Referentenentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

zum Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren in der EU im Allgemeinen:

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 21. Oktober 2019: 

zum Regierungsentwurf: 

zum Referentenentwurf: 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005

Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. Oktober 2015 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland in Riga das Zusatzprotokoll  zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 . Es soll nun ratifiziert werden. Hierzu legte das BMJV einen Referentenentwurf vor. 

Durch das Zusatzprotokoll werden die strafrechtlichen Regelungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 (BGBl. II 2011, S. 300) ergänzt. Die Vertragsparteien sollen im nationalen Recht verschiedene Straftatbestände schaffen: 

  • Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke (Artikel 2),
  • zum Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke (Artikel 3),
  • zu Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 4),
  • zur Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 5)
  • und zur Organisation oder sonstigen Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 6) 

Auch der Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien soll erleichtert werden (Artikel 7).

Der Referentenentwurf schafft die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG für die Ratifizierung des Zusatzprotokolls. 

Nachdem der Regierungsentwurf bereits im Bundesrat vorgestellt wurde, hat die Bundesregierung den Entwurf (BT Drs. 19/9507) am 23. April 2019 in den Bundestag eingebracht. 

Am 15. Mai 2019 nahm der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD an. Während sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihrer Stimme enthielt, stimmten die FDP und Die Linke gegen den Entwurf. 

Am 07. Juni 2019 billigte der Bundesrat den Entwurf.

 

 

 

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Prof. Dr. Anja Schiemann
Wiss. Mit. Sabine Horn

Redaktion (national)
Prof. Dr. Alexander Baur
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub
Prof. Dr. Florian Knauer
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Otto Lagodny
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Lovell Fernandez
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

Nach der Reform ist vor der Reform – Zum Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht

von Prof. Dr. Joachim Renzikowski und Dr. Anja Schmidt

Beitrag als PDF Version  

Abstract
Wenige Bereiche des Besonderen Teils sind vom Gesetzgeber schon so häufig geändert worden wie der 13. Abschnitt über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Kritiker monieren seit der Entkriminalisierung durch die große Strafrechtsreform einen moralisierenden „roll back“. Davon abgesehen führen zumeist punktuelle Änderungen auf längere Sicht immer zu Verwerfungen. Umso erfreulicher ist es, dass sich in den letzten Jahren eine Expertenkommission im Auftrag des BMJV um eine kritische systematische Bestandsaufnahme bemüht hat.

weiterlesen …

Die erkennbare Willensbarriere gem. § 177 Abs. 1 StGB

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Beitrag als PDF Version  

Abstract
Mit der Implementierung der kryptischen „Nein heißt Nein“-Formel[1] im neuen § 177 Abs. 1 StGB hat die Gesetzgebung die Strafbarkeit aufgedrängter Sexualität erweitert. In die Rolle des tatbestandsmäßig angegriffenen Opfers gedrängt zu werden setzt keine Nötigung mehr voraus.[2] Strafbar ist bereits jeder sexuelle Übergriff gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person. Dieser neue Maßstab für die Bewertung unerwünschter Sexualhandlungen als Straftat bewahrt den fachlich Interessierten nicht vor Verständnis- und Auslegungsproblemen. Wer – wie der Verfasser – das Interesse theoretisierend in der behaglichen Atmosphäre des universitären Dienstzimmers oder der heimischen Gelehrtenstube ausleben kann, dem hat der Gesetzgeber damit eine Freude bereitet. Praktiker, die an der Front der Strafrechtsanwendung mit der Festlegung des subsumtionsrelevanten Norminhalts und der prozessrechtskonformen Feststellung der zu subsumierenden Tatsachen betraut sind, werden weniger begeistert sein.[3] Enttäuschung bereitet das Gesetz möglicherweise sogar denjenigen, die sich eine spürbare Ausdehnung des Strafrechts und einen korrespondierenden Zuwachs an Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts[4] erhofft haben.[5] Die folgenden Ausführungen werden zeigen, dass nach Ansicht des Verfassers die neue Strafbarkeitsregelung Ungereimtheiten enthält, deren Effekt auf die Reichweite des Strafrechtsschutzes gegen sexuelle Übergriffe ein strafbarkeitseinschränkender ist.

