KriPoZ-RR, Beitrag 83/2020

Die Pressemitteilung im Original finden Sie hier.

OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2020 – III-3 RVs 47/20: Keine Garantenpflicht für Vereinsvorstand zur Entfernung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins von der Vereinsimmobilie

Leitsatz der Redaktion:

Unternimmt ein Vereinsvorstand nichts zur Entfernung eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins von der eigenen Vereinsimmobilie, begründet dies keine strafrechtliche Garantenstellung, wenn der Vorstand das Kennzeichen weder selbst angefertigt, noch bei Anfertigung bereits in einer leitenden Position war.

Sachverhalt:

Das AG Bielefeld hatte den Angeklagten wegen Verwendens eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte seit 2013 Vorsitzender eines Vereins in Bielefeld gewesen, der sich für ein unabhängiges Jugendzentrum in der Stadt eingesetzt hatte.

Auf einer Jalousie des Vereinsgebäudes war höchstwahrscheinlich im Jahr 1994 ein Bild aufgemalt worden, dass neben einer Person die Flagge der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) zeigt, welche eine verbotene Unterorganisation der PKK darstellt. Diese Flagge war auch von der öffentlichen Straße zu sehen gewesen.

Der Angeklagte hatte sich nach Ansprache durch die Behörden geweigert, das Bild zu entfernen und war daraufhin vom AG Bielefeld verurteilt worden. Ihn treffe als Vereinsvorstand eine Garantenpflicht zur Entfernung des Bildes, so die Ansicht des AG.

Das LG Bielefeld gab dem Angeklagten im Berufungsverfahren Recht und sprach in frei.

Entscheidung des OLG:

Diese Entscheidung bestätigte das OLG Hamm. Da der Angeklagte erst viele Jahre nach Anbringen des Bildes Vereinsvorstand geworden sei, das Bild zudem nicht selbst angebracht habe und auch bei Anbringung in keiner sonstigen leitenden Funktion gewesen sei, könne ihn keine strafrechtliche Garantenpflicht zur Entfernung des Bildes treffen.

Auch komme es für eine Strafbarkeit nicht auf die Beweggründe des Vorsitzenden bzw. des Vereins an, das Bild weiterhin zu dulden. Demnach habe das LG auch keine tatsächlichen Feststellungen zur politischen Einstellung des Angeklagten treffen müssen, so der Senat. Dies würde nämlich im Ergebnis dazu führen, dass eine politische Gesinnung unter Strafe gestellt würde, was gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstieße.

Eine ordnungsrechtliche Verpflichtung zur Entfernung des Bildes, welche möglicherweise auch mit Zwang durchgesetzt werden könne, bleibe von dem Urteil natürlich unberührt.

Anmerkung der Redaktion:

Bisher finden sich keine Verurteilungen nach §§ 86a, 13 StGB.

 

 

 

Triage – Pflichtenkollision beim Lebensschutz – Diskussionsbericht des Online-Seminars „Digital Thursdays – Strafrecht in der Pandemie“ der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung WisteV e.V.

von Oliver Michaelis, LL.M., LL.M. und Dr. Angela Michaelis 

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Es bewahrheitet sich tagtäglich der Charles Darwin zugeschriebene Ausspruch, dass nichts beständiger ist, als der Wandel. Alleine nur durch das „Corona-Phänomen“ im Jahr 2020 hat sich vieles in rasantem Tempo und mit einer bisher ungeahnten und nie dagewesenen Dynamik verändert. Diese plötzlich-faktischen Veränderungen führen aber zwingend zu einer Auseinandersetzung mit den neuen Situationen, denn nicht nur die Gesellschaft und die Politik stehen vor großen Herausforderungen, auch die Strafrechtswissenschaft muss sich mit einigen Themen beschäftigen. So hat der WisteV kurzerhand eine Informationsrunde „Digital Thursdays – Strafrecht in der Pandemie“ in Form von kurzen Online-Seminaren initiiert, bei denen „über die strafrechtlichen Implikationen der Pandemie in einer kleinen Serie von kurzen Informationsrunden im Rahmen eines digitalen Lunchs“ (Infoflyer) diskutiert werden soll.

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Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

von Prof. Dr. Joachim Renzikowski 

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Abstract
Nach dem Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Sexualstrafrechts liegt mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder die erste größere Reform im Sexualstrafrecht vor. Der Gesetzesentwurf ist jedoch enttäuschend. Die Erkenntnisse der Kommission werden ausschließlich herangezogen, um damit Erweiterungen der Strafbarkeit zu begründen. Zentrale Kritik und Entkriminalisierungsvorschläge werden dagegen völlig ignoriert. Wieder einmal schlagen kriminalpolitische Vorurteile wissenschaftliche Erkenntnisse.

