KriPoZ-RR, Beitrag 31/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 19.10.2022 – 4 StR 168/21: Zur Reichweite des § 16 Abs. 2 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Ein milderes Gesetz im Sinne des § 16 Abs. 2 StGB ist allein eine privilegierende lex specialis. Diese Voraussetzung erfüllt § 184c Abs. 1 StGB im Verhältnis zu § 184b Abs. 1 StGB nicht.

Sachverhalt: 

Der Angeklagte wurde vom LG Bochum zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat sich der Angeklagte u.a. wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Herstellen kinder- und jugendpornografischer Schrift in Versuch und Vollendung strafbar gemacht. In den streitentscheidenden Fällen zeichnete der Angeklagte in einem Video-Chat heimlich die Geschädigten auf. Hierbei nahm der Angeklagte an, die Geschädigten seien bereits im jugendlichen Alter gewesen, sodass das Landgericht den Tatbestand des Herstellens jugendpornografischer Schrift als erfüllt ansah. Nicht einschlägig hingegen sah das Landgericht den § 184c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 1a StGB a.F., da hierfür die geschädigte Person zwischen vierzehn und unter achtzehn Jahre alt sein müsse. Der Angeklagte legte gegen die Entscheidung wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts Rechtsmittel ein. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat im Hinblick auf die Änderung des Schuldspruches, dass in zwei Fällen ein Versuch vorlag, Erfolg. Im Übrigen hat der Vierte Strafsenat des BGH die Sach- und Verfahrensrügen des Angeklagten verworfen. 

Das Landgericht habe fehlerhaft § 184c StGB a.F. und § 184b StGB a.F. zueinander ins Verhältnis gesetzt, so der BGH. Entgegen einer in der Literatur weit verbreiteten Ansicht, sei § 184c StGB a.F. nicht milderer Tatbestand im Verhältnis zu § 184b StGB a.F. i.S.d. Irrtumsvorschrift. § 16 Abs. 2 StGB sei vorliegend nicht anwendbar. 

Der Senat bestimmt sodann was unter einem milderen Gesetz zu verstehen ist: „Unter einem milderen Gesetz im Sinne des § 16 Abs. 2 StGB ist allein eine privilegierende lex specialis zu verstehen, also ein Straftatbestand, der alle Merkmale des Grundtatbestands sowie ein weiteres privilegierendes Merkmal enthält.“ Die §§ 184b und 184c StGB a.F. erfüllen aber diese Voraussetzungen nicht, so der BGH

Wortlaut, Systematik, Historie und Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 StGB sprächen dafür, dass es sich bei der Vorschrift um eine spezielle Irrtumskonstellation handeln muss und eine privilegierende Vorschrift für Täter sei. Die Norm verfolge zwei Funktionen: zum einen den Ausschluss des schwereren Tatbestandes. Der Täter soll mit dieser Regelung besser gestellt werden als ohne. Zum anderen soll zugleich auch eine Bestrafung ermöglicht werden, obwohl „dogmatisch-konstruktiv“ nur ein Versuch vorliege, argumentiert der Senat.

KriPoZ-RR, Beitrag 30/2022

Die Pressemitteilung finden Sie hier. Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13: Regelungen nach dem BVerfSchG zur Weitergabe personenbezogener Daten sind verfassungswidrig

Amtliche Leitsätze:

[…]

3. Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten und Informationen durch den Verfassungsschutz zur Gefahrenabwehr kann als Übermittlungsschwelle grundsätzlich auch an die Gefahr der Begehung solcher Straftaten anknüpfen, bei denen die Strafbarkeitsschwelle durch die Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen oder bloßen Rechtsgutgefährdungen in das Vorfeld von Gefahren verlagert wird. Der Gesetzgeber muss dann aber sicherstellen, dass in jedem Einzelfall eine konkrete oder konkretisierte Gefahr für das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt. Diese ergibt sich nicht notwendiger Weise bereits aus der Gefahr der Tatbestandsverwirklichung selbst.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit dem NSU-Prozess rechtskräftig verurteilt. Von diesem wurden durch die Verfassungsschutzbehörden – zwecks Bekämpfung gewaltbezogenen Rechtsextremismus – personenbezogene Daten gespeichert. Rechtsgrundlage hierzu stellt das RED-G (Rechtsextremismus-Datei-Gesetz) dar. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Verfassungsbeschwerde gegen diese Befugnisse. Er macht eine Verletzung seines Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung geltend.