weiterlesen …

Schutz von Whistleblowern

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 27. März 2023: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 19. Oktober 2022: 

zum Referentenentwurf für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden: 

 

 


19. Wahlperiode: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 12. Dezember 2018: 

 

 

 

 

 

 

 

 

Intransparente Ermessensausübung, erschwerter Zugang zum Recht und defizitäre Fehlurteilskorrektur

von Prof. Dr. Carsten Momsen 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die Revisionsgerichte haben die Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gesteigert. Der vorerst letzte Schritt ist, dass Revisionsführer nicht nur vorliegende rügevernichtende Tatsachen angeben müssen, sondern die Abwesenheit hypothetischer rügevernichtender Tatsachen darzulegen haben, sog. „negative Tatsachen“. In vielen Fällen wird der Revisionsführer angehalten, Rügen nicht aufzusparen, sondern im Verfahren zu widersprechen. Bemerkt er den Verfahrensfehler erst später oder schreibt der Instanzverteidiger nicht die Revision, kommt es faktisch zu einer Beweislastumkehr für die Zulässigkeit. Ob dadurch die immer wieder behauptete Arbeitserleichterung bei den Revisionsgerichten tatsächlich eintritt, muss bezweifelt werden.

weiterlesen …

Grenzen des polizeilichen Schusswaffeneinsatzes gegen flüchtende Strafverdächtige – Überlegungen de lege ferenda hinsichtlich präventiver Maßnahmen aus Anlass repressiv-polizeilicher Aufgabenerfüllung

von Prof. Dr. Fredrik Roggan und PK Michael Brösangk

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die Grundproblematik, wie weit Strafverfolgung gehen darf, erfährt eine Zuspitzung durch die Frage, ob Maßnahmen mit repressiver Zielrichtung auch mit einer zumindest konkreten Gefährdung des Lebens eines Straftatverdächtigen verbunden sein dürfen. Eben das ist der Fall, wenn und solange die geltende Rechtslage den Schusswaffengebrauch gegen flüchtende Verdächtige grundsätzlich zulässt. Die Autoren des nachfolgenden Beitrags verneinen diese Frage aus Verhältnismäßigkeitsgründen und machen einen konkreten Vorschlag zur Neuregelung.

weiterlesen …

Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei sog. „Renn-“ bzw. „Raserfällen“

von Prof. Dr. Christoph Zehetgruber

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die Schwierigkeiten der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Rahmen der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte bei „Renn-“ bzw. „Raserfällen“ stellt derzeit ein kontroverses Thema in der strafrechtlichen Diskussion dar. Der Beitrag plädiert für eine Beibehaltung der derzeitigen Vorsatzsystematik wie  -dogmatik und spricht sich gegen eine (etwaige) gesetzliche Neuregelung zu Lasten der bewussten Fahrlässigkeit aus.

weiterlesen …

Die mäßig pazifistische Neuregelung des Aggressionsverbrechens nach § 13 VStGB Besprechung des Gesetzes zur Einführung des Verbrechens der Aggression in das deutsche Völkerstrafgesetzbuch

von Annegret L. Hartig, LL.M., mâitre en droit

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die Einigung der Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofes auf eine Definition des Aggressionsverbrechens schuf seit 2010 den Anreiz, wenn auch nicht die Pflicht, diese internationale Entwicklung in das deutsche Recht zu übersetzen. Das am 1.1.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Aggressionsverbrechens bemüht sich um einen Balanceakt: Einerseits sollte der deutschen Normtradition aus §§ 80, 80a StGB und Art. 26 GG ausreichend Rechnung getragen werden. Andererseits war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers, den deutschen Straftatbestand behutsam an die Parallelnorm im Statut des Internationalen Strafgerichtshofes anzugleichen. Der Beitrag untersucht die neue Regelung in § 13 VStGB im Lichte der Bestimmung des Statuts. Dabei weist er auf die Schwachstellen der Neuregelung hin, die vor allem im Festhalten am Merkmal des Angriffskrieges, der Aufnahme des minder schweren Falles sowie im Verzicht auf das Weltrechtsprinzip zu sehen sind.

weiterlesen …

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen