Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs

Am 23. November hat das BMJ ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafgesetzbuches veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
„Die Fortentwicklung des Strafrechts ist eine Kernaufgabe der Rechtspolitik. Daher müssen wir fragen: Setzt der Staat im Strafrecht die richtigen Prioritäten? Passen unsere Straftatbestände noch ausnahmslos in die Zeit? Es war dringend nötig, die Fragen zu stellen. Wir haben nun das Strafgesetzbuch systematisch durchgesehen und überprüft, welche Straftatbestände historisch überholt sind, sodass sie gestrichen oder angepasst werden müssen. Wir gehen damit eine überfällige Modernisierung der Strafrechtspolitik an. Das stärkt Akzeptanz und Wirksamkeit unseres Rechtsstaats.“

Der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, das StGB systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche zu überprüfen, sei Ausdruck einer liberalen und evidenzbasierten Strafrechtspolitik.

Folgende Straftatbestände sollen aufgehoben, bzw. angepasst werden:  

  • § 134 StGB – Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
    Insbesondere durch die digitale Veröffentlichung sei der Tatbestand nicht mehr zeitgemäß. Strafwürdige Fälle könnten zudem über §§ 267, 274 und 303 StGB erfasst werden.
  • § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    Bei Unfällen mit bloßen Sachschäden soll zukünftig alternativ zur Wartepflicht eine Meldepflicht eingeführt werden. Die notwendigen Informationen sollen dann digital an eingerichtete Meldestellen übermittelt werden.
  • § 184f StGB – Ausübung verbotener Prostitution
    Die Ausübung verbotener Prostitution soll künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • §§ 211, 21, 213 StGB – Mord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags
    Da die Begriffe „Mörder“ und „Totschläger“ der Lehre vom Tätertyp aus der NS-Zeit entspringen, sollen die Tatbestände sprachlich angepasst werden.
  • § 217 StGB – Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung 
    Da die Vorschrift gegen das Grundgesetz verstößt, soll der Tatbestand aus deklaratorischen Gründen aufgehoben werden.
  • § 235 StGB – Entziehung Minderjähriger 
    Der Straftatbestand soll an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 – C-454/19; EuGH, Beschl. v. 16.5.2022 – C-724/21), da eine Ungleichbehandlung einer Entziehung Minderjähriger in Deutschland und im Ausland im Widerspruch zur Freizügigkeit der Unionsbürger stehe.
  • § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen 
    Der Straftatbestand soll künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • § 266b StGB – Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
    Aufgrund des Wegfalls von Scheckkarten soll die Tatbestandsvariante gestrichen werden.
  • § 284 ff StGB – Unerlaubtes Glücksspiel 
    Da entsprechende Verstöße gem. § 28a des Glücksspielstaatsvertrages der Länder geahndet werden können, sollen die §§ 284 bis 287 StGB aufgehoben werden. Eine Strafbarkeit verbleibt bei Manipulation des Spiels wegen Betrugs (§ 263 StGB).
  • § 290 StGB – Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
    Mangels Bedeutung in der Rechtspraxis soll der Tatbestand aufgehoben werden.
  • § 316a StGB – Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
    „Die hohe Strafandrohung, die ohnehin eine restriktive Auslegung der Norm erfordert, der historische Hintergrund und die systematische Einordnung im Achtundzwanzigsten Abschnitt des StGB (Gemeingefährliche Straftaten) begründen seit längerem Zweifel an der kriminalpolitischen Legitimation des Tatbestandes“, so das Eckpunktepapier. Der Tatbestand soll ebenfalls gestrichen werden.
  • § 323b StGB – Gefährdung einer Entziehungskur 
    Auch diese Vorschrift soll aufgehoben werden, da sich dahinter kein relevantes Kriminalitätsphänomen verberge.
  • § 352 StGB – Gebührenüberhebung 
    Eine Privilegierung der Berufsgruppen der Anwält:innen, Notar:innen, Gerichtsvollzieher:innen oder Bezirksschornsteinfeger:innen durch § 352 StGB gegenüber § 263 StGB sei rechtspolitisch nicht begründbar. Die Norm soll daher ebenfalls aufgehoben werden.

Daneben erwähnt das Eckpunktepapier auch Tatbestände, die bereits Gegenstand anderer Vorhaben sind oder waren:

  • § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    Eine Reduzierung der Strafandrohung für die Tatbestandsalternativen des § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 StGB wurde bereits am 17. November 2023 auf den Weg gebracht. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
  • § 202a ff. StGB – Ausspähen von Daten, Abfangen von Daten, Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten
    Zur Vorbereitung eines Entwurfs fand am 30. Juni 2023 und 4. Oktober 2023 ein Symposium mit Expert:innen statt. Die Auswertung soll Eckpunkte für diesen erfassen und in der ersten Jahreshälfte 2024 vorgelegt werden.
  • § 219a StGB – Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
    Der Tatbestand wurde bereits aufgehoben. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Antrag der Fraktion der CDU/CSU – IP-Adressen rechtssicher speichern und Kinder vor sexuellem Missbrauch schützen

Gesetzentwürfe: 

Im September brachte die Fraktion CDU/CSU einen Entschließungsantrag zur rechtssicheren Speicherung von IP-Adressen zum Schutz vor Kindesmissbrauch in den Bundestag ein (BT Drs. 20/3687). 

Im Jahr 2021 seien laut BKA mehr als 39.000 Fälle des Herstellens, Besitzens und der Verbreitung von Fotos und Videos von Kindesmissbrauch erfasst worden, ein Anstieg zum Vorjahr um mehr als 50 Prozent. Die Taten seien aber größtenteils nicht aufzuklären, weil in Deutschland die notwendigen IP-Adress-Daten für die Ermittlungen nicht zur Verfügung stehen. Der vom EuGH benannte Rahmen der Möglichkeiten zur Speicherung solle nach Ansicht der Fraktion vollumfänglich genutzt werden. Das vorgeschlagene „Quick-Freeze-Verfahren“ sei jedenfalls nach einhelliger Einschätzung der Ermittlungsbehörden untauglich. 

