KriPoZ-RR, Beitrag 32/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 07.04.2020 – 6 StR 52/20: Versprochene Förderung der Karriere gegen Sex erfüllt Tatbestand der Bestechlichkeit

Amtlicher Leitsatz:

Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei der Stellenbesetzung gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt.

Sachverhalt:

Das LG Braunschweig hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Beschuldigte als Polizeibeamter Leiter einer Polizeiinspektion in Niedersachsen gewesen. In dieser Funktion hatte er die Möglichkeit, bei Besetzungsverfahren und der Vergabe unbefristeter Tarifstellen, Vorschläge und Zweitbeurteilungen an seine vorgesetzte Behörde abzugeben. Befristete Tarifstellen hatte er sogar selbstständig vergeben können. Bei einem Gesprächstermin mit einer Angestellten des Landeskriminalamts hatte der Angeklagte ihr angeboten, sie bei künftigen Stellenbesetzungen wohlwollend zu berücksichtigen, wenn sie Karriere in seiner Polizeiinspektion machen wolle. Dafür hatte er sexuelle Gefälligkeiten der Angestellten als Gegenleistung gefordert. Eine konkrete Stelle nannte der Angeklagte der Zeugin nicht.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Bestechlichkeit, da das Inaussichtstellen der Einflussnahme auf das berufliche Fortkommen der Zeugin zutreffend vom LG als pflichtwidrige Diensthandlung angesehen worden sei.

Eine Diensthandlung und nicht die bloße Dienstausübung sei gegeben, wenn das Handeln zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehöre und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen werde. Ebenfalls ausreichend sei eine Handlung, die dem Amtsträger aufgrund seiner amtlichen Stellung faktisch möglich, jedoch verboten sei.

Bei Ermessensentscheidungen ergebe sich die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung aus der Beeinflussung durch etwaige sachfremde Erwägungen.

Nach diesen Maßstäben habe eine pflichtwidrige Diensthandlung vorgelegen. Die Einflussnahme auf eine Stellenbesetzung stelle eine Ermessensentscheidung dar, die auch nicht deshalb lediglich als Dienstausübung anzusehen sei, weil eine konkrete Stelle vom Angeklagten nie angesprochen worden sei. Indem der Beschuldigte als Dienststellenleiter eine Einstellung bei seiner Polizeiinspektion in Aussicht stellte, sei die Diensthandlung in ihrem sachlichen Gehalt erkennbar und festgelegt gewesen und habe mehr beinhaltet als das Versprechen seines allgemeinen Wohlwollens. Lediglich die konkrete Stelle in seiner Dienststelle sei unklar geblieben. Die Pflichtwidrigkeit ergebe sich eindeutig aus den sachfremden Erwägungen, namentlich der Bereitschaft der Zeugin zu sexuellen Dienstleistungen, die entgegen Art. 33 Abs. 2 GG bei der Stellenbesetzung vom Angeklagten berücksichtigt werden sollten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Anforderungen an die Bestimmtheit der konkreten Diensthandlung hatte der BGH im Jahr 2004 aufgestellt und dabei entschieden, dass die Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen und eine zukünftige Diensthandlung gerade nicht in allen Einzelheiten bestimmt sein muss. Die Entscheidung finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 31/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 26.11.2019 – 2 StR 557/18: Zur Entscheidung über vollzugslockernde Maßnahmen als Sorgfaltswidrigkeit im Rahmen des § 222 StGB

Amtliche Leitsätze:

1. Eine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob die Gewährung einer vollzugsöffnenden Maßnahme sorgfaltswidrig war, hat den der Vollzugsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraum und das ihr eingeräumte Ermessen zu berücksichtigen und die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen.

2. Gewährte Vollzugslockerungen und hierzu erteilte Weisungen sind im Allgemeinen stichprobenartig auf ihr Einhaltung zu überprüfen. Frequenz, Art und Ausmaß solcher Kontrollen unterliegen als Annex zur getroffenen Prognoseentscheidung demselben Beurteilungs- und Ermessensspielraum wie die Grundentscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen.

3. Zur Vorhersehbarkeit im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestandes bei komplexen Geschehensabläufen, insbesondere bei selbst- und fremdgefährdendem Verhalten eines Dritten.

Sachverhalt:

Das LG Limburg hat die Angeklagten, die jeweils in leitender Funktion als Bedienstete unterschiedlicher Justizvollzugsanstalten tätig waren, wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der rechtskräftig verurteilte K. selbst zum Haftantritt in der JVA, in der die Angeklagte D. als stellvertretende Anstaltsleitung und Vollzugsabteilungsleiterin gearbeitet hatte, gemeldet. K. war bereits mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und anderen Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten und hatte aufgrund dieser Delikte eine mehrjährige Hafterfahrung. Die Angeklagte D. hatte in diesem Zusammenhang, entgegen der Einschätzung eines Kollegen, der das Aufnahmegespräch mit dem Häftling geführt hatte, entschieden, den Verurteilten in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm unbegleitete Vollzugslockerungen zu gewähren.

Beanstandungen hatte es danach nie gegeben. Der Verurteilte war auch nie negativ aufgefallen.

