KriPoZ-RR, Beitrag 07/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 1 StR 199/19: Zur Einziehung bei Verbrauch- und Warensteuerhinterziehung

Leitsatz der Redaktion:

Die verkürzte Steuer ist als ersparte Aufwendung ein erlangtes Etwas nach § 73 Abs. 1 StGB, wenn ein Vermögensvorteil beim Täter verblieben ist. Dies ist bei allen Verbrauch- und Warensteuern der Fall, wenn der Täter durch das Inverkehrbringen einen Vermögenszuwachs erzielt.

Sachverhalt:

Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.472.555,19€ angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte über einen längeren Zeitraum selbst oder unter Einschaltung einer Spedition unversteuerten Trinkbranntwein aus Italien und Bulgarien nach Deutschland eingeführt. Dadurch war nach den Feststellungen des LG insgesamt ein Steuerbetrag von 1.472.555,19€ verkürzt worden. 57.462,30€ waren dabei auf den letzten Transport entfallen. Dieser Transport hatte 30 Paletten mit je 750 Flaschen „Limoncello“ eingeführt, von denen allerdings 26 Paletten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sichergestellt worden waren.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass die Einziehungsentscheidung des LG Rechtsfehler aufweise.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB sei lediglich in Höhe von 1.442.754,53€ möglich, da die verkürzte Steuer, die auf die sichergestellten Paletten entfalle, unbeachtet bleiben müsse.

Die verkürzte Steuer könne im Rahmen der Steuerhinterziehungsdelikte ein erlangtes Etwas i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB darstellen, da der Täter sich Aufwendungen für die Steuerzahlung erspare. Allerdings sei dafür erforderlich, dass sich ein Vermögensvorteil beim Täter realisiere, denn dies sei der Anknüpfungspunkt des Rechts der Einziehung, so der BGH.

Die Rechtsprechung des Senats zu Tabaksteuern, die auf einen Vermögenszuwachs durch das Inverkehrbringen abstelle, sei auf alle Verbrauch- und Warensteuern zu übertragen. Denn erst mit dem Eintritt in den Wirtschaftskreislauf werde die Verbrauchsteuer erhoben.

Da der Angeklagte die sichergestellten Paletten nicht mehr wirtschaftlich verwerten habe können, sei bei ihm kein Vermögenszuwachs entstanden. Dies führe dazu, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen bezüglich der sichergestellten Paletten nicht gerechtfertigt sei, was ebenfalls von der Wertung des § 74c Abs. 1 StGB bestätigt werde.

 

Anmerkung der Redaktion:

Entscheidungen zur Einziehung von Taterträgen bei der Tabaksteuerhinterziehung finden Sie hier und hier.

 

 

Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0 – IT-SiG 2.0)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Zum Referentenentwurf vom 27. März 2019:

Zum Referentenentwurf vom 7. Mai 2020: 

Zum Referentenentwurf vom 1. Dezember 2020:

Zum Regierungsentwurf BT Drs. 19/26106: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 1. März 2021: 

 

 

Gesetzentwurf für strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 12. Februar 2020:

 

 

 

Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 27. Mai 2020 zu den BT Drs. 19/17795, 19/15825, 19/18980, 19/11113

 

 

 

 

Herausforderungen und Hindernisse einer evidenzbasierten Kriminalpolitik

von Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier

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Abstract
Der Koalitionsvertrag vom 19.3.2018 beeindruckt mit einer klaren Aussage zur Kriminalpolitik: „Wir treten für eine evidenzbasierte Kriminalpolitik ein. Wir wollen, dass kriminologische Evidenzen sowohl bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen als auch bei deren Evaluation berücksichtigt werden.“[1] So klar und sympathisch die Aussage auf den ersten Blick erscheint, so sehr mag sich das Bild doch beim genaueren Hinsehen verunklaren: Was genau muss man sich unter einer „evidenzbasierten Kriminalpolitik“ vorstellen? Was ergibt sich aus der Selbstverpflichtung der Koalitionsparteien auf eine evidenzbasierte Kriminalpolitik für die Rolle der Kriminologie bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen und deren Evaluation? Diesen und weiteren Fragen zum Verhältnis von Kriminologie und Kriminalpolitik soll im Folgenden genauer nachgegangen werden.

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Der Einfluss der Kriminologie auf die Strafgesetzgebung

von Prof. Dr. Jörg Kinzig

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Abstract
Der Aufsatz, der auf dem Eröffnungsvortrag einer Tagung des Kriminalpolitischen Kreises im Bundesjustizministerium beruht, geht dem (fehlenden) Einfluss der Kriminologie auf die Strafgesetzgebung nach. Eine Ursache dafür liegt in ungünstigen Rahmenbedingungen. Dazu gehört, dass die notorische Strafrechtsskepsis der Kriminologie heutzutage auf eine ungebrochene Strafrechtslust des Gesetzgebers trifft. Auch wenn diverse Formate existieren, mit denen die Kriminologie an die kriminalpolitischen Akteure herantreten kann, ist sie mit der Vermittlung ihrer Erkenntnisse derzeit nicht besonders erfolgreich. Man kann sich sogar des Eindrucks nicht erwehren, dass ein zu großes Maß an kriminologischer Expertise für den Mainstream der Kriminalpolitik eher störend ist. Dessen ungeachtet könnte eine wichtiger werdende Aufgabe der Kriminologie in Zukunft darin liegen, dabei mitzuhelfen, die Berechtigung eines moderaten Strafrechts einer breiteren Öffentlichkeit zu erklären.