Die Bundesregierung soll mit dem Antrag aufgefordert werden, 

„unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den vom Europäischen Gerichtshof eingeräumten gesetzgeberischen Spielraum zur Speicherung von IP-Adressen zur Verfolgung der Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Kinderpornographie umsetzt und dabei insbesondere

  • eine praxistaugliche Regelung zur Speicherung von Portnummern trifft, damit digitale Tatortspuren dem Verursacher sicher zugeordnet werden können;
  • eine sechsmonatige Speicherverpflichtung vorsieht;
  • ein geeignetes, hohes Datenschutzniveau und gleichzeitig sichere und schnelle Abrufverfahren einführt, einschließlich einer Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzuge.“ 

Am 11. Oktober 2023 fand hierzu im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Meinungen der Sachverständigen waren sehr konträr. Unterstützung fand der Antrag der Fraktion durch Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger und den Vertreter:innen aus der Polizei und der Justiz. Wollschläger wog den durch den Antrag bedingten Grundrechtskonflikt zwischen Freiheit und Sicherheit zugunsten der Sicherheit ab. Ein milderes und gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich, hieß es in seiner Stellungnahme. Zudem sei die vorgeschlagene Regelung auch im Vergleich zur vom EuGH beanstandeten Vorratsdatenspeicherung angemessen, denn Deutschland sei „völker-, unions- und verfassungsrechtlich verpflichtet, Kinder vor sexuellem Missbrauch effektiv zu schützen“. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter betonte in seiner Stellungnahme, dass auch das bisher vorgesehene „Quick-Freeze-Verfahren“ nicht ausreichend sei. Martina Link (BKA) zeigte anhand von Statistiken, dass schon eine 14-tägige Speicherung von IP-Adresse die Chance auf eine Identifizierung des Täters verdopple. Dr. Benjamin Krause von der ZIT sprach sich daher ebenso wie der Deutsche Richterbund für die „Einführung einer EuGH-konformen Speicherung von IP-Adressen“ aus. Für die Verfolgung von Straftaten im Internet sei die IP-Adresse schließlich meist der einzige Ermittlungsansatz. 

Gegenwind erhielt der Antrag der Fraktion CDU/CSU von Dr. Sabine Witting von der Universität Leiden. Sie verwies darauf, dass nicht nur das Recht auf Sicherheit, sondern auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten von der vorgeschlagenen Speicherung der IP-Adressen betroffen sei. Diese gelte es abzuwägen und nicht gegeneinander auszuspielen. Für eine Speicherung der IP-Adressen über einen Zeitraum von 6 Monaten gebe es keine evidenzbasierte Begründung. Problematisch sah sie ebenfalls dynamische IP-Adressen, deren Speicherung bis jetzt überhaupt noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Auch Dr. Mayeul Hiéramente vom DAV sah die sechsmonatige Frist zur Speicherung sehr kritisch und zweifelte, ob nicht der EuGH ein solches Gesetz erneut kippen werde, da es europarechtswidrig sei. Ebenso verwies der Verein Digitale Freiheitsrechte in seiner Stellungnahme auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in garantierte Rechte. Hadmut Dänisch attestierte Deutschland, nicht die geforderten rechtsstaatlichen Qualitäten zu besitzen, um die Vorratsdatenspeicherung überhaupt EuGH-konform betreiben zu können. Dies liege vor allem an der politischen Infiltration der Strafverfolgungsbehörden. Er unterstellte der Fraktion CDU/CSU, den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern nur als Vorwand zu nutzen, da es eigentlich um „die Verfolgung politisch Andersdenkender“ gehe. Für Dr. Bijan Moini von der Gesellschaft für Freiheitsrechte überwogen ebenfalls die Nachteile des Vorschlags. Er sprach von einer „anlasslosen Massenspeicherung“, die von Dritten zweckentfremdet werden könnte. Prof. Ulrich Kelber (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) erinnerte noch einmal an den Korridor, den der EuGH klar gesteckt habe und der zwingend einzuhalten sei. Das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat werde weiter untergraben, wenn ein verabschiedetes Gesetz kurz darauf erneut ein „höchstrichterliches Stopp-Signal“ erhalte. 

Am 18. Januar 2024 wurde der Antrag gemäß einer Beschlussvorlage des Rechtsausschusses (20/9527) abgelehnt. 

 

Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit

Gesetzentwürfe: 

 

Am 11. Juli 2025 beschloss der Bundesrat erneut, den der Diskontinuität unterfallenen Gesetzesantrag des Freistaates Bayern umzusetzen und einen Gesetzentwurf zum strafrechtlichen Schutz gemeinnütziger Tätigkeit in den Bundestag einzubringen. 

 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe:

 

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzesantrag zum strafrechtlichen Schutz gemeinnütziger Tätigkeit in den Bundesrat eingebracht. 

Gemeinnützige Tätigkeit sei ein tragender Pfeiler der Gesellschaft und von zentraler Bedeutung für das Zusammenleben. Ohne sie wären Leistungen in den Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit über die Flüchtlingshilfe, das sicherheitsrelevante Ehrenamt (Feuerwehren, Katastrophenschutz, Rettungsdienst – vgl. § 115 Absatz 3 StGB) und die Vereinsarbeit bis hin zum Umweltschutz nicht möglich. 

Trotz ihres herausragenden Einsatzes seien Menschen, die sich gemeinnützig engagieren immer wieder Ziel von Angriffen physischer und psychischer Art. Insbesondere betreffe dies kommunale Mandatsträger, Flüchtlingshelfer oder Schiedsrichter. Solche Verrohungstendenzen führten nicht nur zu Einschränkungen im persönlichen Lebensbereich der Betroffenen, sie gefährden zugleich das Funktionieren des Systems gemeinnütziger Tätigkeit und damit die Belange des Gemeinwohls. 

Das StGB trage der besonderen Schutzbedürftigkeit gemeinnützig tätiger Personen bislang nicht ausreichend Rechnung. Es fehle an einer Regelung, „welche den erhöhten Unrechtsgehalt entsprechender Taten zum Ausdruck bringt und für die Rechtsanwender wie auch potenziellen Täter den Blick dafür schärft, dass ein Täterverhalten, das geeignet ist, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten zu beeinträchtigen, strafschärfend berücksichtigt werden kann“, heißt es in dem Gesetzesantrag. 

Um die besondere Bedeutung des Ehrenamts und die besondere Schutzwürdigkeit dieser Personen zu dokumentieren, soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB dahingehend ergänzt werden, dass bzgl. der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht kommen, „die geeignet sind, das gemeinnützige Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“. 