Entscheidung des BVerfG:

Der Angriff einer allgemeinen Übermittlungsbefugnis scheitert bereits aufgrund einer Gesetzänderung an einem fortdauernden Rechtsschutzbedürfnis. Die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Übermittlung heimlich erhobener personenbezogener Daten ist zulässig und begründet. Das BVerfG stellt sowohl einen Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit aufgrund von mehrgliedrigen Verweisungsketten, als auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fest. 

a) legitimer Zweck

Die in § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 BVerfSchG geregelten Übermittlungsbefugnisse würden dem Zweck dienen Staatsschutzdelikte effektiv zu bekämpfen. Der damit einhergehende Bevölkerungsschutz stelle einen legitimen Zweck dar.

b) geeignet und erforderlich

Der Senat zweifelt auch nicht an der Geeignetheit oder Erforderlichkeit der Befugnisse.

c) Verhältnismäßigkeit i.e.S.

Die Normen halten allerdings den Anforderungen an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht stand, so der Senat. Das informationelle Trennungsprinzip verlange für derart weitreichende Überwachungsbefugnisse erhöhte Rechtfertigungsvorschriften. Hierbei sei auf eine hypothetische Neuerhebung, und ob diese erlaubt werden dürfte, abzustellen. Kriterien hierbei seien der Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsgutes (1) und eine hinreichend konkrete Gefahr (2). Hierbei könne auch an die Gefahr einer Straftatenbegehung angeknüpft werden, sofern im Einzelfall eine konkrete oder konkretisierte Gefahr bestehe. Voraussetzung sei außerdem die Verfolgung einer besonders schweren Straftat (3). Die angegriffenen Normen verweisen auf Delikte nach §§ 74a, 120 GVG. Bei den nach dem GVG aufgezählten Delikten liegt jedoch nicht bei allen eine besonders schwere Straftat vor. Auch durch das in § 23 Nr. 1 BVerfSchG verankerte Verbot unverhältnismäßiger Übermittlungen stelle keinen zulässigen Abwägungsprozess dar. Ebenso liege im Hinblick auf eine Übermittlungsschwelle ein verfassungsrechtlicher Verstoß vor. Tatsächliche Anhaltspunkte seien nicht ausreichend, da hierdurch unabhängig von einer konkretisierten Gefahrenlage übermitteln werden könne.

Bis zum 31.12.2023 gelten die angegriffenen Normen fort, wobei einschränkende Maßgaben für die betroffenen Grundrechte gelten. 

KriPoZ-RR, Beitrag 29/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 11.10.2022 – 5 StR 394/22: Für das Vorliegen eines Hangs muss keine physische Abhängigkeit erreicht sein

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Berlin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde nicht angeordnet. Es liege bei dem Angeklagten ein Missbrauch i.S.d. ICD-10: F10.1., jedoch kein Hang vor, im Übermaß berauschende Mittel zu konsumieren. Zwar habe der Angeklagte im frühen Lebensalter mit dem Konsum von Alkohol begonnen, es lägen aber keine körperlichen Entzugssymptome vor. Diese Ausführungen führte das LG Berlin ebenso für den Konsum von Amphetaminen aus. Gegen die Entscheidung wendet sich der Angeklagte in seiner Revision.

Entscheidung des BGH:

Revisionsgerichtlicher Überprüfung hält die Entscheidung des LG nicht stand. Die Ausführungen zur Ablehnung eines Hangs widersprächen höchstrichterlicher Rechtsprechung:

„Für einen Hang ist […] eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss setzt weder ein Abhängigkeitssyndrom noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit voraus.“ 

Weiter führt der Strafsenat aus, dass eine derartige Beeinträchtigung nur als Indiz diene, um das Vorliegen eines Hangs zu bejahen. Dies bedeute wiederum nicht, dass ein Nichtvorliegen diesem notwendigerweise entgegenstehe. Ferner benennt der BGH das Kriterium der sozialen Gefährdung, welches Folge eines übermäßigen Konsums von Rauschmitteln und damit eine typische Begleiterscheinung (bspw. bei Beschaffungskriminalität) darstelle. 