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Herausforderungen evidenzbasierter Strafgesetzgebung

von Prof. Dr. Johannes Kaspar

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Abstract
„Evidenzbasierte Kriminalpolitik“ verspricht der aktuelle Koalitionsvertrag; „kriminologische Evidenzen“ sollen bei der Erarbeitung und Evaluation von Gesetzentwürfen berücksichtigt werden. Das klingt vielversprechend – und doch zeigen sich bei genauer Betrachtung gerade im Bereich der Strafgesetzgebung große (inhaltliche wie organisatorische) Probleme, wenn das Postulat der „Evidenzbasierung“ ernsthaft in die Tat umgesetzt werden soll. Der folgende Beitrag geht diesen Problemen anhand aktueller Gesetzentwürfe nach und versucht, Lösungswege aufzuzeigen.

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Fauler (Wort-)Zauber im Strafzumessungsrecht – Plädoyer gegen die ausdrückliche Einfügung „antisemitischer Beweggründe“ als Strafzumessungstatsache in § 46 Abs. 2 S. 2 (1.Gruppe) StGB

von Dr. iur. Oliver Harry Gerson

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Abstract
§ 
46 StGB Abs. 2 S. 2 (1. Gruppe) StGB bestimmt seit seiner Erweiterung im Jahr 2015, dass „rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Beweggründe oder Ziele des Täters bei der Strafzumessung „besonders“ zu berücksichtigen sind. Durch diese Trias werden alle Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit erschöpfend erfasst. Gleichwohl seien „antisemitische Tatmotive“ nach Auffassung des Gesetzentwurfs zur Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten (ursprünglich BR-Drs. 498/19 v. 15.10.201, inzwischen BT-Drs. 19/16399 v. 8.1.2020) in § 46 Abs. 2 StGB weiterhin nur unzureichend abgebildet. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, die Aufzählung um „antisemitische“ Beweggründe und Ziele zu erweitern. Dieser Vorschlag mag gute Absichten verfolgen; in der Sache missachtet er jedoch die Grundlagen der juristischen Methodenlehre und setzt dadurch die Verwässerung der Strafzumessungstatsachen des § 46 Abs. 2 StGB fort. Der Beitrag belegt mit Hilfe des „juristischen Handwerkszeugs“, dass es dieser Änderung unter keinem Gesichtspunkt bedarf. Die Modifikation kann allenfalls außerstrafrechtlichen, plakativen Zwecken dienen. Sie ist dadurch weder effektiv noch lösungsorientiert. Zugleich plädiert der Beitrag gegen den Trend, strafrechtliche Vorschriften für „Signale“, „Symbole“ und sonstige Betroffenheitslyrik zu entfremden.

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Effektivität, Effizienz und Pragmatismus: Eine rechtsvergleichende Analyse staatsanwaltlicher Strafverfolgung in den Niederlanden und in Deutschland

von Dr. Robin Hofmann

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Abstract
In Deutschland wie in den Niederlanden wird eine effektive Strafverfolgung zunehmend als wichtiger Indikator für einen funktionsfähigen Rechtsstaat betrachtet. In beiden Länder ist die staatsanwaltliche Strafverfolgung, im Hinblick auf dieses „Effektivitätsdogma“ unterschiedlich ausgestaltet. Im europäischen Vergleich gilt die niederländische Strafverfolgungspraxis als effizient und pragmatisch. Der Beitrag untersucht relevante Aspekte der Strafverfolgung in den Niederlanden und vergleicht diese mit der Strafverfolgung in Deutschland, respektive der Nordrhein-Westfalens. Dafür werden verschiedene Effizienzindikatoren wie die personelle Ausstattung, Verfahrenserledigungen und Verfahrensdauer der Staatsanwaltschaften beider Länder empirisch untersucht. Zudem fließen Besonderheiten des niederländischen Strafrechtspraxis, wie die Auslegung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Opportunitätsprinzips, die Arbeitsstrafe sowie kurze Freiheitsstrafen in die Analyse mit ein. Im direkten Vergleich zeigt sich, dass die niederländische Strafverfolgung in vielerlei Hinsicht bemerkenswert pragmatisch ist. Pragmatismus ist jedoch nicht mit Effektivität gleichzusetzen. Dies gilt insbesondere, zieht man das Vertrauen der Bürger in eine Strafverfolgung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in Betracht.

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Justine Diebel: Cannabis auf Rezept – Zur Legitimation betäubungsmittelstrafrechtlicher Restriktionen

von Wiss. Mit. Jan-Martin W.T. Schneider 

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2019, Logos Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-8325-4908-4, S. 170, Euro 37,00.

Die von Puschke[1] betreute und in Strafrechtliche Fragen der Gegenwart (Hrsg. Zieschang) publizierte, im Wintersemester 2018/19 fertiggestellte Dissertation (leider nicht als E-Book) befasst sich mit dem als ältestem Arzneimittel der Menschheitsgeschichte bezeichneten Stoff Cannabis.

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