§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB soll daher wie folgt geändert werden: 

In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „die verschuldeten Auswirkungen der Tat“ ein Komma und die Wörter „auch die Eignung, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ eingefügt.

Am 29. September 2023 hat sich der Bundesrat erstmals mit dem Gesetzesantrag befasst und ihn im Anschluss an die Plenarsitzung zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben dem Bundesrat die Einbringung in den Bundestag empfohlen (BR Drs. 470/1/23). Ein entsprechender Beschluss wurde in der Plenarsitzung vom 20. Oktober 2023 gefasst. 

 

 

Verbot volksverhetzender Inhalte und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung

Gesetzentwürfe: 

Der Bundesrat hat am 26. September 2025 beschlossen, den der Diskontinuität unterfallenden Entwurf zum Verbot volksverhetzender Inhalte  und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung erneut in den Bundestag einzubringen.

 

 


20. Legislaturperiode

Gesetzentwürfe:

 

Das Land NRW hat einen Gesetzesantrag zur Änderung des StGB in den Bundesrat eingebracht. Geplant ist die Einfügung eines § 341 StGB, der das Vertrauen in die rechtsstaatliche Amtsführung schützen soll. „Wer als Amtsträgerin oder Amtsträger in dienstlichem Zusammenhang in einer Weise, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtstaatliches Handeln von Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern, volksverhetzende Inhalte äußert oder einer Person zugänglich macht oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, wird zukünftig mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Der Tatbestand ist so gefasst, dass auch das Teilen solcher Inhalte in sogenannten geschlossenen Chatgruppen mit einem konkreten und bestimmten Personenkreis oder die Weiterleitung solcher Inhalte in diese Gruppen strafbar sein kann, sofern dies in Zusammenhang mit der Dienstausübung geschieht“, so der Entwurf. 

Hintergrund der Landesinitiative sind einige Vorfälle der letzten Jahre, in denen sich Amtsträger und Amtsträgerinnen in Chatgruppen  rassistisch, antisemitisch oder fremdenfeindlich äußerten. Die Kommunikation wurde über private Endgeräte in geschlossenen Gruppen geführt, hatte aber einen Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstgeschäfte. Durch den individualisierten Kolleg:innenkreis konnten die Vorfälle weder nach § 130 StGB noch nach § 86a StGB verfolgt werden, da die kommunizierten Inhalte so nicht mit einem unkontrollierbaren größeren Personenkreis geteilt worden waren. Die Folge seien negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Bürger:innen in die Integrität des öffentlichen Dienstes gewesen. Zu befürchten sei eine Erosion der rechtsstaatlichen Kultur in dienstlichen Gruppen oder ganzen Behörden, welche zu einer nicht mehr an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtete Dienstausübung führe. Daher sei „zur Wahrung der Integrität des öffentlichen Dienstes bzw. der rechtstaatlichen Behördenkultur insgesamt sowie des Vertrauens der Allgemeinheit in den öffentlichen Dienst als Funktionsbedingungen des öffentlichen Dienstes die Schaffung eines neuen Straftatbestands erforderlich“.

§ 341 StGB soll wie folgt gefasst werden: 

„§ 341 Volksverhetzende Inhalte und verfassungswidrige Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung

(1) Wer als Amtsträger im Zusammenhang mit der Dienstausübung in einer Weise, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtstaatliches Handeln von Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern,

  1. die in § 130 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 4 bezeichneten Inhalte (§ 11 Absatz 3) gegenüber einer anderen Person äußert oder einer anderen Person zugänglich macht oder
  2. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Nummer 4 bezeichneten Parteien, Vereinigungen oder Organisationen verwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Absatz 1 Nummer 2 ist § 86 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Für den Begriff der Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gilt § 86a Absatz 2 entsprechend.

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“

Am 29. September 2023 hat sich der Bundesrat erstmalig mit dem Gesetzesantrag befasst und ihn im Anschluss zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben dem Bundesrat die Einbringung in den Bundestag empfohlen (BR Drs. 449/1/23). Ein entsprechender Beschluss wurde in der Plenarsitzung am 20. Oktober 2023 gefasst. Am 6. Dezember 2023 brachte der Bundesrat den Gesetzentwurf (BT Drs. 20/9646) schließlich in den Bundestag ein. 

 

 

Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 30. September 2007 zur Gründung eines Maritimen Analyse- und Einsatzzentrums – Suchtstoffe

Gesetzentwürfe:

 

Die Bundesregierung hat am 13. September den Gesetzentwurf über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 30. September 2007 zur Gründung eines Maritimen Analyse-und Einsatzzentrums – Suchtstoffe (BT Drs. 20/8297) auf den Weg gebracht. 

Das Maritime Analyse- und Einsatzzentrum – Suchtstoffe (Maritime Analysis and Operations Centre – Narcotics (kurz: MAOC (N)) wurde am 30. September 2007 in Lissabon von Frankreich, Irland, Italien, Spanien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ins Leben gerufen. Es bekämpft den illegalen Rauschgifthandel auf dem See- und Luftweg und fungiert dabei als Analyse- und Operationszentrum für Strafverfolgungsbehörden der Europäischen Union sowie für seine weiteren Partner. Informationen werden über Verbindungsbeamte der Vertragsparteien nach innerstaatlichem Recht ausgetauscht. Ein solcher Informationsaustausch kann mitunter in einer gemeinsamen Operation münden, wobei der ermittlungsführende Staat selbst entscheidet, wie die operative Maßnahme ausgestaltet sein soll. Auch die Sicherstellung und weitere Maßnahmen obliegen der jeweiligen Vertragspartei und werden nach innerstaatlichem Recht geführt. Im Jahr 2021 wurden durch die Zusammenarbeit Rauschgifttransporte mit einem Marktwert i.H.v. 3,9 Milliarden Euro unterbunden.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, dem Maritimen Analyse- und Einsatzzentrum beizutreten, um gemeinsam mit den europäischen Partnern, die Bekämpfung des illegalen Rauschgiftschmuggels und der dahinterstehenden kriminellen Strukturen voranzutreiben. 

Am 29. September 2023 befasste sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und erhob keine Einwände. Nachdem er am 19. Oktober 2023 auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung seines Ausschusses für Inneres und Heimat ohne Änderungen durch den Bundestag angenommen wurde, verzichtete der Bundesrat am 24. November 2024 auf die Beteiligung des Vermittlungsausschusses und billigte den Entwurf ebenfalls. 

 

 

 

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle  für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 13. November 2023: BGBl. I 2023, Nr. 311

 

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 12. September 2023 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und Neuorganisation der Zentralstelle vom 23.6.2017 (BGBl. I, S. 1822) wurde die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Zollverwaltung zugewiesen und dort in der Generalzolldirektion eingerichtet. Ihr Kernauftrag ist die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Bei der Bearbeitung eingehender Meldungen steht die Zentralstelle vor besonderen Herausforderungen, da sich die Anzahl der eingehenden Meldungen seit 2017 enorm gesteigert hat. Dem hohen Arbeitsaufkommen könne die Zentralstelle nur gerecht werden, „indem sie ihre Prozesse konsequent auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausrichtet und entsprechend internationalen und europäischen Empfehlungen risikobasiert ausgestaltet“, so der Regierungsentwurf. Die bisherige gesetzliche Regelung zur Analysetätigkeit bezieht auch sonstige Straftaten mit ein. Dies wecke unterschiedliche Erwartungshaltungen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und stelle eine effektive Aufgabenwahrnehmung in Frage.

Der Regierungsentwurf sieht daher vor, eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Kernarbeit der Zentralstelle zu schaffen. Hierzu sind Änderungen im Geldwäschegesetz vorgesehen, die auf die Ergebnisse eines gemeinsamen Auswerteprojektes („Konzept zur effektiveren Filterung sonstiger Straftaten bei der Analyse von Meldungen durch die Zentralstelle“) zwischen der Zentralstelle und Strafverfolgungsbehörden aus 13 Ländern zurückgehen. Ziel des Projektes war es, die in Bezug auf sonstige Straftaten stattfindende automatisierte Erstsichtung der eingehenden Verdachtsmeldungen, treffsicherer zu gestalten. Auch das Projekt habe gezeigt, dass die Zentralstelle ihrem derzeitigen gesetzlichen Auftrag nur unter erheblichen Schwierigkeiten gerecht werden könne. Die risikobasierte Arbeitsweise soll noch vor der Überführung der Zentralstelle in die neue Behörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität gesetzlich abgesichert werden. Denn durch strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem risikobasierten Ansatz ergäben sich zudem erhebliche Rechtsunsicherheiten für die Beschäftigten bei der Zentralstelle. Es entspreche ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten, dafür zu sorgen, dass sie ihren Aufgaben gerecht werden können, ohne sich innerhalb ihrer Tätigkeit regelmäßig der Gefahr der Strafbarkeit auszusetzen.  

Im Einzelnen ist vorgesehen:  

  • „den Risikobasierten Ansatz im Rahmen der Arbeitsweise der Zentralstelle im Einzelnen gesetzliche auszugestalten. Das Ziel ist die effizientere Filterung und Auswahl der Meldungen, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Zentralstelle einer vertieften Analyse zugeführt und auf die Bedürfnisse der Adressaten der Analyseberichte abgestimmt werden können.
  • Der Kernauftrag der Zentralstelle wird innerhalb der Analysepflicht gesetzlich ausgestaltet. In Umsetzung des Kernauftrages und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Analyseauftrag der Zentralstelle dahingehend angepasst, dass die Analyse auf Zusammenhänge zu Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung ausgerichtet werden kann.
  • Die hinreichende Unterstützung der Prozesse der Zentralstelle durch automatisierte Verfahren wird gesetzlich konkretisiert. Es werden die erforderlichen informationstechnologischen Rechtsgrundlagen für automatisierte Verfahren geschaffen, die der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle und ihrer Ausrichtung an ihrem Kernauftrag Rechnung tragen und die Zentralstelle in ihren Arbeitsprozessen zukunftssicher aufstellen. Dadurch soll die Zentralstelle insbesondere dem erhöhten Meldeaufkommen gerecht werden können.
  • Die Modalitäten der Zusammenarbeit der Zentralstelle mit anderen Behörden werden vereinfacht, insbesondere bei der Bearbeitung der sogenannten Fristfälle und zur Unterstützung der Verpflichteten bei der Erkennung meldepflichtiger Sachverhalte. Damit soll die Zusammenarbeit verbessert und sollen die Bedürfnisse der Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden stärker berücksichtigt werden.“

Am 29. September 2023 hat sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf beschäftigt und entsprechend der Abstimmung zu den Ausschussempfehlungen Stellung genommen. Am 12. Oktober 2023 hat der Bundestag den Regierungsentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen (BT Drs. 20/8793, BT Drs. 20/8796). Die Oppositionsfraktionen stimmten gegen den Entwurf. Der Bundesrat verzichtete in der Folge auf eine Beteiligung des Vermittlungsausschusses und billigte das Gesetz in seiner Plenarsitzung am 20. Oktober 2023. Es wurde am 17. November 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30. Juli 2024, BGBl I Nr. 255

Gesetzentwürfe: 

 

Auf Grundlage der Eckpunkte zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts hat das BMJ am 17. Juli 2023 einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Strafbarkeitslücken zu schließen und einen weitgehenden Gleichlauf zwischen dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und dem VStGB herzustellen, Opferrechte zu stärken und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Urteile zu verbessern. Der Entwurf wurde am gleichen Tag an die Länder und Verbände verschickt. Sie haben nun bis zum 25. August 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Folgende Änderungen des VStGB sind vorgesehen:

  • Aufnahme der Tatbestandsalternative der Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, und der Verwendung von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen in § 12 VStGB. Die Tat kann damit künftig als Kriegsverbrechen geahndet werden.
  • Aufnahme der Tatbestandsalternativen des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Sklaverei sowie des erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs in die §§ 7 und 8 VStGB.
  • Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des Gefangenhaltens einer unter Anwendung von Zwang geschwängerten Frau wird in § 8 VStGB eine Absichtsalternative eingefügt.
  • Im Tatbestand des zwangsweisen Verschwindenlassens als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) soll das Nachfrageerfordernis gestrichen werden.
  • Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB werden zur Stärkung der Opfer in den Straftatenkatalog des § 395 Abs. 1 StPO (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger) aufgenommen.
  • Ebenso werden die Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB in den Katalog des § 397a Abs. 1 StPO überführt. Opfer dieser Straftaten werden damit berechtigt, einen Opferanwalt oder eine Opferanwältin unabhängig von den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
  • § 406g StPO wird dahingehend geändert, dass die zur Nebenklage berechtigten Verletzten von Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB auf Antrag eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten.
  • § 397b Abs. 1 StPO (Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung) wird um ein zusätzliches Regelbeispiel erweitert.
  • Abschließend wird in § 169 Abs. 2 GVG die Möglichkeit von Ton- und Filmaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken eingefügt, sofern das Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung ist und § 185 GVG um die Zuziehung von Dolmetschern ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass Medienvertreter in Gerichtsverfahren Verdolmetschungen nutzen können, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind und aus erster Hand berichten wollen.

