Security, Populism, Human Rights and the underestimated Role of AI and Big Data – A review of “Security and Human Rights”, edited by Benjamin J Goold and Liora Lazarus 2nd ed., 2019

von Prof. Dr. Carsten Momsen, Cäcilia Rennert, Attorney at Law and Marco Willumat 

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Bloomsbury Publishing, Extent 536 p., 2019, ISBN 978 1849 467 308, £ 40,00.

I. For years, right-wing and national populist governments and groups have tended to instrumentalize an extensive law and order security policy for their own purposes. By doing so, they aim at materializing their idiology dominated by xenophobia or a general hate towards specific social groups or minorities. Over the last 10 years this has become a central challenge to liberal democratic norms and cause for stoking racial and religious division.

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Till Zimmermann: Das Unrecht der Korruption. Eine strafrechtliche Theorie

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2018, Nomos, ISBN: 978-3-8487-4144-1, S. 835, Euro 179,00.

Die umfangreiche Habilitation von Zimmermann macht es sich zur Aufgabe, eine Theorie des Unrechts der Korruption zu entwerfen. Der Autor stellt die These auf, dass das bisherige Fehlen einer solchen Theorie zumindest mitursächlich für die beklagte defizitäre Bestimmtheit der Korruptionsdelikte ist. Die Auslegungsschwierigkeiten begännen am denkbar frühesten Punkt, nämlich mit der Unklarheit über die Reichweite des Korruptionsbegriffs (S. 56). Den Ausgangspunkt bildet die Hypothese, dass die Korruptionsdelikte eine spezielle Deliktskategorie darstellen und eine spezifische, eigenständige Unrechtsstruktur aufweisen (S. 59).

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Sebastian Bauer: Soziale Netzwerke und strafprozessuale Ermittlungen

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2018, Duncker & Humblot GmbH, Berlin, ISBN: 978-3-428-15235-3, S. 406, Euro 89,90.

Die Dissertation von Bauer wurde 2018 veröffentlicht, der Stand der Literatur und Rechtsprechung liegt allerdings schon länger zurück (April 2016). Man muss aber bedenken, dass Monografien auf diesem Gebiet mehr als rar sind und die Arbeit einen reichen Fundus an Literatur und Rechtsprechung bereithält, so dass man schon allein von dem sehr ausführlichen Fußnotenapparat profitieren kann. Zudem werden de lege ferenda-Vorschläge formuliert, die durchaus auch die aktuelle Diskussion bereichern können.

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Obergerichtliche Rechtsprechung betreffend Corona-Verordnungen

Entscheidungen aus dem Jahr 2020 finden Sie hier. Hier finden Sie Rechtsprechung der Verfassungs- und Oberverwaltungsgerichte zu den Corona-Verordnungen der einzelnen Bundesländer:

 

Entscheidungen des BGHs und BVerfGs:

 

BGH, Beschl. v. 08.02.2022 – 3 ZB 4/21: Unterbindungsgewahrsam wegen Verstoßes gegen Coronaschutzverordnung zulässig

Der BGH hat entschieden, dass § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Coronaschutzverordnung NRW und die bußgeldbewehrte Anordnung kein Verfassungsrecht verletzen und damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Zur Unterbindung der Ordnungswidrigkeit war die angeordnete Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nicht zu beanstanden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 08/2022

 

BVerfG, Beschl. v. 31.01.2022 – 1 BvR 208/22: Vorsorgliches Verbot von Corona-Protesten gebilligt

Das BVerfG hat in einem Eilantrag entschieden, dass das vorsorgliche Verbot von nicht angemeldeten Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen („Montagsspaziergängen“) vorerst bestehen bleibt. Der Antrag des Antragstellers wurde damit abgelehnt. 

Der Schutz von Leben und körperlicher Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) als geschützte Interessen der Allgemeinheit überwiege in einer Folgeabwägung gegenüber den Eingriffen in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) des Beschwerdeführers. Insbesondere die Organisation der Versammlung (Anmeldung als unangemeldeter Spaziergang) verunmögliche die Kooperation mit der Versammlungsbehörde und spreche zu Lasten des Beschwerdeführers. 

Im Hauptsacheverfahren sei die offene Frage zu klären, ob ein präventives Versammlungsverbot mit Art. 8 GG vereinbar sei. 