Nach einem Monat war der Verurteilte in die JVA, die der Angeklagte W. geleitet hatte, verlegt worden. Der Angeklagte hatte nach einer Zugangskonferenz mit dem Verurteilten und anderen Bediensteten entschieden, den offenen Vollzug aufrecht zu erhalten und später aufgrund der guten Führung des Häftlings, diesen noch auszudehnen.

Der Häftling hatte an 223 Tagen Dauerausgänge und an 89 Tagen Langzeitausgänge ohne Beanstandungen absolviert. Kontrollen der weisungsbedingten Ausgänge hatten nur bei dem auswärtigen Arbeitgeber des Verurteilten stattgefunden, eine weitere Kontrolle der Einhaltung der Weisungen (insbesondere der Weisung, kein KFZ zu führen) war unterblieben.

Daher war es unbemerkt geblieben, dass der Häftling während seiner Ausgänge regelmäßig mit einem KFZ am Straßenverkehr teilgenommen hatte und sogar einen Autoschlüssel an seinem Schlüsselbund bei sich führte, wenn er in die JVA zurückkehrte.

Nach zwei Jahren im offenen Vollzug war der Häftling während eines Ausgangs beim Führen eines KFZ von einer Polizeistreife entdeckt und zum Anhalten bewegt worden. Aus Angst, seine Vollzugslockerungen zu verlieren, hatte der Verurteilte beschleunigt und bei der sich anschließenden Verfolgungsfahrt mit den Polizeibeamten als Geisterfahrer eine junge Autofahrerin getötet.

Das LG wertete die Entscheidung für Vollzugslockerungen beim Verurteilten K. und die unterlassenen Kontrollen als Pflichtwidrigkeitsverstoß und hat die Angeklagten W. und D. wegen fahrlässiger Tötung der Autofahrerin verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH sprach beide Angeklagte frei, da die rechtsfehlerfreien Sachverhaltsfeststellungen des LG eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht trügen.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei bei beiden Angeklagten nicht zu erkennen. Bei der Festlegung des zu wahrenden Sorgfaltsmaßstabs bestimmten sich Art und Maß nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen seien, so der BGH.

Damit habe sich der Sorgfaltsmaßstab für die beiden Angeklagten aus dem rheinland-pfälzischen Justizvollzugsgesetz ergeben. Dieses habe die Angeklagten in Umsetzung des verfassungsrechtlich garantierten Resozialisierungsanspruchs des Angeklagten berechtigt, bei Vollzugslockerungen vertretbare Risiken einzugehen.

Vollzugslockernde Maßnahmen seien nur dort zu versagen, wo eine konkrete Flucht- oder Missbrauchsgefahr bestünde. Bei dieser Gefahrenprognose stehe den Beamten ein Beurteilungsspielraum zu, der zu mehreren vertretbaren Entscheidungen führen könne. Eine in diesem Rahmen gerade noch vertretbare Entscheidung sei gerichtlich hinzunehmen und könne, da sie den gesetzlichen Anforderungen genüge, auch keine Sorgfaltsverstoß nach § 222 StGB darstellen.

Der Beurteilungsspielraum bei Prognoseentscheidungen sei nur übertreten, wenn eine falsche Prognose aufgrund einer relevant unvollständigen oder unzutreffenden Tatsachengrundlage oder unter nicht vertretbarer Bewertung der festgestellten Tatsachen zustande gekommen sei.

Dies sei in dem vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es habe keine Pflicht der Angeklagten D. bestanden, noch weitere Vorstrafenakten des Verurteilten anzufordern, da keine besonderen Umstände für die Angeklagte ersichtlich gewesen seien, die eine weitergehende Aufklärung erforderlich gemacht hätten. Auch die abweichende Bewertung durch ihren Kollegen habe dazu keinen Anlass geboten, da dies lediglich eine abweichende fachliche Bewertung auf gleicher Tatsachengrundlage gewesen sei.

Demnach sei die Prognoseentscheidung der Angeklagten D. aus der ex ante-Perspektive fachlich und rechtlich vertretbar gewesen, da sie alle Umstände in ihre Abwägung einbezogen habe, so der Senat.

Gleiches gelte für den Angeklagten W. Zwar könne sich aus den unterlassenen Kontrollmaßnahmen eine Sorgfaltspflichtverletzung ergeben, dies könne jedoch dahinstehen, weil der eingetretene Kausalverlauf der Tötung – aufgrund einer Geisterfahrt während einer Verfolgungsjagd mit der Polizei – vom Angeklagten W. nicht vorhersehbar gewesen sei. Trete der Erfolg einer Fahrlässigkeitstat erst durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssten alle diese Umstände für den Täter vorhersehbar sein, so der Senat. Nach diesen Maßstäben habe der komplexe Geschehensablauf, der zum Tod der jungen Autofahrerin geführt habe, außerhalb des für den Angeklagten vorhersehbaren gelegen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Erst im Jahr 2019 hatte das BVerfG entschieden, dass die pflichtwidrige Versagung von Vollzugslockerungen den Resozialisierungsanspruch des Verurteilten verletze. Genaueres dazu finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 40/2019.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 30/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 07.04.2020 – 3 StR 90/20: Ruhen der Verjährungsfrist bei Sexualdelikten

Leitsatz der Redaktion:

Das Ruhen der Verjährung bei Sexualdelikten gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB richtet sich einzig und allein nach der Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers und muss nicht teleologisch reduziert werden.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte in der ersten Hälfte des Jahres 1993 sein Opfer zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Ein Ermittlungsverfahren wegen dieses Vorwurfs war 1999 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Erörterungsbedürftig war für den BGH ausschließlich die Frage der Verjährung der Tat.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung durch das LG, da die Tat entgegen der Ansicht der Revision noch nicht verjährt sei.