Dr. Marco Buschmann zum Referentenentwurf:
„Das zentrale Versprechen des Völkerstrafrechts ist von dramatischer Aktualität: Völkerrechtsverbrechen dürfen nicht ungesühnt bleiben! Deutschland hat eine besondere Verantwortung, dieses große Versprechen des Völkerrechts mit Leben zu füllen: aufgrund unserer Geschichte und aufgrund der Stärke unseres Rechtsstaats. Ich setze mich daher für eine Fortentwicklung des deutschen Völkerstrafrechts ein. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf werden wir im deutschen Recht Strafbarkeitslücken schließen und Opferrechte von Betroffenen von Völkerstraftaten stärken.“

Am 1. November 2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Er wurde bereits am 30. November 2023 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. 

Neu im Regierungsentwurf ist der Tatbestand des Verschwindenlassens von Personen, der als § 234b in das StGB eingeführt werden soll: 

„§ 234b – Verschwindenlassen von Personen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder
mit Billigung eines Staates

  1. eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft
    über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
  2. das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag
    oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist,

und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“

Flankierend soll § 243b StGB in den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (“ 126 StGB) und in den Tatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) aufgenommen werden und zudem den Katalog des § 100a StPO erweitern. 

Am 31. Januar 2024 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen beurteilten den Gesetzentwurf teilweise sehr konträr. Dilken Çelebi vom Deutschen Juristinnenbund und Prof. Dr. Julia Geneuss von der Universität Bremen begrüßten den Entwurf. Geneuss sprach sich insbesondere für den neuen Tatbestand des Verschwindenlassens von Personen aus, mit dem eine formale Strafbarkeitslücke geschlossen werde. Allerdings fokussiere sich der Entwurf zu sehr auf die Tathandlung des Verschleierns, weshalb eine Umsetzungslücke entstanden sei. Außerdem betonte sie, dass zwar die geplante Ton- und Videoaufzeichnung von Verhandlungen wichtig sei, dabei jedoch die Bedenken bzgl. des Aussageverhaltens von Opferzeugen ernst genommen werden müssten. Diese könnten jedoch durch weitere Schutzmechanismen minimiert werden. Dies sah Jasper Klinge vom Deutschen Richterbund e.V. anders. Durch die Neuregelung werde dem Zeugen- und Opferschutz nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem sei die Verwendung für wissenschaftliche und historische Zwecke unklar. Sei eine Weitergabe von Aufnahmen einmal erfolgt, sei dies nicht mehr zu kontrollieren. Dies werde „viele Zeugen von einer umfassenden und wahrheitsgemäßen Aussage spätestens in der Hauptverhandlung abhalten“, so Klinge. Richter am OLG Düsseldorf Andreas Schmidtke kritisierte ebenfalls den fehlenden Opferschutz. Außerdem sprach er sich für eine Einschränkung der Nebenklagebefugnis aus. Patrick Kroker vom European Centre for Constitutional and Human Rights hingegen forderte, dass auch für Opfer von Kriegsverbrechen gegen Eigentum eine Nebenklage möglich sein sollte. So wie Prof. Dr. Kai Ambos von der Georg-August-Universität Göttingen, wünschten sich mehrere Sachverständige eine Auseinandersetzung mit dem Thema der „funktionellen Immunität“. Dies sei im Entwurf nicht aufgegriffen worden, aber ein wichtiger Aspekt bei der Verfolgung von Verbrechen nach dem VStGB. Daher sollte im Gesetz eine Klarstellung erfolgen, dass in diesen Fällen eine funktionelle Immunität ausgeschlossen sei.

Am 5. Juni 2024 wurde der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf vom Rechtsausschuss des Bundestages verabschiedet. Teilweise wurden die in der öffentlichen Anhörung angeklungenen Bedenken bezüglich des ersten Gesetzesentwurfs im Rahmen eines Änderungsantrages umgesetzt. Hierzu gehört unter anderem, dass der Ausschluss der „funktionellen Immunität“ bei der Verfolgung von Völkerstraftaten im Gerichtsverfassungsgesetz gesetzlich normiert werden soll.

Am 6. Juni 2024 äußerte sich auch der Bundesrat in einer Stellungnahme zu den geplanten Änderungen und dem Entwurf generaliter. In der Unterrichtung schlägt der Bundesrat vor, den Ermittlungsbehörden zur Verfolgung insbesondere der neu geplanten Strafvorschriften (z.B. § 234b StGB-E) weitere Verfolgungsinstrumente an die Hand zu geben. Die Ermittler sollen nicht nur die Telekommunikationsüberwachung nutzen dürfen, sondern auch die retrograde Verkehrsdatenerhebung und die Onlinedurchsuchung. Am selben Tag wurde der Entwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts im Bundestag in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/11661) bei Enthaltung der AfD-Fraktion angenommen. Dieser Entwurf passierte schließlich am 5. Juli 2024 den Bundesrat. 

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafgesetzbuches wurde am 2. August 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat bereits einen Tag später in Kraft (BGBl I 2024, Nr. 255).

 

 

Herausgabe und Sicherung elektronischer Beweismittel in Strafsachen

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJV hat im Juni 2025 erneut einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Die beiden genannten Verordnungen wurden unter dem Begriff „E-Evidence“ im EU-Rahmen verhandelt. Mit dem geplanten Stammgesetz erfolgt die Integration des E-Evidence-Mechanismus in das deutsche Recht. Damit wird der gestiegenen Relevanz digitaler Kommunikations- und Informationsmedien bei der Begehung und Planung von Straftaten Rechnung getragen. Der Entwurf zielt auf eine Harmonisierung und Vereinfachung der rechtlichen Grundlagen zur Sicherung elektronischer Beweise sowie eine effizientere und grenzüberschreitend kohärente Strafverfolgung innerhalb der EU. Zugleich wird eine Verbindung zur Agenda 2030 der Vereinten Nationen hergestellt: Insbesondere wird zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 16.a (Stärkung relevanter nationaler Institutionen zur Gewaltprävention und Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität) und 16.6 (Entwicklung effektiver, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen) beigetragen. Der Gesetzesentwurf positioniert sich somit an der Schnittstelle von digitaler Sicherheitspolitik, europäischer Rechtsintegration und globaler Governance-Ziele.

Das neue Stammgesetz gliedert sich in vier Teile:

  • „Die Allgemeinen Regelungen treffen für das gesamte Stammgesetz geltende Bestimmungen.
  • Die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 führen die europäischen Vorgaben ins nationale Recht ein.
  • Die Verordnung (EU) 2023/1543 wird mit Durchführungsvorschriften in das bestehende deutsche Regelungsgerüst eingebettet.
  • Der Bußgeldtatbestand ahndet Zuwiderhandlungen der Diensteanbieter gegen die ihnen auferlegten Pflichten aus dem Stammgesetz sowie der Verordnung (EU) 2023/1543.“

Da das derzeit geltende nationale Recht – insbesondere die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) – im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2023/1544 stehen, indem sie über deren normative Vorgaben hinausgehende Verpflichtungen für Diensteanbieter statuieren, werden diese Bestimmungen im Anwendungsbereich der genannten Richtlinie für unanwendbar erklärt. Damit erfolgt eine unionsrechtlich gebotene Einschränkung nationaler Vorschriften zur Vermeidung einer überschießenden Regulierung. Zugleich wird das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) um eine spezifische datenschutzrechtliche Befugnisnorm erweitert, die es Diensteanbietern ermöglicht, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Ausführung Europäischer Sicherungs- und Herausgabeanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 rechtmäßig zu verarbeiten. Die Ergänzung dient der Schaffung einer klaren und rechtsstaatlich abgesicherten Grundlage für die Mitwirkung privater Akteure an unionsweit harmonisierten strafprozessualen Maßnahmen im digitalen Kontext.

Am 21. November 2025 beschäftigte sich der Bundesrat erstmal mit dem Entwurf und nahm entsprechend Stellung dazu (BR-Drs- 560/25 (B)). Am 12. Januar 2026 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Expert:innen erkannten Effizienzgewinne für die grenzüberschreitende Strafverfolgung an, zugleich äußerten sie jedoch Bedenken. Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos sah eine Abschwächung des Rechtsschutzes und verwies auf ein erhebliches Missbrauchspotential des EU-weiten Datenzugriffs. Daher seien wirksame rechtsstaatliche Sicherungen und eine grundrechtssensible innerstaatliche Umsetzung erforderlich. Leonora Holling kritisierte ebenfalls die Einschränkung von Rechtsbehelfen, insbesondere den fehlenden Rechtsschutz gegen Ermessensentscheidungen der Vollstreckungsbehörde, was zu Rechtsunsicherheit und Gefährdung von Unionsgrundrechten führen könne, auch wenn sie die Zuständigkeitsregelungen grundsätzlich begrüßte. Kai Kempgens erkannte zwar den Nutzen des direkten Datenzugriffs für Ermittler an, betonte jedoch die damit verbundenen unionsinternen Verpflichtungen Deutschlands, ausländischen Behörden denselben Zugriff auf Daten bei inländischen Anbietern zu ermöglichen. Die ausgeweitete gegenseitige Anerkennung ausländischer Rechtsakte habe eine hohe Grundrechtsrelevanz und erfordere einen besonders verlässlichen Rechtsrahmen. Aus Sicht der Sicherheitsbehörden begrüßte Sven Kurenbach (BKA) die Verfahrenserleichterungen grundsätzlich, verwies jedoch auf erhebliche Umsetzungsprobleme, eine stark steigende Zahl von Anfragen sowie die Gefahr, dass wichtige Auskünfte außerhalb formeller Strafverfahren künftig nicht mehr möglich seien, etwa bei Gefährdungshinweisen zur politisch motivierten Kriminalität. Sebastian Murer von der GenStA München sah in dem Paket ein grundsätzlich geeignetes Instrument zur Strafverfolgung, hob aber den erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand und die Komplexität der Verfahren für die Staatsanwaltschaften hervor und forderte stärkere personelle Unterstützung. Prof. Dr. Arndt Sinn bewertete den Entwurf als Paradigmenwechsel hin zu einer faktischen Privatisierung der Rechtshilfe, der zwar der Beschleunigung diene, zugleich aber mit einer weiteren Schwächung der Kontrollmechanismen und des Rechtsschutzes einhergehe, was angesichts der hohen Eingriffsintensität elektronischer Beweise auch die Legitimität der Verfahren gefährde. Dr. Anna Oehmichen lehnte den Entwurf insgesamt ab und hielt die Verkürzung des Rechtsschutzes für unvereinbar mit deutschem Verfassungs- und europäischem Recht sowie mit den Zielen der Verordnung. 

Am 29. Januar 2026 wurde der Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/15445 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses in 2. und 3. Lesung beschlossen. 

 

 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

Das BMJ hat am 28. Oktober 2024 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU Richtlinie zur Herausgabe und Sicherung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union auf dem Weg gebracht. Er dient der Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern sowie der Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren. „Mit dem neuen Stammgesetz, das den E-Evidence-Mechanismus in die deutsche Rechtsordnung implementiert, wird auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen reagiert.“ Ziel sei es, die Effizienz der Strafverfolgung in Deutschland und der Europäischen Union zu steigern. Dazu soll ein neues Stammgesetz (Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz – EBewMG) geschaffen werden, dass sich in vier Teile unterteilt: 

  1. Allgemeine Regelungen 
  2. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 in nationales Recht 
  3. Einbettung der Verordnung (EU) 2023/1543 in das bestehend deutsche Regelungsgerüst
  4. Anpassung des TKG und der TKÜV

 

 


Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren: ABl. L 191/118

 

Verordnungsentwürfe: 

 