 

BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20: Der Gesetzgeber muss Menschen mit Behinderung schützen („Triage-Urteil“)

Dem Staat ist es verboten Menschen wegen ihrer Behinderung unmittelbar oder mittelbar zu diskriminieren. Das Verbot sowie der Schutz vor Benachteiligung aufgrund der Behinderung auch durch Dritte ergeben sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG.

Dieser Schutzauftrag kann zu einer Schutzpflicht ausgedehnt werden, wenn bestimmte Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit vorliegen. Hierzu zählt die gezielte Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung in Situationen, in denen eine Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit vorliegt.

Der Grund für diese Schutzpflicht ergibt sich aus dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 59/2021

 

BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 – 1 BvR 798/21 – 1 BvR 805/21 – 1 BvR 854/21 – 1 BvR 860/21 – 1 BvR 889/21: Corona-„Notbremse“ war verhältnismäßig

Das BVerfG hat entschieden, dass die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, die mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 23.04.2021 in das IfSG eingefügt wurden (§ 28 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 10, Abs. 7; § 28 c), mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Verfassungsbeschwerden aller Beschwerdeführer wurden verworfen.

Durch die Neuregelungen liege eine erhebliche Verletzung in die Freiheit der Person, in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Ehe- und Familiengrundrecht vor. Die Maßnahmen seien jedoch Bestandteil eines Schutzkonzeptes, welches der Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems entwickelt habe. Trotz des Eingriffsgewichtes überwiege die Bedeutung der überragend wichtigen Gemeinwohlbelange. Die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen seien damit verhältnismäßig und würden den verfassungsmäßigen Anforderungen standhalten.

 

BVerfG, Beschl. v. 01.06.2021 / 31.05.2021 – 1 BvR 927/21 / 1 BvR 794/21: Weitere Anträge gegen Viertes Bevölkerungsschutzgesetz (Bundesnotbremse) erfolglos

In weiteren Anträgen haben sich verschiedene Interessensgruppen (Sportler, Einzelhändler, Kosmetiker etc.) gegen die sie jeweils betreffenden Regelungen des IfSG an das BVerfG gewendet.

Wiederum hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen sind und sich die Begründetheit der Eilanträge daher anhand einer sog. doppelten Folgenabwägung zu beurteilen sind. Diese komme zu dem Ergebnis, dass der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers noch nicht überschritten worden sei und die Einschränkungen der sog. Bundesnotbremse daher in Kraft bleiben.

 

BVerfG, Beschl. v. 20.05.2021 – 1 BvR 968/21; 1 BvQ 64/21; 1 BvR 900/21; 1 BvR 928/21: Viertes Bevölkerungsschutzgesetzt bleibt in Kraft

Das BVerfG hat in mehreren Eilanträgen entschieden, dass die Änderungen des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes am IfSG nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt werden. Mehrere Beschwerdeführende hatten die verschärften Regelungen für den Einzelhandel, die Schulschließungen, das Verbot kulutreller Veranstaltungen sowie die sonstigen Kontaktbeschränkungen angegriffen.

Nach Ansicht des BVerfG genügten die Vorwürfe der Unverhältnismäßigkeit nicht den hohen Hürden für eine vorläufige Außervollzugsetzung. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden in der Hauptsachen seien offen und die deshalb anzustellende Folgenabwägung gehe jeweils zu Lasten der Beschwerdeführenden aus.

 

BVerfG, Beschl. v. 05.05.2021 – 1 BvR 781/21: Bundesnotbremse wird nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das BVerfG hat entschieden, dass die mit dem vierten Bevölkerungsschutzgesetz eingeführte bundesweite Notbremse mit nächtlicher Ausgangssperre nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Die Regelgungen seien nicht offensichtlich verfassungswidrig, da sie einem legitimen Zweck dienten und die Angemessenheit nicht klar negativ ausfalle und letztlich im umfassenden Hauptsacheverfahren beurteilt werden müsse. Die deshalb anzustellende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus, da die möglichen Folgen, wenn das Gesetz außer Vollzug gesetzt würde, es jedoch verfassungsgemäß wäre, deutlich gravierender seien, als in der entgegengesetzten Konstellation.

 

Entscheidungen anderer VGs und OVGs:

 

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2022 – 1 S 16/22: OVG erklärt präventives Verbot unangemeldeter Corona-Demonstratitionen für zulässig

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass präventive Verbote für unangemeldete Demonstrationen zulässig sind. Damit wurde die Entscheidung des VG Cottbus aufgehoben. 

