Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung: Ins Vorfeld! Weiter, immer weiter …?

von Dr. Anneke Petzsche und Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Heger

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Abstract
Der vor kurzem vom Kabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung soll nach deutlicher Rüge von Umsetzungsdefiziten im deutschen Recht und einem eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission das deutsche Terrorismusstrafrecht an die europäischen Vorgaben anpassen. Der vorliegende Beitrag analysiert die darin enthaltenen zentralen Änderungen kritisch und untersucht sie auf ihre europarechtliche Determinierung. Dabei werden auch die von der Kommission behaupteten Umsetzungsdefizite kritisch hinterfragt. Der Beitrag kritisiert die im Entwurf enthaltenen weiteren erheblichen Vorverlagerungen im Bereich des Terrorismusstrafrechts, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Versuchsstrafbarkeiten, und mahnt eine Berücksichtigung der europarechtlich bestehenden Spielräume im weiteren Gesetzgebungsverfahren an.

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Diskursverbesserung durch Diskursverkürzung? Der Praxistest des § 126a StGB als Mahnung zu politischer Neutralität des Strafrechts

von Prof. Dr. Elisa Hoven und  Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski

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Abstract
Der Gesetzgeber dringt seit einigen Jahren vermehrt mit Strafvorschriften in den offenen Meinungsaustausch ein, um eine Verbesserung des Diskursklimas herbeizuführen. Mit der Einführung des § 126a StGB, der das Verbreiten sog. „Feindeslisten“ unter Strafe stellt, steht erneut die politische Neutralität des Strafrechts in Frage. Der Vorschrift stehen relevante verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Sie ist nicht zuletzt Einfallstor für doppelte Standards in der gerichtlichen Bewertung unterschiedlicher Meinungslager, was eine aktuelle Entscheidung des LG Köln zeigt. Vor diesem Hintergrund plädieren die Autorinnen für eine Streichung des § 126a StGB und eine politische Zurückhaltung des Strafrechts.

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Research Honeypots – Strafbarkeitsrisiken für IT-Sicherheitsforschende?

von PD Dr. Georgia Stefanopoulou, LL.M.

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Abstract
Eine in der IT-Sicherheit eingesetzte Technik zur Analyse von Cyberangriffen und zur Detektion von Sicherheitslücken sind sog. honeypots. Dabei handelt es sich um Rechnernetz-Simulationen, die absichtlich mit Schwachstellen versehen sind, um Angreifer anzulocken. Hackertaktiken können dann beobachtet und studiert werden. Werden Honeypots bei der Analyse und Bekämpfung von sog. D[R]DoS-Attacken eingesetzt, entsteht folgende Besonderheit: Erst durch den Honeypot wird der Angriff möglich. Dies wirft die Frage auf, ob sich IT-Forschende wegen Beihilfe zu den Straftaten des Cyberangreifers strafbar machen. Mit dieser Frage befasst sich der vorliegende Beitrag.

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Das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen bei den Besitzdelikten des § 184b StGB – Mit Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit der Besitzdelikte und zu weiterem Reformbedarf im Pornographiestrafrecht

von PD Dr. Anja Schmidt

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Abstract
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen bei den Besitzdelikten in § 184b StGB werden die Mindestfreiheitsstrafen von einem Jahr abgesenkt. Damit wird das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Strafens im Rahmen des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums gerecht. Allerdings geht es nicht weit genug. Die Strafrahmen hätten im Mindest- und Höchstmaß an den Stand vor der Hochstufung zum Verbrechen angepasst werden sollen. Zudem bedarf es dringend einer Reform des Strafrechts in Bezug auf das unbefugte Herstellen, Besitzen und Weitergeben von Inhalten, die eine erwachsene Person sexualbezogen wiedergeben. Eine Regelungslücke besteht außerdem im Hinblick auf das Herstellen wirklichkeitsnaher kinder- und jugendpornographischer Inhalte als Deep Fakes.