Die Verjährungsfrist ruhe bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Daran ändere auch die Gesetzesänderung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB vom 27.01.2015 nichts, da die Tat vor Änderung der Norm nicht verjährt war und damit kein Rückwirkungsverbot bestanden habe. Demnach finde die neue Regelung, die auf das 30. Lebensjahr abstellt, Anwendung.

Zudem sei die Norm auch nicht teleologisch zu reduzieren und die Verjährung nur bis zur Einleitung des ersten Ermittlungsverfahrens ruhen zu lassen. Ob die Tat bereits vor Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers Gegenstand von Ermittlungen gewesen sei, entfalte keine Relevanz. Dafür spreche schon der klare Wortlaut des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der eine andere Auslegung nicht zulasse. Zudem müsse auch aus Gründen der Rechtsklarheit und –sicherheit auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abgestellt werden, so der BGH.

Nähme man ein Ende des Ruhens der Verjährung ab Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden von der Tat an, erfinde man ein Kriterium, welches im Gesetz überhaupt nicht angelegt sei und zudem erhebliche Nachweisschwierigkeiten bereite. Auch der Gesetzgeber habe bei Änderung der Norm allein die Perspektive der Opfer vor Augen gehabt, die genug Zeit haben sollten, um die Tat zu verarbeiten und Anzeige zu erstatten. Die schon vorher vorhandene Kritik der Literatur habe der Gesetzgeber bewusst nicht aufgenommen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Informationen zur Änderung des § 78b StGB finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 29/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.04.2020 – 5 StR 15/20: Zum Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl

Amtlicher Leitsatz:

Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl.

Leitsatz der Redaktion:

Der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt regelmäßig, um einen Versuchsbeginn zu bejahen.

Sachverhalt:

Das LG Flensburg hat den Angeklagten u.a. anderem wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte Zigaretten aus einem Automaten entwenden wollten und dafür bereits Werkzeug bereitgelegt und den Automaten mit einer Decke abgedeckt gehabt. Daraufhin hatte er versucht eine Steckdose für seinen Trennschleifer zu finden, was ihm nicht gelungen war. Zum Einsatz des weiteren, für diesen Fall gedachten, Werkzeugs kam es nicht mehr, da der Angeklagte davon ausgegangen war, entdeckt worden zu sein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls der Zigaretten und nutze die Gelegenheit, um Aussagen zum Versuchsbeginn bei Einbruchdiebstählen zu treffen.

Grundsätzlich versuche eine Tat, wer aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten habe. Dafür müsse der Täter Handlungen vorgenommen haben, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen sollten.

Ein weiterer erforderlicher Willensimpuls zur Erfolgsherbeiführung spreche daher meist gegen die Annahme des Versuchsbeginns, so der BGH. Abgrenzungskriterium sei hierbei die konkrete Gefährdung des Rechtsguts aus Tätersicht. Bei Qualifikationen und Regelbeispielen komme es meist auf den Versuchsbeginn des Grunddelikts an, daher sei bei § 242 ff. StGB maßgeblich, ob aus Tätersicht durch seine Handlung bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf die Beute bestehe.

Dafür genüge schon der erste Angriff auf etwaige Schutzmechanismen, wenn sich der Täter nach Überwindung selbiger, einen ungehinderten Zugriff ohne weitere wesentliche Zwischenschritte erhofft. Dasselbe gelte bei mehreren hintereinanderliegenden Schutzmechanismen, wenn deren Überwindung in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehe. Daher genüge für einen Versuch des Einbruchdiebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB regelmäßig der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens.

Demnach habe die Verhüllung des Automaten für den Angeklagten den ersten Schritt zum Aufbrechen des Automaten bedeutet und damit den Versuchsbeginn ausgelöst.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Senat hob damit seine entgegenstehende Rechtsprechung auf. Er hatte in einem anderen Verfahren (BGH, Beschl. v. 04.07.2019 – 5 StR 274/19), das abgebrochene Aufbohren eines Türschlosses nicht als Versuchsbeginn zum Wohnungseinbruchdiebstahl angesehen.

Damit schließt sich der Senat nun der Rechtsprechung des 4. Senats an, der bereits beim Wohnungseinbruchdiebstahl das unmittelbare Ansetzen bei Vornahme der strafschärfenden Handlung ohne Verwirklichung des Grundtatbestands für den Versuchsbeginn ausreichen lassen hatte. Den KriPoZ-RR Beitrag zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 28/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 37/20: Amtsanmaßung ist kein eigenhändiges Delikt

Amtlicher Leitsatz:

Bei einer Tat nach § 132 Alt. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich; es handelt sich nicht um ein „eigenhändiges Delikt“.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte Mitglied einer Bande, die sich zusammengeschlossen hatte, um ältere Menschen zu täuschen und deren Wertsachen zu erbeuten.