Es seien durch die Polizei ausreichend Gründe aufgeführt worden, dass es zu massiven Verstößen gegen die Coronaverordnung kommen könne. Insbesondere spreche die bewusst unterlassene Anmeldung der Versammlung für diese Annahme. Hinzu komme, dass eine hohe Infektionsgefahr bestehe.

 

BayVGH, Beschl. v. 19.01.2022 – 20 NE 21.3119: 2G-Regel im Einzelhandel wird vorläufig außer Vollzug gesetzt

Auch der BayVGH hat entschieden, dass die bislang geltende 2G-Regel im Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Dem Eilantrag der Antragstellerin hat das Gericht stattgegeben. 

Die Regelung greife in die Berufsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz der Antragstellerin ein. Bei der vorliegend strittigen Ausnahmeregelung „Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarf“ ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst welche Ladengeschäfte hiervon betroffen seien. Dies müsse sich aber – insbesondere für „Mischsortimente“ – aus der Verordnung selbst ergeben und nicht auf gerichtlicher Ebene entschieden werden. 

 

OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2021 – 13 B 1858/21.NE: 2G-Regel im Einzelhandel ist nicht offensichtlich unverhältnismäßig

Das OVG NRW hat entschieden, dass die 2G-Regel im Einzelhandel in Kraft bleibt, da die Regelungen nicht offensichtlich unverhältnismäßig seien. Der Antrag der Antragstellerin wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Zwar greife die Maßnahme als Berufsausübungsregelung in Art. 12 Abs. 1 GG der betroffenen Betreiber sowie in Art. 2 Abs. 1 GG der potentiellen Kunden ein, gegenüber dem bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als Rechtsgut von überragender Bedeutung sei dieser Eingriff allerdings gerechtfertigt.

Auch das OVG Saarland, VG Berlin und OVG Schleswig-Holstein beschlossen, dass die 2G-Regel im Einzelhandel in Kraft bleibt. Anders hingegen entschied das OVG Niedersachsen und setzte die 2G-Regel vorläufig außer Vollzug.

 

OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 – 1 B 123/21: Gastro-Schließung bleibt bestehen

Das OVG Bremen hat entschieden, dass die Beschränkungen für die Gastronomie aufgrund der Bremischen Coronaverordnung (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) offensichtlich rechtmäßig sind und daher nicht einstweilig aufgehoben werden. Damit hat das Gericht den Eilanträgen dreier Gastronomiebetreibern nicht abgeholfen.

Das OVG hält eine Inanspruchnahme der Gastronomen als sog. Nichtstörer für möglich, da auch Dritte nach dem IfSG Adressat infektionsschützender Maßnahmen sein könnten. Darüber hinaus sei die Maßnahme auch verhältnismäßig, da zwar die Ansteckungsgefahr im Freien nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wesentlich geringer sei, aber eine Schließung der Außengastronomie solle laut der Begründung des Gesetzgebers die Mobilität der Bevölkerung im Gesamten senken, was eine zulässige Erwägung innerhalb des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums darstelle.

 

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 09.04.2021 – 13 MN 170/21: Quarantänepflicht bei Rückreise bleibt in Kraft

Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass die Pflicht für Reiserückkehrer, sich in Quarantäne zu begeben, nicht offensichtlich rechtswidrig sei und daher nicht außer Vollzug gesetzt werde.

Es sei offen, ob die Regelung eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, jedoch genügten offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht, um das Aussetzungsinteresse überwiegen zu lassen, da die anzustellende Folgenabwägung zugunsten des weiteren Vollzugs der Regelung ausgehe.

 

OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2021 – 13 B 252/21.NE: Beschränkungen des Einzelhandels in NRW aufgehoben

Das OVG NRW in Münster hat die Beschränkungen für den Einzelhandel in der CoronaSchVO NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht hatte in der Differenzierung zwischen einzelnen Handelszweigen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen. Wenn kein sachlicher Differenzierungsgrund mehr ersichtlich sei, überschreite der Verordnungsgeber seinen ohnehin schon großen Gestaltungsspielraum, so die Richter.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 08.02.2021 – 1 RBs 2, 4-5/21: Ansammlungsverbot der CoronaSchVO NRW voraussichtlich rechtmäßig

Das OLG Hamm hat in mehreren Beschlüssen entschieden, dass das Ansammlungsverbot im öffentlichen Raum (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 2 CoronaSchVO) rechtmäßig ist. Das Verbot sei von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Begriffliche Unbestimmtheiten bestünden bei den Begriffen „Zusammenkunft“ und „Ansammlung“ nicht.  Auch bestünden keine Bedenken gegen die materielle rechtmäßigkeit der Regelung, da sie insbesondere verhältnismäßig sei.