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Die Verwendung von Corona-Gästelisten zur Strafverfolgung

von Dr. Tanja Niedernhuber 

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Abstract
Zur Unterbrechung von Infektionsketten im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Pandemie sind Gaststätten und andere Einrichtungen, soweit sie geöffnet haben, verpflichtet, Kontaktdaten ihrer Gäste abzufragen und bis zu einen Monat lang aufzubewahren. Jedoch sind die Gesundheitsämter nicht die einzigen Stellen, welche die Daten in den Gästelisten verarbeiten. Es häufen sich Berichte, dass auch die Polizei gelegentlich auf solche Listen zu Strafverfolgungszwecken zugreift. Dieses Vorgehen verletzt jedoch das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und war bislang mangels hinreichend konkreter gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Mitte November 2020 ist der Gesetzgeber einer verbreiteten Forderung nach mehr Datenschutz nachgekommen und hat ein ausdrückliches Verwendungsverbot bezüglich der Kontaktdaten in den Gästelisten erlassen. Verstöße gegen dieses Verbot führen nach der hier vertretenen Ansicht zur Unverwertbarkeit der dadurch mittelbar und unmittelbar gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren.

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KriPoZ-RR, Beitrag 82/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.05.2020 – 2 StR 434/19: Zur mutmaßlichen Einwilligung in eine palliativmedizinische Behandlung trotz Überschreitens der ärztlichen Anordnung

Leitsatz der Redaktion:

Überschreitet ein Nichtarzt bei einer palliativmedizinischen Medikamentenverabreichung eigenmächtig den Rahmen der ärztlichen Anordnung, schließt das nicht per se eine Rechtfertigung aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung aus. Das Vorliegen einer solchen ist vielmehr im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Umstände vom Tatgericht zu ermitteln.

Sachverhalt:

Das LG Darmstadt hat den Angeklagten wegen Körperverletzung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der als Pfleger des Opfers tätige Angeklagte mit einer weiteren unerfahrenen Kollegin im Nachtdienst eingeteilt gewesen. Der Geschädigte hatte aufgrund einer Krebserkrankung starke Schmerzen und sein Tod hatte unmittelbar bevorgestanden. Für den Fall, dass der Angeklagte starke Schmerzen verspüre und die bisherige Medikation nicht ausreiche, hatte der zuständige Arzt die Verabreichung von 5mg Morphium angeordnet. Gegen 22:30 Uhr hatte der Patient über starke Schmerzen geklagt und die verordnete Dosis vom Angeklagten gespritzt bekommen.

Gegen 6:00 Uhr litt der Geschädigte wiederum sehr stark, sodass der Angeklagte und seine Kollegin Mitleid mit ihm hatten und seinen Zustand nur schwer mit ansehen konnten. Um seiner Kollegin zu imponieren, weil er in sie verliebt war, und aus Mitleid mit dem Geschädigten, hatte der Angeklagte ihm daraufhin 10mg Morphin, also das doppelte der ärztlich verordneten Maximaldosis, verabreicht.

Wenig später verstarb der Patient. Das Morphium war nicht todesursächlich.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Verurteilung durch das LG auf.

Die Verabreichung des Medikaments sei tatbestandlich zwar eine Körperverletzung, das LG habe jedoch die Möglichkeit einer Rechtfertigung nicht ausreichend geprüft.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten habe nicht vorgelegen. Die Wertung des LG, dass auch eine mutmaßliche Einwilligung von vornherein ausscheide, da der Eingriff durch einen Nichtarzt erfolgt sei, sei jedoch rechtsfehlerhaft, so der BGH.

Einwilligungsfähig seien nach den Grundsätzen der Rechtfertigung von Maßnahmen zur Ermöglichung eines schmerzfreien Todes auch Maßnahmen eines Nichtarztes, wenn diese den Regeln der ärztlichen Kunst und dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprächen.

Gerade bei der Schmerzlinderung im Todeskampf bestünde eine besondere Ausnahmesituation, die auch das Handeln eines Nichtarztes unter Abweichung von der ärztlichen Anordnung rechtfertigen könne. Somit wäre die Möglichkeit einer Rechtfertigung aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung des Geschädigten zumindest vom Tatgericht zu prüfen gewesen.