Die Frage der Unterbringung bedarf damit einer erneuten Überprüfung. 

KriPoZ-RR, Beitrag 28/2022

Die Pressemitteilung Nr. 127/22 finden Sie hier. Die Entscheidung im Original finden Sie hier

BGH, Urt. v. 25.08.2022 – 3 StR 359/21: BGH verwirft alle Revisionen im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke

Sachverhalt:

Das OLG Frankfurt a.M. hat den Angeklagten u.a. wegen Mordes  zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Daneben hat das Gericht Einziehungsentscheidungen getroffen und die Anordnung der  Sicherungsverwahrung vorbehalten. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte Informationen über den Geschädigten Regierungspräsidenten gesammelt, ihn beobachtet und sich dazu entschlossen, diesen zu töten. Hierzu schlich der Angeklagte sich unbemerkt an diesen heran und schoss aus kurzer Distanz in den Kopf des Geschädigten. Das OLG bejahte eine heimtückische Begehungsweise sowie das Vorliegen fremdenfeindlicher und damit sonstiger niedriger Beweggründe i.S.d. § 211 StGB. Gegen die Entscheidungen legten der Angeklagte, der Generalbundesanwalt und die Nebenkläger Rechtsmittel ein.

Entscheidung des BGH:

Der 3. Strafsenat hat alle Revisionen verworfen. Es lägen im Hinblick auf Beweiswürdigung und Schuldspruch – mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichtes – keine Rechtsfehler vor. Dies gelte auch für die getroffene Rechtsfolgenentscheidung. Zulässig sei zudem die gesonderte Berücksichtigung der rassistischen und ausländerfeindlichen Beweggründe im Rahmen der besonderen Schwere der Schuld. 

Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 25. Oktober 2022 einen Referentenentwurf zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der StPO auf den Weg gebracht. Nachdem das OVG Münster bereits 2017 die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung einstweilig ausgesetzt hatte (OVG NRW – 13 B 238/17) entschied der EuGH mit Urteil vom 20. September 2022 (C-793/19 und C-794/19, siehe KriPoZ 5/2022, 379 ff.), dass die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Aufgrund höchstrichterlicher Vorgaben ist eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung demnach nicht möglich. Als alternative Lösung sieht der Referentenentwurf daher eine anlassbezogene Sicherung von Verkehrsdaten für einen festgelegten Zeitraum vor, so wie es der EuGH in seinem Urteil vom 20. September 2022 ausgeführt hatte. 

Die gegen das Unionsrecht verstoßenden Regelungen der §§ 175 bis 181 TKG und § 100g Abs. 2 StPO sollen aufgehoben und ein neu gefasster § 100g Abs. 5 StPO eingeführt werden: 

„(5) Auch ohne das Wissen des Betroffenen darf angeordnet werden, dass die in § 175 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die bei der Nutzung des Dienstes bereits erzeugten oder verarbeiteten sowie künftig anfallenden Verkehrsdaten unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung), wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Straftat begangen worden ist, und soweit die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten von Bedeutung sein können. Die Erhebung der nach Satz 1 gesicherten Daten erfolgt nach den Absätzen 1 und 3.“

Das Ermittlungsinstrument einer Sicherungsanordnung soll anlassbezogen zur Verfolgung von erheblichen Straftaten (insbes. eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Tat) und auf Anordnung eines Richters zulässig sein, sofern die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten von Bedeutung sind und die Erhebung der Verkehrsdaten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dabei sollen nur die bei den Telekommunikationsdienstleistern ohnehin bereits vorhandenen und künftig anfallenden Verkehrsdaten gesichert werden („Quick-Freeze“). Für eine begrenzte Zeit stünden diese Daten schließlich den Strafverfolgungsbehörden für eine Auswertung zur Verfügung. Flankiert wird die „Quick-Freeze-Regelung“ von Folgeänderungen im TKG, in der TKÜV, im BKAG, im ZFdG und in der EGStPO. 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 27/2022

Die Pressemitteilung finden Sie hier. Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 21.09.2022 – 6 StR 47/22: Kein Totschlag durch Unterlassen im “Flutkanal-Prozess“

Sachverhalt:

Die Angeklagten hatten zusammen mit dem Geschädigten erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Der Geschädigte begab sich zum Flußkanal hinab, der sich in der Nähe befand. Allen Angeklagten war bewusst, dass sich der Geschädigte in einer hilflosen Lage befand. Dieser schluchzte und bat um Hilfe. Schließlich fiel der Geschädigte in den Flutkanal und ertrank. Die Angeklagten wurden wegen Aussetzung mit Todesfolge bzw. unterlassener Hilfeleistung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung das LG Weiden i.d. Opf. im Falle des Angeklagten Go zur Bewährung aussetzte. 