Eine ähnliche Entscheidung erging am 28.01.2021 vom 4. Senat für Bußgeldsachen: 4 RBs 446/20.

 

SächsOVG, Beschl. v. 07.02.2021 – 3 B 424/20: § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SächsCoronaSchVO sind voraussichtlich rechtmäßig

Das Sächsische OVG hat entschieden, dass die Zutrittsbeschränkung für Groß- und Einzelhandelsmärkte, die eine Verkaufsfläche von über 800 qm aufweisen, voraussichtlich rechtmäßig ist und somit nicht einstweilen außer Vollzug zu setzten ist.

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung stütze sich auf eine ausreichende Verordnungsermächtigung, die Voraussetzungen dieser lägen zudem auch vor, die Norm sei ausreichend bestimmt und greife zudem nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Antragstellerin ein.

 

BayVGH, Beschl. v. 26.01.2021 – 20 NE 21.162: 15 KM-Regelung außer Kraft gesetzt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 15 KM-Regelung aus § 25 Abs. 1 Satz 1-3 BayIfSMV vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Norm verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG), da für den Bürger nicht erkennbar sei, welchen räumlichen Geltungsbereich die ihn hieraus treffende Pflicht, keine touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde zu unternehmen, hat. Sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht sei aus der Regelung nicht unmittelbar ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt das Verbot gelte und wie sich der erlaubte Aufenthaltsbereich für den Normunterworfenen konkret darstelle.

 

OVG Thüringen, Beschl. v. 07.01.2021 – 3 EN 851/20: Schließung des Einzelhandels gerechtfertigt

Das OVG Thüringen hat den Antrag auf Außervollzugsetzung der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung einer Möbelhausbetreiberin abgelehnt.

Es müsse offenbleiben, ob die Differenzierung in § 8 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, wonach Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr grundsätzlich zu schließen seien, jedoch der Kfz-Handel weiterhin geöffnet sei, nach Art. 3 GG sachlich zu rechtfertigen sei. Eine solche Rechtfertigung sei ausgehend von der besonderen Infektionslage und dem dadurch bedingten Handlungsdruck des Verordnungsgebers nicht ausgeschlossen, so das OVG.

Allein eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eröffne dem Verordnungsgeber, soweit nicht andere rechtserhebliche Gesichtspunkte Anderes geböten erneut einen Entscheidungsspielraum, diesen Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Dies schließe vorliegend nicht aus, im Interesse des Infektionsschutzes und der Vermeidung weiterer Infektionen, Kontaktbeschränkungen gegebenenfalls auch für weitere, bislang geöffnete Bereiche des Wirtschaftslebens einzuführen.

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Die Sterbehilfe bei freiverantwortlichem Sterbewillen - Ein strafwürdiges Verhalten? - Eine rechtspolitische Betrachtung der §§ 216, 217 StGB
von Wiss. Mit. Carolin Coenen

Neuere Entwicklungen in der Kriminalpolitik als Ausdruck der Krise des Liberalismus 
von Max Wrobel 

Die deutsche Staatsanwaltschaft - "objektivste Behörde der Welt" oder doch nur ein Handlanger der Politik? 
von Jannika Thomas 

Das Bemessungsproblem bei der Operationalisieren der Schuldschwereklausel (§ 57a StGB) 
von Prof. Dr. Gunnar Duttge 

Das Gesichtsverhüllungsverbot im Strafverfahren 
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Zum Stand der Punitivitätsforschung in Deutschland 
von Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Julia Habermann, Lukas Huthmann, Prof. Dr. Fabien Jobard, Dr. Bénédicte Laumond, Matthias Michel, Johanna Nickels, Prof. Dr. Tobias Singelnstein und Dr. Elena Zum-Bruch 