Dies habe im Wege einer Gesamtabwägung und im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten anhand seiner persönlichen Umstände, individuellen Interessen, Wünsche, Bedürfnisse und Wertvorstellungen zu erfolgen. Dass die Beachtung und Einhaltung der ärztlichen Anordnung gemeinhin als Vernünftig anzusehen sei, sei lediglich ein Indiz für die gerichtliche Bewertung. Gerade im Todeskampf könne jedoch auch ein darüberhinausgehendes Handeln innerhalb den Regeln der ärztlichen Kunst als vernünftig angesehen werden. Vor allem, wenn – wie im vorliegenden Fall – die ärztliche Anordnung an der Untergrenze des medizinisch Angemessenen gelegen habe.

Eine solche Gesamtabwägung lasse das landgerichtliche Urteil vermissen.

Auch, dass der Angeklagte neben Mitleid mit dem Geschädigten auch handelte, um seiner unerfahrenen Kollegin zu imponieren, sei kein Ausschlussgrund für eine Rechtfertigung, da das Mitleidsmotiv nicht völlig in den Hintergrund gedrängt worden sei.

Anmerkung der Redaktion:

Gerade vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Straffreiheit der Sterbehilfe wird hier deutlich, dass der Wille des einzelnen Patienten auch bei einer Einwilligung in palliativmedizinische Behandlungen sehr großes Gewicht hat und sogar die Abweichung von ärztlichen Anordnungen rechtfertigen kann.

 

Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Zum Referentenentwurf:

Zum Regierungsentwurf: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 14. April 2021:

 

Datenschutzaufsicht im strafprozessualen Ermittlungsverfahren

von Matthias Gisch

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Abstract
Mit einer gewissen Regelmäßigkeit finden sich in den Tätigkeitsberichten der Landesbeauftragten für Datenschutz Schilderungen über mangelnde Unterstützung von Seiten der Staatsanwaltschaften und der Polizei im Rahmen der Wahrnehmung von aufsichtsrechtlichen Befugnissen bei datenschutzrechtlichen Prüfungen in laufenden strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Teilweise wird eine datenschutzrechtliche Prüfungsbefugnis im laufenden Ermittlungsverfahren ganz abgelehnt[1], teilweise besteht Uneinigkeit über Art und Umfang der Kontrollbefugnisse der Landesdatenschutzbeauftragten.[2] In einer anderen Konstellation verweigert die Polizei unter Verweis auf die Staatsanwaltschaft und deren strafprozessualen Verfahrensherrschaft eine Zusammenarbeit mit der Landesbeauftragten für Datenschutz.[3] Im Folgenden sollen die rechtlichen Grundlagen für die Zuständigkeit der Landesbeauftragten für Datenschutz dargestellt werden und sodann auf die datenschutzrechtlich zulässigen Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse eingegangen werden, bevor hieraus Schlussfolgerungen für die Ausübung der Aufsicht gegenüber der (repressiv tätigen) Polizei und Staatsanwaltschaft gezogen werden.

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Strafprozesskostenübernahme wegen des Todes des Angeschuldigten

von Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. 

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Abstract
Wenn der Angeklagte während des Strafprozesses verstirbt, ist es fragwürdig, wer die entstandenen Kosten tragen muss. Zwar handelt es sich um die finanzielle Kostendeckung des Verfahrens, stellen sich damit mehrere grundsätzliche juristische Fragen. Dieser Beitrag analysiert die Kostentragung des Angeklagten i.S.d. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, wenn dieser nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil ein Verfahrenshindernis bestand. Dabei wird die Frage hervorgehoben, ob diese Regelung schon veraltet wird.

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„Der Rechtsstaat braucht den freien Blick ins Gesicht“ – Maskerade in der Hauptverhandlung?

von Dr. Martin Heuser und Prof. Dr. Jan Bockemühl

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Abstract
Bis vor kurzem drehte sich die juristische Debatte um die Verhüllung des Gesichts im Sitzungssaal ausschließlich um die Frage, ob jemand gezwungen werden darf, seine Gesichtsverhüllung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege abzunehmen. Dies mündete schließlich in die mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ zum 13.12.2019 in Kraft getretene Regelung des § 176 Abs. 2 GVG, wonach nunmehr ein grundsätzliches Verbot der Gesichtsverhüllung im Sitzungssaal besteht. Gesundheitspolitisch bedingt hat sich die Debattenrichtung mit Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 jüngst jedoch sogleich in ihr Gegenteil gewendet. Daher fragt es sich jetzt, ob mit der erst kürzlich modernisierten Regelung eine Person auch gezwungen werden darf, eine Gesichtsverhüllung im Sitzungssaal aufzusetzen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage im Strafprozess.

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