Dazu gaben sich manche Bandenmitglieder aus einem Callcenter heraus als Polizeibeamte aus und täuschten die angerufenen Opfer über das Bestehen einer Gefahr für ihre Wertsachen. Diese Gefahr sollte dadurch gebannt werden, dass die Opfer ihre Wertsachen einem vorbeikommenden Polizeibeamten aushändigen sollten. Diese Rolle hatte der Angeklagte übernommen, ohne sich jedoch selbst gegenüber den Opfern als Beamter auszugeben. Für das Abholen der Beute hatte der Beschuldige jeweils ein Drittel als Lohn erhalten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Amtsanmaßung in Mittäterschaft (§§ 132 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB). Zwar habe sich der Angeklagte nicht selbst gegenüber den Opfern als Polizeibeamter ausgegeben, jedoch seien ihm die Tathandlungen der Täter im Callcenter mittäterschaftlich zuzurechnen. Dies sei möglich, da § 132 Alt. 1 StGB kein eigenhändiges Delikt sei. Solche Delikte zeichneten sich dadurch aus, dass nicht eine Rechtsgutsverletzung oder –gefährdung den maßgeblichen Strafgrund darstelle, sondern die Vornahme einer besonderen, verwerflichen Handlung. § 132 StGB schütze jedoch den Staat und seine Behörden als abstraktes Gefährdungsdelikt davor, dass Dritte den Schein amtlichen Tätigwerdens erweckten. Damit stünde der Schutz des Rechtsguts im Vordergrund und nicht das Verbot eines besonderen Verhaltens.

Damit sei eine Mittäterschaft grundsätzlich möglich. Die Anforderungen des § 25 Abs. 2 StGB seien auch in diesem Einzelfall erfüllt gewesen, da der Angeklagte durch das Abholen der Beute, die Täuschung seiner Mittäter erst wirklich glaubhaft erscheinen lassen habe und durch seine Beteiligung an der Beute auch ein erhebliches Interesse am Taterfolg gehabt habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Zuletzt hatte der BGH diese Frage noch offen gelassen. Den Beschluss finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 27/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.01.2020 – 3 StR 526/19: Wohnungseigenschaft gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bleibt auch nach Tod der Bewohner erhalten

Leitsatz der Redaktion:

Auch nach dem Tod der Bewohner behält ein abgeschlossener und überdachter Raum, der weiterhin voll funktionstüchtig als Unterkunft von Menschen dienen kann, seine Eigenschaft als Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Verden hat den Angeklagten unter anderem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war den Angeklagte in mehrere Häuser von kürzlich verstorbenen Personen eingebrochen, deren Standorte er aus den Todesanzeigen in der Tageszeitung herausgeschrieben hatte. Dabei hatte ihm ein Mittäter zur Seite gestanden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hielt das Urteil des LG aufrecht, da die Häuser der Verstorbenen als Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen seien.

Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Zweck eines Gebäudes über dessen Wohnungseigenschaft entscheide und nicht dessen tatsächlicher Gebrauch. Auch aus der Systematik der Diebstahlsdelikte lasse sich dieses Ergebnis ableiten, da § 244 Abs. 4 StGB die dauerhaft genutzte Privatwohnung als qualifizierende Voraussetzung enthält. Somit ist die tatsächliche Nutzung im Umkehrschluss bei § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerade kein Tatbestandsmerkmal. Darüber hinaus gebrauche das Gesetz das Merkmal der Wohnung in §§ 123 Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1 und 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nur bei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB werde dabei eine tatsächliche Bewohnung gefordert. Dies folge jedoch aus dem unterschiedlichen Schutzzweck der Norm und habe daher keine Bedeutung für die Auslegung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Schließlich spreche auch der Schutzzweck der Norm für die Auslegung des LG, da die Vorschrift das Eigentum und die häusliche Integrität schütze. Diese Rechtsgüter könnten jedoch auch bei Dritten berührt sein, wenn sie einen Bezug zu den Räumlichkeiten hätten, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die dauerhaft genutzte Privatwohnung als Qualifikationstatbestand (§ 244 Abs. 4 StGB) wurde 2017 in das Gesetz eingefügt, dabei sollten u.a. Banden, die regelmäßig Wohnungseinbruchdiebstähle begehen, besser verfolgt und härter bestraft werden können. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 26/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – 5 StR 518/19: Keine strafrechtliche Einziehung des Nachlasses bei deliktischer Herbeiführung des Erbfalls

Leitsatz der Redaktion:

Führt der Täter den Erbfall durch ein Tötungsdelikt herbei, kann der ihm durch seine Erbenstellung zufallende Nachlass nicht nach den §§ 73 ff. StGB eingezogen werden, da vorrangig und abschließend §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2340 ff. BGB zur Anwendung kommen.