Keine Panik im Nebenstrafrecht - Zur Strafbarkeit wegen Verstößen gegen Sicherheitsmaßnahmen nach dem IfSG
von Wiss. Mit. Henning Lorenz und Akad. Rat a.Z. Mustafa Oğlakcıoğlu

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe verfassungswidrig
BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16

Mein Leben - mein Tod: Ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben
Anmerkung zu BVerfG, Urt. v. 26.2.2020
von Alyssa Siems 

BUCHBESPRECHUNGEN

Sarah Bayer: Die strafrechtliche Wiederaufnahme im deutschen, französischen und englischen Recht 
von Tino Haupt 

 

 

 

 

 

Tagungsbericht, Defence Counsel at the International Criminal Tribunals, Berlin, am 25. Januar 2020

von RAin Pia Bruckschen 

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Am 25. Januar 2020 fand auf Einladung des „ICDL Germany e.V.“, einem Zusammenschluss von Strafverteidigern und Wissenschaftlern mit Interesse für das Wirken der internationalen Strafjustiz, die bereits 14. Auflage der Konferenz „Defence Counsel at the International Criminal Tribunals“ in den Räumlichkeiten des Hotels InterContinental in Berlin statt. Die Veranstaltung wurde gefördert von der RAK Berlin, der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (DGVN), der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. und der Strafverteidiger Vereinigung Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V. Praktiker aus dem In- und Ausland – u.a. aus dem Irak, der Schweiz, Frankreich und den Niederlanden – fanden sich zur Diskussion und Analyse aktueller Probleme und Entwicklungen in den Verfahren vor den Internationalen Strafgerichtshöfen sowie in deutschen Verfahren mit internationalem Bezug zusammen. Ein intensiver Erfahrungsaustausch praktizierender Juristen sowie die Diskussion erheblicher verfahrensrechtlicher und tatsächlicher Problematiken – neuer oder altbekannter Art – prägten dabei den spannenden Konferenztag in Berlin.

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Die Sterbehilfe bei freiverantwortlichem Sterbewillen – Ein strafwürdiges Verhalten?

von Wiss. Mit. Carolin Coenen

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Abstract

Die Frage, innerhalb welcher Grenzen andere Personen Sterbewillige bei ihrem selbstbestimmten Tod unterstützen dürfen, stellt die (Straf‑)Gesetzgebung vor erhebliche Herausforderungen. Der Gesetzgeber sah sich im Jahr 2015 – trotz erheblicher Kritik von überwiegenden Teilen in der Strafrechtswissenschaft – veranlasst, die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung zu kriminalisieren. Der im Rahmen des Aufsatzwettbewerbs eingereichte Beitrag beleuchtete die Rechtslage bis zum 31.12.2019. Wegen der am 26.2.2020 ergangenen Entscheidung des BVerfG wurde der Beitrag überarbeitet und entsprechend die Feststellungen zur Nichtigkeit des § 217 StGB berücksichtigt. Insgesamt zielt der Beitrag darauf ab, die widerstreitenden Interessen im Bereich der Sterbehilfe auszugleichen. Hierzu wird ein rechtspolitischer Handlungsvorschlag zur Reform des § 216 StGB unterbreitet.

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Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen des Bundes und der Länder im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Aktuelle Rechtsprechung der Obergerichte im Zusammenhang mit dem Corona-Virus finden Sie hier.

Bund
Baden-Württemberg Bayern
Berlin Brandenburg
Bremen Hamburg
Hessen Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz Saarland
Sachsen Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein Thüringen

Im Folgenden soll kurz der Zusammenhang zwischen den Maßnahmen der Bundesregierung und den Landesregierungen sowie das Zusammenspiel vom Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit den Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Landesregierungen und örtlichen Ordnungsbehörden beleuchtet werden.

§§ 28 bis 32 IfSG als Ausgangsnormen

Ausgangspunkt aller Maßnahmen sind die §§ 28-32 IfSG als bundesrechtliche Normen. § 28 Abs. 1 Satz 1 gibt der zuständigen Behörde das Recht, verschiedene Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Krankheit zu treffen. Nach Satz 2 kommen dafür auch explizit die momentan spürbaren Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen in Betracht. § 32 IfSG stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Landesregierungen die konkreten Maßnahmen in Form einer Rechtsverordnung selbst erlassen oder die Kompetenz dazu per Rechtsverordnung delegieren können. Genau diese Rechtsverordnungen sind von allen Landesregierungen erlassen worden und sorgen für die leicht unterschiedliche Regelungsintensität in den verschiedenen Bundesländern. Der von der Bundesregierung, in Gesprächen mit den Ministerpräsidenten der Länder, erarbeitete Maßnahmenkatalog stellt daher nur eine Umsetzungsempfehlung dar, die eine möglichst große Einheitlichkeit der Maßnahmen in den Bundesländern herstellen soll.