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger. Die Angeklagten rechneten nicht damit, dass sich die Gefahr des Todes realisieren würde. Auch war der Tod des Geschädigten den Angeklagten nicht gleichgültig noch fanden sie sich damit ab, womit der Senat  das Urteil des LG bestätigt.

Der Angeklagte Go habe keine Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB gehabt, weshalb auch die Verurteilung gemäß § 323c Abs. 1 StGB keine Rechtsfehler aufweise. Der Senat verweist auf die Grundsätze der Garantenstellung im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte, die im vorliegenden Fall heranzuziehen waren. Für jedermann geltende Hilfspflichten (§ 323c Abs. 1 StGB) seien zu unterscheiden von der Beistandspflicht i.S.d. § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Letztere entfalle erst in folgenden Fällen:

  • eine anderweitige Gefahrenvorsorge kann getroffen werden
  • die hilflose Lage entfällt
  • Hilfe ist erkennbar nicht gewollt.

Auf die Angeklagten habe keine der Fälle zugetroffen. Der Geschädigte habe sich durch seine erhebliche Intoxikation bereits in einer lebensgefährlichen Lage befunden, bevor er in den Kanal fiel. Die der Aussetzung typischen Gefahr habe sich durch den Eintritt der schweren Folge verwirklicht. 

KriPoZ-RR, Beitrag 26/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 21.09.2022 – 6 StR 332/22: Zu den Anforderungen an die Freiwilligkeit beim strafbefreienden Rücktritt

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Halle unter anderem wegen Totschlags zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat sich der Angeklagte mit einem Messer in Richtung Hals des Geschädigten begeben, um sich zu rächen. Über die tödlichen Folgen war sich der Angeklagte bewusst, diese ihm aber gleichgültig. Der Geschädigte konnte ausweichen und die Freunde des Angeklagten zogen diesen weg. Schließlich bedrohte der Angeklagte den Geschädigten mit den Worten: „Das nächste Mal gibt es den Tod.“ 

Entscheidung des BGH:

Der BGH hält eine Verneinung eines Rücktritts vom Versuch, wie es das LG Halle angenommen hat, für rechtsfehlerhaft. Das vorliegend in der Auslegung umstrittene Merkmal der Freiwilligkeit (§ 24 Abs. 1 StGB) hat das LG deshalb für nicht gegeben angesehen, weil das Ablassen vom Geschädigten aufgrund des Wegziehens der Freunde geschah. Der Sechste Strafsenat hingegen erörtert, dass das LG keine Ausführungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten „nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung“ getroffen habe und verweist auf die Rechtsprechung des BGH zur „Lehre vom Rücktrittshorizont.“  

Der Senat nimmt vorliegend einen fehlgeschlagenen Versuch an, von dem zumindest zurückgetreten hätte werden können. Weitere Ausführungshandlungen wären auch nach dem Wegziehen noch möglich gewesen, so der BGH. Dabei sei es nicht entscheidend, ob die Motive von innen oder außen kommen würden, sondern ob der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben sei. 

Der Senat hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurück.

KriPoZ-RR, Beitrag 25/2022

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BVerfG, Beschl. v. 30.09.2022 – 2 BvR 2222/21: Verfassungsbeschwerde im „NSU-Prozess“ nicht zur Entscheidung angenommen

Leitsatz der Redaktion:

Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Dem stehen auch die Grundsätze der EMRK nicht entgegen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde vom OLG München zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Daneben stellte das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest. Die vor dem OLG München Angeklagte hat sich nach den tatgerichtlichen Feststellungen unter anderem wegen mittäter- und mitgliedschaftlicher Beteiligung an mehreren Mordtaten einer rechtsterroristischen Vereinigung schuldig gemacht. Die gegen das Urteil eingelegte Revision der Beschwerdeführerin hat der BGH, ebenso wie die anschließende Anhörungsrüge verworfen. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde. Hierin rügt sie insbesondere, dass in der Revisionsinstanz von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen zur Annahme nicht erfüllt seien. Weder sei eine Verletzung in Art. 103 Abs. 1 GG noch in Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ersichtlich. 