Sachverhalt:

Das LG Lübeck hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt und die Einziehung des Nachlasses des getöteten Opfers angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte seine Mutter getötet und dadurch als Erbschaft ein Hausgrundstück, ein Kraftfahrzeug und mehrere Bankguthaben erhalten. Diesen Nachlass hat das LG gem. § 73 Abs. 1 StGB eingezogen, da er durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Einziehungsentscheidung auf. Zwar sei es zutreffend, dass der Angeklagte den Nachlass durch die Tötung und damit durch eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt habe. Allerdings seien die Regelungen über die strafrechtliche Einziehung nach §§ 73 ff. StGB in solchen Fällen nicht anwendbar. Ihr Ziel sei es, eine von der Rechtsordnung nicht gebilligte Vermögenslage zu bereinigen. Werde die nach der Tat bestehende Güterlage von der Rechtsordnung gebilligt oder könne durch andere Rechtsinstitute rückgängig gemacht werden, bleibe für eine strafrechtliche Einziehung, die diese Wertung unterlaufen würde, kein Raum mehr, so der BGH.

Für die Situation, dass der Erblasser vom Erben getötet worden sei, gebe es allerdings mit § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. im BGB eine vorrangig anzuwendende und abschließende Sonderregelung. Charakteristisch für dieses Regelungsinstitut sei es, dass die Möglichkeit zur Erbanfechtung im Wege einer Gestaltungsklage dem Willen des Anfechtungsberechtigten überlassen werde. Diese Wertung des Gesetzgebers würde durch eine Anwendung der §§ 73 ff. StGB unterlaufen.

Zudem würde durch die strafrechtliche Einziehung nur die Vermögenslage, nicht jedoch die Erbenstellung des Täters geändert. Das führte dazu, dass er weiter für die Nachlassverbindlichkeiten haften müsste, ohne den Nachlass zu erhalten. Des Weiteren würde der Staat durch eine Einziehung die Nachlassgläubiger benachteiligen, deren Ansprüche nun nicht mehr aus dem Nachlass befriedigt werden könnten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist 2017 umfassend reformiert worden. Weitere Informationen zu der Gesetzesreform finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 25/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 05.02.2020 – 3 StR 565/19: Vorwegvollzug bei Freiheitsstrafe über drei Jahren

Amtlicher Leitsatz:

Ordnet das Tatgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und verhängt eine zeitige Freiheitsstrafe von über drei Jahren, so richtet sich die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe stets nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB; für die Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB ist daneben kein Raum.

Sachverhalt:

Das LG Koblenz hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und fünf Monaten angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen habe sich der Angeklagte ernstlich bereit gezeigt, in der Haft eine Ausbildung zu beginnen und dann eine Therapie gemäß § 35 BtMG zu absolvieren. Diese Möglichkeit hatte das LG als erreichbar eingeschätzt und nach § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB einen Vorwegvollzug angeordnet, um als Vorstufe der Behandlung die Erreichung des Maßregelzwecks zu erleichtern. Durch die Möglichkeit, eine Ausbildung zu beginnen, hatte das LG dem Beschuldigten vor Auge führen wollen, wie sehr der Drogenkonsum sein Leben beeinträchtig habe, was zu einer Förderung der Therapiebereitschaft hatte führen sollen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs rechtsfehlerhaft gewesen sei, da das LG § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB angewendet hatte. Zu dem Verhältnis von § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB zu Satz 2 und 3 derselben Vorschrift führte der BGH aus:

Bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren müsse sich die Anordnung des Vorwegvollzugs stets nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB richten, da zum einen der Wille des historischen Gesetzgebers dafür spreche. Dieser habe den hier zu entscheidenden Fall bewusst aus § 67 Abs. 2 StGB a.F. herausgenommen und abschließend in den Sätzen 2 und 3 geregelt. Dabei sei der Vorwegvollzug zwingend auf den Halbstrafenzeitpunkt auszurichten, da somit die Aussicht auf eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung eine zusätzliche Therapiemotivation darstellen sollte.

Zudem habe der Rechtsausschuss im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass es durch den Vorwegvollzug und die Unterbringung in der Maßregel, keine Verlängerung des Freiheitsentzuges geben dürfe.

Auch der Wortlaut und die Systematik sprächen für eine ausschließliche Anwendbarkeit der Sätze 2 und 3, da sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 von einem „Teil der Strafe“ gesprochen werde. Könnten nun beide Regelungen angewendet werden, führe dies dazu, dass es zwei verschiedene „Teile der Strafe“ geben würde. Einen mit fester Dauer (Satz 3) und einen, bei dem die Dauer im Ermessen des Gerichts stehe (Satz 1). Dass der Gesetzgeber für diesen Fall keine Regelung zur Auflösung dieses Zustands getroffen habe, zeige, dass eine ausschließliche Anwendung der Sätze 2 und 3 vorgesehen sei, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 67 Abs. 2 StGB war durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 in seine drei Sätze unterteilt worden, wobei die ursprüngliche Regelung in Satz 1 übernommen worden war.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 24/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.01.2020 – 4 StR 397/19: Versuchsbeginn bei Qualifikationstatbeständen

Leitsatz der Redaktion:

Sollen keine weiteren wesentlichen Zwischenakte bis zur Tatbestandsverwirklichung mehr erfolgen, liegt der Versuchsbeginn bei Qualifikationstatbeständen schon im Zeitpunkt der Erfüllung des qualifizierenden Merkmals.

Sachverhalt:

Das LG Halle hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte er begonnen, ein Küchen- bzw. Terrassenfenster eines Einfamilienhauses aufzuhebeln. Dabei war er jeweils beobachtet und angesprochen worden und hatte sich daraufhin vom Tatort entfernt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung durch das LG. Der Angeklagte habe die Fenster aufgehebelt, um im Anschluss Gegenstände aus den Häusern zu entwenden. Dass er zu der für die Tatbestandsverwirklichung maßgeblichen Wegnahmehandlung noch nicht angesetzt hatte, sei für den Versuchsbeginn des Wohnungseinbruchdiebstahls in diesem Fall irrelevant. Nach dem Einbrechen in die Privathäuser, seien nach dem Tatplan des Beschuldigten keine weiteren wesentlichen Zwischenakte mehr bis zur Wegnahme erforderlich gewesen. Daher genüge die Verwirklichung dieses qualifizierenden Merkmals, um den Versuch beginnen zu lassen.

Zwar müsse die Handlung des Täters für die Beurteilung, ob diese nach dem Tatplan ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte, auch bei Qualifikationen oder Strafschärfungen meist in Beziehung zum Grundtatbestand beurteilt werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Tatbestandserfüllung im unmittelbaren Anschluss geschehen soll und das Rechtsgut daher aus Tätersicht schon konkret gefährdet sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dies hatten der zweite (Beschl. v. 20.09.2016 – 2 StR 43/16) und fünfte Strafsenat (Beschl. v. 04.07.2019 – 5 StR 274/19) in anders gelagerten Fällen anders entschieden. Ein genereller Ausschluss des Versuchsbeginns beim Wohnungseinbruchdiebstahl, solange noch nicht unmittelbar zur Wegnahmehandlung angesetzt worden sei, schließe der vierte Senat aus.

 

 

Obergerichtliche Rechtsprechung betreffend Corona-Verordnungen

Entscheidungen aus dem Jahr 2020 finden Sie hier. Hier finden Sie Rechtsprechung der Verfassungs- und Oberverwaltungsgerichte zu den Corona-Verordnungen der einzelnen Bundesländer:

 

Entscheidungen des BGHs und BVerfGs:

 

BGH, Beschl. v. 08.02.2022 – 3 ZB 4/21: Unterbindungsgewahrsam wegen Verstoßes gegen Coronaschutzverordnung zulässig

Der BGH hat entschieden, dass § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Coronaschutzverordnung NRW und die bußgeldbewehrte Anordnung kein Verfassungsrecht verletzen und damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Zur Unterbindung der Ordnungswidrigkeit war die angeordnete Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nicht zu beanstanden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 08/2022

 

BVerfG, Beschl. v. 31.01.2022 – 1 BvR 208/22: Vorsorgliches Verbot von Corona-Protesten gebilligt

Das BVerfG hat in einem Eilantrag entschieden, dass das vorsorgliche Verbot von nicht angemeldeten Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen („Montagsspaziergängen“) vorerst bestehen bleibt. Der Antrag des Antragstellers wurde damit abgelehnt. 

Der Schutz von Leben und körperlicher Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) als geschützte Interessen der Allgemeinheit überwiege in einer Folgeabwägung gegenüber den Eingriffen in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) des Beschwerdeführers. Insbesondere die Organisation der Versammlung (Anmeldung als unangemeldeter Spaziergang) verunmögliche die Kooperation mit der Versammlungsbehörde und spreche zu Lasten des Beschwerdeführers. 

Im Hauptsacheverfahren sei die offene Frage zu klären, ob ein präventives Versammlungsverbot mit Art. 8 GG vereinbar sei. 

 

BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20: Der Gesetzgeber muss Menschen mit Behinderung schützen („Triage-Urteil“)

Dem Staat ist es verboten Menschen wegen ihrer Behinderung unmittelbar oder mittelbar zu diskriminieren. Das Verbot sowie der Schutz vor Benachteiligung aufgrund der Behinderung auch durch Dritte ergeben sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG.

Dieser Schutzauftrag kann zu einer Schutzpflicht ausgedehnt werden, wenn bestimmte Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit vorliegen. Hierzu zählt die gezielte Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung in Situationen, in denen eine Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit vorliegt.

Der Grund für diese Schutzpflicht ergibt sich aus dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 59/2021

 

BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 – 1 BvR 798/21 – 1 BvR 805/21 – 1 BvR 854/21 – 1 BvR 860/21 – 1 BvR 889/21: Corona-„Notbremse“ war verhältnismäßig

Das BVerfG hat entschieden, dass die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, die mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 23.04.2021 in das IfSG eingefügt wurden (§ 28 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 10, Abs. 7; § 28 c), mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Verfassungsbeschwerden aller Beschwerdeführer wurden verworfen.

Durch die Neuregelungen liege eine erhebliche Verletzung in die Freiheit der Person, in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Ehe- und Familiengrundrecht vor. Die Maßnahmen seien jedoch Bestandteil eines Schutzkonzeptes, welches der Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems entwickelt habe. Trotz des Eingriffsgewichtes überwiege die Bedeutung der überragend wichtigen Gemeinwohlbelange. Die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen seien damit verhältnismäßig und würden den verfassungsmäßigen Anforderungen standhalten.