Umsetzung durch die Länder

In vielen Bundesländern ist die Kompetenz zum Erlass dieser Maßnahmen per Rechtsverordnung auf die Gesundheitsministerien übertragen worden. Die Kreise und kreisfreien Städte haben ebenfalls die Möglichkeit gem. §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Anordnungen im Wege einer Allgemeinverfügung zu erlassen. Um diese Regelungen im Bundesland einheitlich auszurichten, besteht für die Landesregierung als Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, eine fachaufsichtsrechtliche Weisung zu erlassen, die vorgibt, welche Leitlinien die örtlichen Ordnungsbehörden bei dem Erlass einer Allgemeinverfügung zu beachten haben. Somit gelten für den Bürger die Rechtsverordnungen seiner jeweiligen Landesregierung unmittelbar und auch die örtlich zuständige Ordnungsbehörde (Gemeinde oder Landkreis) kann eine im Einzelfall sogar weitergehende Allgemeinverfügung für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen.

Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen

Verstöße gegen Ge- oder Verbote aus solchen Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen können straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben. Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG stellen Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen der Behörden nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar, die nach § 73 Abs. 2 IfSG mit Geldbußen in Höhe von bis zu 25.000€ geahndet werden können. Auch der unmittelbare Verstoß gegen eine Rechtsverordnung, die auf Grundlage des § 32 IfSG erlassen worden ist, ist ohne vollziehbare Anordnung gem. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG als Ordnungswidrigkeit ahndbar. Verstöße gegen Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, also beispielsweise Versammlungsbeschränkungen, Betretungsverbote oder Veranstaltungsverbote, stellen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG sogar Straftaten dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Eine noch höhere Strafe droht demjenigen, der eine Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 IfSG verletzt und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genannte Krankheit oder einen in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger verbreitet. In solchen Fällen ist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren möglich (§ 75 Abs. 3 IfSG). Welche Bußgelder im einzelnen tatsächlich bei Verstößen verhängt werden, liegt im Ermessen der handelnden Ordnungsbehörde.

Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020: BGBl. I 2020 Nr. 14, S. 569 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 24. März 2020 eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht. Das Virus SARS-CoV-2 hat in ganz Deutschland zu beträchtlichen Einschränkungen im Privat- und Wirtschaftsleben geführt und betrifft auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften, insbesondere die strafgerichtliche Hauptverhandlung. Schon im Dezember 2019 wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens die Fristen für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bei Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit (§ 229 Abs. 3 StPO) verlängert. Bereits jetzt sei aber absehbar, dass die verlängerten Unterbrechungsfristen nun nicht mehr ausreichen. Ein zusätzlicher Hemmungstatbestand soll die Fortsetzung der aufgrund der COVID-19-Pandemie unterbrochenen Strafverfahren sichern und eine Neuverhandlung der Prozesse vermeiden. 

Dazu soll § 10 EGStPO wie folgt gefasst werden: 

„§ 10  – Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen 

(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“ 

Der Deutsche Anwaltverein hat bereits zu dem Entwurf Stellung genommen. Er begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Bundesregierung, sieht allerdings auch in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf. Die Stellungnahme finden Sie hier

Neben den Änderungen im Strafverfahrensrecht sieht der Gesetzentwurf auch solche im Bereich des Zivil- und Insolvenzrechts vor.

Am 25. März 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD einstimmig angenommen. Am 27. März 2020 stimmte der Bundesrat in einer Sondersitzung ebenfalls für den Entwurf. Die Regelungen gelten begrenzt für die derzeitige Ausnahmesituation, danach erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Lage. 

Das Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. I 2020 Nr. 14, S. 569 ff.) wurde am selben Tag noch im Bundesgesetzblatt verkündet. Artikel 3 (Änderungen im Strafverfahrensrecht) trat bereits einen Tag später in Kraft. 

 

 

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