Der Fortschritt der Technologie führt dazu, dass sie auch immer häufiger für Straftaten eingesetzt wird. Strafverfolgungsbehörden sind daher zunehmend auf elektronische Beweismittel angewiesen um die entsprechenden Täter:innen ausfindig zu machen. Dies stellt sich jedoch kompliziert dar, wenn elektronische Beweismittel (bspw. E-Mails, SMS oder Inhalte aus Messaging Apps, audiovisuelle Inhalte oder Informationen über das Online-Konto eines Benutzers) im Ausland gespeichert sind. In 50 % der strafrechtlichen Ermittlungen ist ein grenzüberschreitendes Ersuchen erforderlich, um diese elektronischen Beweismittel zu erhalten. Die Europäische Kommission hat daher bereits 2018 einen Verordnungsvorschlag auf den Weg gebracht, der für einen verbesserten Zugang zu elektronischen Beweismitteln sorgen soll. Am 27. Juni 2023 hat der Europäische Rat den Verordnungsvorschlag angenommen. Die Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich und wird 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar. Mit ihr wird ein zusätzliches Instrument zur internationalen Zusammenarbeit und Rechtshilfe geschaffen, das einen schnellen, effizienten und wirksamen grenzüberschreitenden Zugang zu den Beweismitteln ermöglicht. Die Justizbehörden sollen diese direkt bei den Dienstanbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstatt anfordern können. Die Diensteanbieter werden dann wiederum verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen (in dringenden Fällen binnen 8 Stunden) zu antworten. Das Instrument der Europäischen Sicherungsanordung eröffnet die Möglichkeit, ausländische Diensteanbieter an einer Löschung der Daten zu hindern. So können die erforderlichen Informationen auch zu einem späteren Zeitpunkt von den Justizbehörden angefordert werden. Konkret bezieht sich die Herausgabe- und Sicherungsanordnung auf alle Datenkategorien, auch auf Teilnehmer-, Verkehrs- und Inhaltsdaten. Letztere können jedoch nur bei Straftaten, die im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden, oder bei bestimmten Straftaten in Verbindung mit Cyberkriminalität, Kinderpornografie, Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln oder Terrorismus angefordert werden.

Um eine Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen entgegennehmen zu können, müssen Diensteanbieter, die ihre Dienste innerhalb der EU anbieten, einen Vertreter:in bestellen oder eine Niederlassung benennen, der/die in der EU physisch anwesend ist und an den/die sich die Justizbehörden wenden können. Bei einer Nichteinhaltung sind Sanktionen (bis zu 2 % ihres gesamten weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr) vorgesehen, für die die Mitgliedstaaten verantwortlich sind. Für die Bestellung von benannten Niederlassungen und Vertreter:innen wird es eine gesonderte Richtlinie geben. 

Am 28. Juli 2023 wurde die E-Evidence-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Sie gilt ab dem 18. August 2026. 

 

 

 

 

 

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Gesetzentwürfe: 

 

Im April 2023 hat das Europäische Parlament und der Rat einen Verordnungsvorschlag über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen auf den Weg gebracht. 

Mit zunehmender grenzüberschreitender Kriminalität wird die Strafjustiz in der EU mit Zuständigkeitsproblemen konfrontiert. In dem einen Mitgliedsstaat erfolgt die Vorbereitung, in einem anderen wird die Tat begangen, im dritten Mitgliedsstaat werden die Täter:innen festgenommen, während die Taterträge bereits in einen vierten Staat verbracht werden. Dabei liegt die Herausforderung nicht nur bei einer mehrfachen  Verfolgung der Tat, sondern auch die Rechte und Interesse der einzelnen Protagonisten können beeinträchtigt sein. Angeklagte:r, Zeug:innen und Opfer müssen ggf. zu allen Verhandlungen in den einzelnen Ländern geladen werden. Dies soll die Verordnung nun unterbinden und verfolgt daher vier Ziele:

  1. „Verbesserung der effizienten und geordneten Rechtspflege in der EU,

  2. Verbesserung der Achtung der Grundrechte bei der Übertragung von Strafverfahren,

  3. Verbesserung der Effizienz und Rechtssicherheit bei Übertragungen von Strafverfahren und

  4. Ermöglichung der Übertragung von Strafverfahren in Fällen, in denen dies im Interesse der Gerechtigkeit liegt, aber derzeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht möglich ist, und Verringerung des Phänomens der Straflosigkeit.“

Sie sieht vor, das Strafverfahren in dem Mitgliedsstaat durchzuführen, dass dafür am besten geeignet ist. Ein Entscheidungskriterium soll bspw. sein, in welchem Staat der größte Teil der Straftat begangen wurde. Genaueres ist in Kapitel 2 der Verordnung geregelt. 

Bislang wurde dergestalt keine Form der Zusammenarbeit in der EU praktiziert. Ein Übereinkommen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten über die Übertragung von Strafverfahren wurde 1990 unterzeichnet, aber nie ratifiziert. Die Zusammenarbeit beruht derzeit auf einer Vielzahl von Rechtsinstrumenten, eines davon ist das Europäische Übereinkommen über die Übertragung von Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 und wurde nur von 13 Mitgliedstaaten ratifiziert. Daher greifen viele Staaten auf Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 zurück, in dem das Übertragungsverfahren jedoch weitgehend ungeregelt ist. 

Der Verordnungsvorschlag beinhaltet 5 Kapitel: Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Kapitel 2 – Übertragung von Strafverfahren, Kapitel 3 – Wirkungen der Übertragung von Strafverfahren, Kapitel 4 – Kommunikationsmittel, Kapitel 5 – Schlussbestimmungen. 

Am 16. Juni 2023 befasste sich erstmals der Bundesrat mit dem Verordnungsvorschlag. Die Ausschüsse hatten empfohlen entsprechend Stellung zu nehmen (BR Drs. 175/1/23). Ein dahingehender Beschluss konnte in der Plenarsitzung jedoch nicht gefasst werden (BR Drs. 175/23 (B)).