 

BVerfG, Beschl. v. 01.06.2021 / 31.05.2021 – 1 BvR 927/21 / 1 BvR 794/21: Weitere Anträge gegen Viertes Bevölkerungsschutzgesetz (Bundesnotbremse) erfolglos

In weiteren Anträgen haben sich verschiedene Interessensgruppen (Sportler, Einzelhändler, Kosmetiker etc.) gegen die sie jeweils betreffenden Regelungen des IfSG an das BVerfG gewendet.

Wiederum hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen sind und sich die Begründetheit der Eilanträge daher anhand einer sog. doppelten Folgenabwägung zu beurteilen sind. Diese komme zu dem Ergebnis, dass der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers noch nicht überschritten worden sei und die Einschränkungen der sog. Bundesnotbremse daher in Kraft bleiben.

 

BVerfG, Beschl. v. 20.05.2021 – 1 BvR 968/21; 1 BvQ 64/21; 1 BvR 900/21; 1 BvR 928/21: Viertes Bevölkerungsschutzgesetzt bleibt in Kraft

Das BVerfG hat in mehreren Eilanträgen entschieden, dass die Änderungen des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes am IfSG nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt werden. Mehrere Beschwerdeführende hatten die verschärften Regelungen für den Einzelhandel, die Schulschließungen, das Verbot kulutreller Veranstaltungen sowie die sonstigen Kontaktbeschränkungen angegriffen.

Nach Ansicht des BVerfG genügten die Vorwürfe der Unverhältnismäßigkeit nicht den hohen Hürden für eine vorläufige Außervollzugsetzung. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden in der Hauptsachen seien offen und die deshalb anzustellende Folgenabwägung gehe jeweils zu Lasten der Beschwerdeführenden aus.

 

BVerfG, Beschl. v. 05.05.2021 – 1 BvR 781/21: Bundesnotbremse wird nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das BVerfG hat entschieden, dass die mit dem vierten Bevölkerungsschutzgesetz eingeführte bundesweite Notbremse mit nächtlicher Ausgangssperre nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Die Regelgungen seien nicht offensichtlich verfassungswidrig, da sie einem legitimen Zweck dienten und die Angemessenheit nicht klar negativ ausfalle und letztlich im umfassenden Hauptsacheverfahren beurteilt werden müsse. Die deshalb anzustellende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus, da die möglichen Folgen, wenn das Gesetz außer Vollzug gesetzt würde, es jedoch verfassungsgemäß wäre, deutlich gravierender seien, als in der entgegengesetzten Konstellation.

 

Entscheidungen anderer VGs und OVGs:

 

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2022 – 1 S 16/22: OVG erklärt präventives Verbot unangemeldeter Corona-Demonstratitionen für zulässig

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass präventive Verbote für unangemeldete Demonstrationen zulässig sind. Damit wurde die Entscheidung des VG Cottbus aufgehoben. 

Es seien durch die Polizei ausreichend Gründe aufgeführt worden, dass es zu massiven Verstößen gegen die Coronaverordnung kommen könne. Insbesondere spreche die bewusst unterlassene Anmeldung der Versammlung für diese Annahme. Hinzu komme, dass eine hohe Infektionsgefahr bestehe.

 

BayVGH, Beschl. v. 19.01.2022 – 20 NE 21.3119: 2G-Regel im Einzelhandel wird vorläufig außer Vollzug gesetzt

Auch der BayVGH hat entschieden, dass die bislang geltende 2G-Regel im Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Dem Eilantrag der Antragstellerin hat das Gericht stattgegeben. 

Die Regelung greife in die Berufsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz der Antragstellerin ein. Bei der vorliegend strittigen Ausnahmeregelung „Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarf“ ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst welche Ladengeschäfte hiervon betroffen seien. Dies müsse sich aber – insbesondere für „Mischsortimente“ – aus der Verordnung selbst ergeben und nicht auf gerichtlicher Ebene entschieden werden. 

 

OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2021 – 13 B 1858/21.NE: 2G-Regel im Einzelhandel ist nicht offensichtlich unverhältnismäßig

Das OVG NRW hat entschieden, dass die 2G-Regel im Einzelhandel in Kraft bleibt, da die Regelungen nicht offensichtlich unverhältnismäßig seien. Der Antrag der Antragstellerin wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Zwar greife die Maßnahme als Berufsausübungsregelung in Art. 12 Abs. 1 GG der betroffenen Betreiber sowie in Art. 2 Abs. 1 GG der potentiellen Kunden ein, gegenüber dem bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als Rechtsgut von überragender Bedeutung sei dieser Eingriff allerdings gerechtfertigt.

Auch das OVG Saarland, VG Berlin und OVG Schleswig-Holstein beschlossen, dass die 2G-Regel im Einzelhandel in Kraft bleibt. Anders hingegen entschied das OVG Niedersachsen und setzte die 2G-Regel vorläufig außer Vollzug.