I. Rechtliches Gehör

Die Zweite Kammer des Zweiten Senats stellt in ihrer Begründung zum Einen darauf ab, dass durch die Revisionsbegründung die Möglichkeit gegeben sei, sich umfassend zu äußern. Ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bestehe nicht. Auch gegen die EMRK verstoße diese Auslegung nicht, da für Rechtsmittelverfahren eine eingeschränkte Auslegung des Art. 6 Abs. 1 EMRK gelte. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, da Folgen und Inhalt des Vortrags nur fragmentarisch mitgeteilt worden seien. Dass der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme abgewichen sei, treffe nicht zu, sodass auch in der Sache kein Gehörverstoß vorliege. 

II. Willkürverbot

Die Feststellungen des OLG München warum die Beschwerdeführerin als Mittäterin einzuordnen sei, habe der Senat in verfassungsgemäßer Weise ausgeführt. Der Verwerfungsbeschluss – gegen den sich die Beschwerdeführerin ebenfalls wendet – ist nach dem BVerfG in die höchstrichterliche Rechtsprechung einzuordnen. Eine willkürliche Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO sei nicht erkennbar und der Vortrag der Beschwerdeführerin auch nicht geeignet.

III. Gesetzlicher Richter

Zuletzt macht die Beschwerdeführerin geltend, der Begriff der „kriminellen Vereinigung“ sei nicht unionsrechtlich ausgelegt worden. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG kann auch verletzt sein, wenn eine gebotene Zurückweisung unterlassen wird, so das BVerfG. Eine eigene Feststellung durch den BGH habe allerdings nicht vorgelegen.

KriPoZ-RR, Beitrag 24/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 12.05.2022 – 5 StR 398/21: Kein Strafantrag per „einfacher“ E-Mail 

Amtlicher Leitsatz:

 Keine wirksame Anbringung eines Strafantrags mittels „einfacher“ E-Mail. 

Sachverhalt:

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verstoßen. Der Angeklagte wurde vom LG Dresden zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Entscheidungen legte der Angeklagte Rechtsmittel ein. 

Entscheidung des BGH:

Der 5. Strafsenat entschied, das Verfahren im Hinblick auf die Verurteilung in zwölf von dreizehn Fällen gemäß § 206a StPO einzustellen. Es fehle der form- und fristgerechte Strafantrag der Aufsichtsstelle, der gemäß § 68a StGB erforderlich sei. Die zuständige Sachbearbeiterin habe per E-Mail der Staatsanwältin geschrieben, dass Strafantrag gestellt werde. Dabei habe sie als Postfach das der Staatsanwältin persönlich zugeordnete dienstliche ausgewählt und nicht ein elektronisches Postfach der Staatsanwaltschaft. Die Schriftform setze voraus, dass grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich sei. Lockerungen seien dann möglich, wenn aus dem Schriftstück zweifelsfrei hervorgehe, wer erklärt hat und es sich um keinen Entwurf handele. Der BGH zählt sodann Formen auf, die unter § 158 Abs. 2 StPO fallen (Faksimilestempel, Blankounterschrift, maschinell erstellt). 

Vergleichbar sei auch der Fall der Einreichung mittels einfacher E-Mail, wenn der Antragsteller erkennbar sei. Vorliegend stehe allerdings § 158 Abs. 2 StGB im Wege, da § 32a Abs. 3 StPO maßgeblich sei und die Regelung eine qualifizierte elektronische Signatur verlange. Zivilrechtliche Rechtsprechung und landesrechtliche Regelungen seien vorliegend unbeachtlich. Auch aus § 32b StPO ergebe sich keine Wirksamkeit des Strafantrages, da die Aufsichtsstelle bereits keine Strafverfolgungsbehörde sei. 

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