Eine erste Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Verordnungsvorschlag finden Sie hier

 

 

 

 

 

 

Gesetz über künstliche Intelligenz – Artificial Intelligence Act

Gesetzentwürfe: 

 

Die Europäische Kommission hat am 21. April 2021 einen Entwurf für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz vorgelegt. Ziel der Kommission ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für vertrauenswürdige KI zu schaffen und dabei die KI-Systeme in Risikostufen zu klassifizieren, die je nach Anwendung in Bezug auf Sicherheit und Transparenz weiteren Regulierungen unterliegen. Eine genaue Darstellung des Verordnungsentwurfs finden Sie bei Engelhard/Schiemann, KriPoZ 2022, 444 ff

Ein unannehmbares Risiko ergibt sich für KI Systeme, wenn sie für Menschen eine Bedrohung darstellen können. Diese Systeme werden verboten und können nur ausnahmsweise zulässig sein. Dazu gehören z.B. kognitive Verhaltensmanipulationen von Menschen (bspw. Spielzeug, das sprachgesteuert ist und gefährdende Verhaltensweisen fördern kann), Klassifizierungen von Menschen durch Soziales Scoring oder biometrische Echtzeit-Identifizierungssysteme, wie die Gesichtserkennung. 

Hochrisiko-Systeme bilden die Gruppe, die für die Grundrechte, die Gesundheit oder die Sicherheit gefährdend sein können und werden vor Inverkehrbringen und während ihres Verwendungszyklus bewertet. Sie werden in zwei Kategorien eingeteilt:

I. Systeme, die in Produkten verwendet werden, die unter Produktsicherheitsvorschriften der Europäischen Union fallen (bspw. Fahrzeuge, medizinische Geräte, Luftfahrt) und

II. Systeme, die zwingend in einer EU-Datenbank registriert werden müssen, wenn sie in einer der acht Bereiche fallen:

  1. „Biometrische Identifizierung und Kategorisierung natürlicher Personen:

    a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Echtzeit- Fernidentifizierung und nachträgliche biometrische Fernidentifizierung natürlicher Personen verwendet werden sollen;

  2. Verwaltung und Betrieb kritischer Infrastrukturen:

    a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitskomponenten in der Verwaltung und im Betrieb des Straßenverkehrs sowie in der Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung verwendet werden sollen;

  3. Allgemeine und berufliche Bildung:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen über den Zugang oder die Zuweisung natürlicher Personen zu Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung verwendet werden sollen;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Bewertung von Schülern in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und für die Bewertung der Teilnehmer an üblicherweise für die Zulassung zu Bildungseinrichtungen erforderlichen Tests verwendet werden sollen;

  4. Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere für die Bekanntmachung freier Stellen, das Sichten oder Filtern von Bewerbungen und das Bewerten von Bewerbern in Vorstellungsgesprächen oder Tests;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen über Beförderungen und über Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen, für die Aufgabenzuweisung sowie für die Überwachung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden sollen;

  5. Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und öffentlicher Dienste und Leistungen:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden oder im Namen von Behörden verwendet werden sollen, um zu beurteilen, ob natürliche Personen Anspruch auf öffentliche Unterstützungsleistungen und -dienste haben und ob solche Leistungen und Dienste zu gewähren, einzuschränken, zu widerrufen oder zurückzufordern sind;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditpunktebewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die von Kleinanbietern für den Eigengebrauch in Betrieb genommen werden;

    c)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Entsendung oder Priorisierung des Einsatzes von Not- und Rettungsdiensten, einschließlich Feuerwehr und medizinischer Nothilfe, verwendet werden sollen;

  1. Strafverfolgung:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden für individuelle Risikobewertungen natürlicher Personen verwendet werden sollen, um das Risiko abzuschätzen, dass eine natürliche Person Straftaten begeht oder erneut begeht oder dass eine Person zum Opfer möglicher Straftaten wird;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden als Lügendetektoren und ähnliche Instrumente oder zur Ermittlung des emotionalen Zustands einer natürlichen Person verwendet werden sollen;

    c)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung von Deepfakes gemäß Artikel 52 Absatz 3 verwendet werden sollen;

    d)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln im Zuge der Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen;

    e)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Vorhersage des Auftretens oder erneuten Auftretens einer tatsächlichen oder potenziellen Straftat auf der Grundlage des Profils natürlicher Personen gemäß Artikel3 Absatz4 der Richtlinie (EU)2016/680 oder zur Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen und Eigenschaften oder vergangenen kriminellen Verhaltens natürlicher Personen oder von Gruppen verwendet werden sollen;

    f)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden zur Erstellung von Profilen natürlicher Personen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU)2016/680 im Zuge der Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen;

    g)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Kriminalanalyse natürlicher Personen eingesetzt werden sollen und es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, große komplexe verknüpfte und unverknüpfte Datensätze aus verschiedenen Datenquellen oder in verschiedenen Datenformaten zu durchsuchen, um unbekannte Muster zu erkennen oder verdeckte Beziehungen in den Daten aufzudecken;

  2. Migration, Asyl und Grenzkontrolle:

    a)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden als Lügendetektoren und ähnliche Instrumente oder zur Ermittlung des emotionalen Zustands einer natürlichen Person verwendet werden sollen;

    b)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden zur Bewertung eines Risikos verwendet werden sollen, einschließlich eines Sicherheitsrisikos, eines Risikos der irregulären Einwanderung oder eines Gesundheitsrisikos, das von einer natürlichen Person ausgeht, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen beabsichtigt oder eingereist ist;

    c)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden zur Überprüfung der Echtheit von Reisedokumenten und Nachweisunterlagen natürlicher Personen und zur Erkennung unechter Dokumente durch Prüfung ihrer Sicherheitsmerkmale verwendet werden sollen;

    d)  KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zuständige Behörden bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln und damit verbundenen Beschwerden im Hinblick auf die Feststellung der Berechtigung der den Antrag stellenden natürlichen Personen unterstützen sollen;

8. Rechtspflege und demokratische Prozesse:

a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß Justizbehörden bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte unterstützen sollen.“

Generative Foundation-Modelle müssen bestimmte Transparenzanforderungen erfüllen. So muss bspw. die Gestaltung der KI verhindern, dass illegale Inhalte erzeugt werden können. Bei einem lediglich begrenzten Risiko müssen lediglich minimale Transparenzanforderungen erfüllt werden, die den Nutzer in die Lage versetzen, selbst entscheiden zu können, ob er die KI weiter verwenden möchte. 

Am 14. Juni 2023 haben die Abgeordneten über die Vorlage abgestimmt und den Kompromisstext angenommen. In der Folge beginnen die Gespräche mit den EU-Mitgliedstaaten über die endgültige Fassung des Gesetzes. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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