 

OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 – 1 B 123/21: Gastro-Schließung bleibt bestehen

Das OVG Bremen hat entschieden, dass die Beschränkungen für die Gastronomie aufgrund der Bremischen Coronaverordnung (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) offensichtlich rechtmäßig sind und daher nicht einstweilig aufgehoben werden. Damit hat das Gericht den Eilanträgen dreier Gastronomiebetreibern nicht abgeholfen.

Das OVG hält eine Inanspruchnahme der Gastronomen als sog. Nichtstörer für möglich, da auch Dritte nach dem IfSG Adressat infektionsschützender Maßnahmen sein könnten. Darüber hinaus sei die Maßnahme auch verhältnismäßig, da zwar die Ansteckungsgefahr im Freien nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wesentlich geringer sei, aber eine Schließung der Außengastronomie solle laut der Begründung des Gesetzgebers die Mobilität der Bevölkerung im Gesamten senken, was eine zulässige Erwägung innerhalb des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums darstelle.

 

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 09.04.2021 – 13 MN 170/21: Quarantänepflicht bei Rückreise bleibt in Kraft

Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass die Pflicht für Reiserückkehrer, sich in Quarantäne zu begeben, nicht offensichtlich rechtswidrig sei und daher nicht außer Vollzug gesetzt werde.

Es sei offen, ob die Regelung eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, jedoch genügten offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht, um das Aussetzungsinteresse überwiegen zu lassen, da die anzustellende Folgenabwägung zugunsten des weiteren Vollzugs der Regelung ausgehe.

 

OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2021 – 13 B 252/21.NE: Beschränkungen des Einzelhandels in NRW aufgehoben

Das OVG NRW in Münster hat die Beschränkungen für den Einzelhandel in der CoronaSchVO NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht hatte in der Differenzierung zwischen einzelnen Handelszweigen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen. Wenn kein sachlicher Differenzierungsgrund mehr ersichtlich sei, überschreite der Verordnungsgeber seinen ohnehin schon großen Gestaltungsspielraum, so die Richter.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 08.02.2021 – 1 RBs 2, 4-5/21: Ansammlungsverbot der CoronaSchVO NRW voraussichtlich rechtmäßig

Das OLG Hamm hat in mehreren Beschlüssen entschieden, dass das Ansammlungsverbot im öffentlichen Raum (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 2 CoronaSchVO) rechtmäßig ist. Das Verbot sei von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Begriffliche Unbestimmtheiten bestünden bei den Begriffen „Zusammenkunft“ und „Ansammlung“ nicht.  Auch bestünden keine Bedenken gegen die materielle rechtmäßigkeit der Regelung, da sie insbesondere verhältnismäßig sei.

Eine ähnliche Entscheidung erging am 28.01.2021 vom 4. Senat für Bußgeldsachen: 4 RBs 446/20.

 

SächsOVG, Beschl. v. 07.02.2021 – 3 B 424/20: § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SächsCoronaSchVO sind voraussichtlich rechtmäßig

Das Sächsische OVG hat entschieden, dass die Zutrittsbeschränkung für Groß- und Einzelhandelsmärkte, die eine Verkaufsfläche von über 800 qm aufweisen, voraussichtlich rechtmäßig ist und somit nicht einstweilen außer Vollzug zu setzten ist.

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung stütze sich auf eine ausreichende Verordnungsermächtigung, die Voraussetzungen dieser lägen zudem auch vor, die Norm sei ausreichend bestimmt und greife zudem nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Antragstellerin ein.

 

BayVGH, Beschl. v. 26.01.2021 – 20 NE 21.162: 15 KM-Regelung außer Kraft gesetzt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 15 KM-Regelung aus § 25 Abs. 1 Satz 1-3 BayIfSMV vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Norm verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG), da für den Bürger nicht erkennbar sei, welchen räumlichen Geltungsbereich die ihn hieraus treffende Pflicht, keine touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde zu unternehmen, hat. Sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht sei aus der Regelung nicht unmittelbar ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt das Verbot gelte und wie sich der erlaubte Aufenthaltsbereich für den Normunterworfenen konkret darstelle.

 

OVG Thüringen, Beschl. v. 07.01.2021 – 3 EN 851/20: Schließung des Einzelhandels gerechtfertigt

Das OVG Thüringen hat den Antrag auf Außervollzugsetzung der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung einer Möbelhausbetreiberin abgelehnt.

Es müsse offenbleiben, ob die Differenzierung in § 8 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, wonach Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr grundsätzlich zu schließen seien, jedoch der Kfz-Handel weiterhin geöffnet sei, nach Art. 3 GG sachlich zu rechtfertigen sei. Eine solche Rechtfertigung sei ausgehend von der besonderen Infektionslage und dem dadurch bedingten Handlungsdruck des Verordnungsgebers nicht ausgeschlossen, so das OVG.

Allein eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eröffne dem Verordnungsgeber, soweit nicht andere rechtserhebliche Gesichtspunkte Anderes geböten erneut einen Entscheidungsspielraum, diesen Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Dies schließe vorliegend nicht aus, im Interesse des Infektionsschutzes und der Vermeidung weiterer Infektionen, Kontaktbeschränkungen gegebenenfalls auch für weitere, bislang geöffnete Bereiche des Wirtschaftslebens einzuführen.

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