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Die Positivierung des Einsatzes von V-Personen und im Besonderen von agents provocateurs: Rechtsstaatlichkeit auf halbem Wege oder mit der Brechstange?

von Prof. Dr. Gunnar Duttge

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Abstract
Über Jahrzehnte hinweg galt es weithin als alternativlos, den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Einsatzes von V-Personen (aus den kriminellen Milieus) zugunsten einer größtmöglichen „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ weitreichende Handlungsspielräume zu sichern, eingeschlossen eine eventuelle Provokation der Verdächtigen zur Begehung neuer Straftaten. Die verfassungsrechtlichen Implikationen galten dabei als vernachlässigenswert, sei es mit Blick auf den rechtsstaatlichen Gesetzes- und Richtervorbehalt, sei es in Bezug auf den menschenrechtlichen fair-trial-Grundsatz. Die Rechtspolitik musste erst durch den EGMR und das BVerfG „zum Jagen getragen“ werden. Dass sich der Gesetzgeber nun auf den Weg gemacht hat, die „rechtsstaatlich gebotene Transparenz und Kontrolle“[1] zu implementieren, ist ohne Zweifel zu begrüßen; in manchen Details ist dem Gesetzentwurf aber ein gewisses Widerstreben gegen die Schaffung einer Rechtskontrolle und Rechtsklarheit in aller strikter Konsequenz anzumerken, auf dass man es hiermit gegenüber einem „gängigen Ermittlungsinstrument“ nicht etwa zu weit treibe.

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Ganz seltsame Blüten… Das neue Cannabisgesetz im Überblick und der Versuch einer ersten Konsolidierung

von Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu und Patrick Welke

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Abstract
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelungen des „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“ und die damit verbundenen praktischen Auswirkungen. Berücksichtigt werden dabei auch die seit Inkrafttreten des neuen Gesetzespakets ergangenen Entscheidungen.

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Zur allgemeinen Funktionsträgerimmunität bei Völkerstrafverfahren

BGH, Beschl. v. 21.2.24 – AK 4/24 (Vollversion)

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Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei völkerrechtlichen Verbrechen nicht, und zwar unabhängig vom Status und Rang des Täters. Der Ausschluss dieser funktionellen Immunität fremder Hoheitsträger bei Völkerstraftaten gehört zum zweifelsfreien Bestand des Völkergewohnheitsrechts.

Für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB bedarf es nicht zwingend der Ausübungeines angemaßten „Eigen- tumsrechts“ an dem Opfer über einen längeren Zeitraum; ein solcher ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Versklavung, ohne dass diese bei bloß kurzzeitigen Tatgeschehen ausgeschlossen wäre.

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Unmissverständliche Klarstellung zur funktionellen Immunität aus Karlsruhe – Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 21.2.2024 – AK 4/24

von Dr. Svenja Raube LL.M. (Edinburgh)

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I. Einleitung

„Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt jedoch bei völkerrechtlichen Verbrechen nicht, und zwar unabhängig vom Status und Rang des Täters. Der Ausschluss dieser funktionellen Immunität fremder Hoheitsträger bei Völkerstraftaten gehört zum zweifelsfreien Bestand des Völkergewohnheitsrechts.“[1]

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Amadeus Peters: Smarte Verdachtsgewinnung. Eine strafprozessuale und verfassungsrechtliche Untersuchung der Verdachtsgewinnung mittels Künstlicher Intelligenz

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2023, Nomos, ISBN: 978-3-7560-1113-1, S. 328, Euro 99,00.

In der vorliegenden Dissertationsschrift geht es um die rechtliche Einordnung sowie die rechtlichen Grenzen der smarten Verdachtsgewinnung. Konkret wird untersucht, wie die Gewinnung von Verdachtsmomenten hinsichtlich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Analyse von Daten mit Hilfe Künstlicher Intelligenz rechtssystematisch zu fassen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen dieses Vorgehen verfassungskonform möglich ist.

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Michael Koenen: Auswertung von Blockchain-Inhalten zu Strafverfolgungszwecken

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2023, Nomos, ISBN: 978-3-7560-1099-8, S. 424, Euro 129,00.

Die Blockchain-Technologie ist eine Technologie zur dezentralen Datenverwaltung und trat erstmalig im Zusammenhang mit der virtuellen Kryptowährung Bitcoin in Erscheinung. Die Technologie ist aber nicht auf Kryptowährungen beschränkt, sondern kann zur Datenverwaltung insgesamt verwendet werden. Eine wesentliche Eigenschaft der Blockchain-Technologie ist, dass die verwalteten Daten in der Regel öffentlich verfügbar sind. Das macht sie dann auch so interessant für Strafverfolgungsbehörden, da ein Zugriff praktisch ohne weiteres möglich ist. Doch nicht alles, was praktisch möglich ist, ist auch rechtlich zulässig. Daher geht die Dissertation der Frage nach, ob der Einsatz von systematischen Auswertungsmethoden bei Blockchains zu Strafverfolgungszecken grundsätzlich nach der bisher geltenden Rechtslage zulässig sein kann.

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