siehe KriPoZ 5/2022, 379 ff.), dass die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Aufgrund höchstrichterlicher Vorgaben ist eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung demnach nicht möglich. Als alternative Lösung sieht der Referentenentwurf daher eine anlassbezogene Sicherung von Verkehrsdaten für einen festgelegten Zeitraum vor, so wie es der EuGH in seinem Urteil vom 20. September 2022 ausgeführt hatte. 

Die gegen das Unionsrecht verstoßenden Regelungen der §§ 175 bis 181 TKG und § 100g Abs. 2 StPO sollen aufgehoben und ein neu gefasster § 100g Abs. 5 StPO eingeführt werden: 

„(5) Auch ohne das Wissen des Betroffenen darf angeordnet werden, dass die in § 175 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die bei der Nutzung des Dienstes bereits erzeugten oder verarbeiteten sowie künftig anfallenden Verkehrsdaten unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung), wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Straftat begangen worden ist, und soweit die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten von Bedeutung sein können. Die Erhebung der nach Satz 1 gesicherten Daten erfolgt nach den Absätzen 1 und 3.“

Das Ermittlungsinstrument einer Sicherungsanordnung soll anlassbezogen zur Verfolgung von erheblichen Straftaten (insbes. eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Tat) und auf Anordnung eines Richters zulässig sein, sofern die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten von Bedeutung sind und die Erhebung der Verkehrsdaten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dabei sollen nur die bei den Telekommunikationsdienstleistern ohnehin bereits vorhandenen und künftig anfallenden Verkehrsdaten gesichert werden („Quick-Freeze“). Für eine begrenzte Zeit stünden diese Daten schließlich den Strafverfolgungsbehörden für eine Auswertung zur Verfügung. Flankiert wird die „Quick-Freeze-Regelung“ von Folgeänderungen im TKG, in der TKÜV, im BKAG, im ZFdG und in der EGStPO. 

Nach einem langen Stillstand hat das BMJ nun am 24. Oktober 2024 erneut einen Referentenentwurf auf den Weg gebracht, nachdem die Vorratsdatenspeicherung wiederholt Gegenstand der EuGH Rechtsprechung war (Urt. v. 30. April 2024, „La Quadrature du Net u. a. II – Hadopi“, C-470/21; Urt. v. 8. April 2024, „Digital Rights“, C-293/12 und C-594/12 u.v. 6. Oktober 2020, „La Quadrature du Net u.a.“, C-511/18, C-512/18 und C-520/18). Der Entwurf sieht vor, in § 100g StPO einen Absatz 6 einzufügen, der ein Ermittlungsinstrument für bereits vorhandene und künftig anfallende Verkehrsdaten einführt:

„ (6) Auch ohne das Wissen des Betroffenen darf angeordnet werden, dass Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt, die bei der Nutzung des Dienstes bereits erzeugten oder verarbeiteten und noch vorhandenen sowie künftig anfallenden Verkehrsdaten unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung), wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in Absatz 1 oder Absatz 1a bezeichnete Straftat begangen worden ist, und soweit die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten von Bedeutung sein können. Die Erhebung der nach Satz 1 gesicherten Daten erfolgt nach den Absätzen 1, 1a und 3.“

Wie schon im Entwurf aus 2022 soll die Sicherung der Daten anlassbezogen und zur Verfolgung erheblicher Straftaten möglich sein, „soweit die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten von Bedeutung sein können. Ebenso ist ein Richtervorbehalt vorgesehen.

Am 13. November 2024 hat der Bundesrat ebenfalls einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Mindestspeicherungsfrist von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität auf den Weg gebracht. Ihm voraus ging eine Gesetzesinitiative des Landes Hessen (nähere Informationen dazu finden Sie hier). Er schlägt eine einmonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität vor. „Eine weitergehende und eingriffsintensivere Verpflichtung zur zusätzlichen Mindestspeicherung von Standortdaten bei mobiler Internetnutzung ist nicht vorgesehen. Auch auf eine anlasslose Speicherung zum Zwecke der Gefahrenabwehr wird verzichtet, zumal ein entsprechender Abruf von den Polizeigesetzen der Länder überwiegend nicht vorgesehen ist.“ Die Möglichkeit einer anlassbezogenen Sicherungsanordnung (Quick-Freeze) werde von der Mehrheit der Strafrechtspraxis als ineffizient betrachtet und sei daher abzulehnen. Auch die diskutierte anlassbezogene Erhebung von Login-IP-Adressen („Login-Falle“) sei keine Alternative, da eine solche Maßnahme bereits nach §§ 100g, 100k StPO möglich sei. Unter anderem soll § 176 Abs. 1 TKG wie folgt geändert werden:

„(1) Die in § 175 Absatz 1 Genannten sind verpflichtet,

1. die dem Endnutzer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse der Quelle einer Verbindung,

2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, eine zugewiesene Benutzerkennung sowie eine gegebenenfalls zugewiesene Port-Nummer, sofern diese für die Identifikation des Endnutzers erforderlich ist, und

3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität für einen Monat im Inland zu speichern.“

Am 4. Dezember hat die Fraktion der FDP einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung (BT-Drs. 20/14022) in den Bundestag eingebracht. Mit dem Entwurf soll die aus dem Referentenentwurf des BMJ vorgesehene Quick-Freeze Regelung umgesetzt werden. „Um den Strafverfolgungsbehörden bei gleichzeitiger Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Anforderungen einen wirksamen Zugriff auf die digitalen Beweismittel zu ermöglichen, gibt es aber eine Alternative: Mit einer anlassbezogenen Sicherung von Verkehrsdaten für einen festgelegten Zeitraum, die einer wirksamen richterlichen Kontrolle unterliegt, kann ein grundrechtsschonendes und zugleich effektives Ermittlungsinstrument zur Verfügung gestellt werden, das einer unionsrechtskonformen Regelung im Strafverfahrensrecht zugänglich ist.“

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU sowie der Entwurf der Fraktion der FDP wurde am 5. Dezember 2024 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. 

 

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Niedersachsen hat am 16. September 2022 einen Gesetzesantrag für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 403/22)

Die Krisenintervention (§ 67h StGB) ermöglicht eine vorübergehende und für die Dauer von drei Monaten beschränkte erneute Unterbringung des Verurteilten zur stationären Behandlung, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands oder ein Suchtmittelrückfall eingetreten ist. Ein Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder einer Entziehungsanstalt kann so zunächst vermieden werden. Besteht zugleich die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten (Verbrechen oder schwerwiegende Vergehen) durch den Verurteilten, kann das zuständige Gericht die Krisenintervention gem. § 463 Abs. 6 S. 3 StPO zusätzlich für sofort vollziehbar erklären. Es fehlt jedoch an einer Regelung zur Vollstreckung der Anordnung. Im Fall eines beabsichtigten Widerrufs der Bewährungsaussetzung ermöglicht § 453c Abs. 1 StPO den Erlass eines Sicherungshaftbefehls für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Für die Vollstreckung der Krisenintervention ist jedoch nach aktueller Rechtslage zunächst eine Ladung zum Strafantritt erforderlich. Erst wenn der Verurteilte dieser nicht nachkommt, kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 457 Abs. 2 StPO einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen, der sodann sofort vollzogen werden kann. Dabei ist das Verfahren zum Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls in den Strafvollstreckungsordnungen der Länder unterschiedlich ausgestaltet. 

Der Entwurf Niedersachsens sieht vor, in Anlehnung an § 453c Abs. 1 StPO eine Änderung des § 463 Abs. 6 StPO und Einfügung eines § 463 Abs. 6a StPO zu schaffen: 

„Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Krisenintervention gemäß § 67h des Strafgesetzbuches und deren sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 463 Abs. 6 S. 3 angeordnet werden, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Beschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen oder unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen wird, einen Sicherungsunterbringungsbefehl erlassen.“

Damit soll die sofort vollziehbare Krisenintervention besser als bislang auch Eilmaßnahmen bei hochakuten psychischen Störungen gefährlicher Verurteilter und eine zügige Rückführung in die stationäre Therapie ermöglichen. Zudem soll ein konsequenter Gleichlauf der Vollstreckungsregeln zwischen einer Maßregel der Sicherung und Besserung und einer Freiheitsstrafe hergestellt werden. 

Der Gesetzesantrag wurde im Plenum vorgestellt und schließlich im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse verwiesen. Am 29. November 2022 brachte die Länderkammer den Entwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 20/4345). Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme eine grundsätzliche Unterstützung für den Vorschlag eines Vollstreckungsunterbringungsbefehls ohne vorherige vergebliche Ladungsversuche im Falle gerichtlich sofort vollziehbarere Kriseninterventionen ausgedrückt. Insgesamt sei die Zielsetzung des Gesetzentwurfes „gut nachvollziehbar“ und werde auf seinen Umsetzungsbedarf geprüft. Kritisch gesehen wurde jedoch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Sicherungsunterbringungsbefehls vor vor der Anordnung einer Krisenintervention. „Die Krisenintervention ist ihrer Natur nach bereits ein Instrument, das darauf angelegt ist, auf temporäre, gefährliche Krisensituationen adäquat und schnellstmöglich reagieren zu können und stellt damit eine Alternative zum Sicherungsunterbringungsbefehl nach § 453c StPO dar. Der Krisenintervention eine weitere vorläufige Maßnahme vorzuschalten, würde ihrer Struktur nicht gerecht“, so die Bundesregierung. 

 

 

 

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