KriPoZ-RR, Beitrag 62/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 StR 118/20: Analoge Anwendung des § 306e Abs. 1 StGB

Amtlicher Leitsatz:

§ 306e Abs. 1 StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt.

Sachverhalt:

Das LG Heilbronn hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten der 65-jährige Angeklagte und seine 17-jährige Freundin beschlossen, sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Dazu hatten sich beide im Wohnwagen des Angeklagten aufgehalten, den dieser daraufhin mithilfe von Benzin entzündet hatte.

Nachdem der Fluchtweg für beide durch die Flammen versperrt worden war, entschloss sich der Beschuldigte doch noch das Leben der beiden zu retten. Ihm war es gelungen ein Fenster zu öffnen und half dem Mädchen aus dem Wagen. Anschließend konnte er sich selbst durch das Fenster retten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte den Schuldspruch ab und verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, da die abstrakte Lebensgefährdung in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB von § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt werde, die Gesundheitsbeschädigung des Grundtatbestandes der Körperverletzung jedoch nicht.

Den Strafausspruch hob er komplett auf, da das LG zu Unrecht eine Strafmilderung nach § 306e StGB abgelehnt habe.

Zwar erfordere die Vorschrift ihrem Wortlaut nach das Löschen des Brandes, allerdings komme eine analoge Anwendung in Betracht, wenn die Lebensgefahr für das Opfer vom Täter auf anderen Wegen beseitigt werde.

Eine Literaturansicht lehne eine solche Anwendung des § 306e StGB auf § 306a Abs. 2 StGB und § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB generell ab, da die Vorschrift andere Rechtsgüter in Bezug nehme.

§ 306e StGB beziehe sich auf den Schaden an den angezündeten oder zerstörten Gegenständen und wolle diesen verhindern, wohingegen § 306a Abs. 2 StGB und § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB Leib und Leben schützen wollten. Somit beziehe sich der „erhebliche Schaden“ in § 306e StGB auf den Sachschaden. Eine Beseitigung der Lebensgefahr komme daher nicht als Anknüpfungspunkt für die tätige Reue in Betracht.

Die Gegenansicht hält eine analoge Anwendung für möglich, da es sinnwidrig sei lediglich die Löschung des Brandes zu belohnen und andere – wahrscheinlich effektiverere und sicherere – Methoden der Gefahrbeseitigung außer Acht zu lassen.

Eine weitere Ansicht halte die analoge Anwendung der §§ 314a Abs. 2 und 3, 320 Abs. 2 und 3 StGB für die sachgerechteste Lösung.

Nach Ansicht des BGH sei die analoge Anwendung des § 306e StGB aus systematischen Gründen und nach dem Telos der tätigen Reue die vorzugswürdige Lösung.

Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung in § 306e StGB andere Formen der Gefahrbeseitigung habe ausschließen wollen, so der Senat. Das Löschen des Brandes stelle nur einen speziellen Fall der Gefahrabwendung dar, weshalb die Interessenlage mit anderen Abwendungsmöglichkeiten vergleichbar sei.

Die Analoge Anwendung des § 306e StGB sei demnach aus systematischen Gründen die sachgerechteste Lösung.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die tätige Reue nach § 306e StGB war durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts in das StGB eingefügt worden. Dadurch sollten die Brandstiftungsdelikte umfassend neu geordnet und die Anwendung der Tätigen Reue für die jeweiligen gemeingefährlichen Straftaten besser handhabbar gemacht werden.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 61/2020

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 20.08.2020 – 3 StR 40/20: Antisemitische Beweggründe sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen

Leitsatz der Redaktion:

Der im Jahr 2015 geänderte § 46 Abs. 2 S. 2 StGB gebietet es, antisemitische Beweggründe und Ziele als strafzumessungsrelevante Umstände in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.

Sachverhalt:

Das LG Koblenz hat den Beschuldigten wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung sowie Verstoßes gegen das Uniformverbot nach dem VersG verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten vier Schulgebäude mit rassistischen und rechtsradikalen Propagandasprüchen besprüht. Daneben waren sie bei einer Demonstration mit Fackeln hinter einem Banner mit der Aufschrift „Volkstod stoppen“ gelaufen, wobei sie absprachegemäß weiße Gesichtsmasken und dunkle Kleidung getragen hatten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die Strafzumessungsentscheidung durchgreifende Rechtsfehler enthalte.

Es seien nur die für die Täter günstigen Umstände in die Gesamtbetrachtung eingestellt worden. Die gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 StGB explizit zu berücksichtigende fremdenfeindliche Tatmotivation der Angeklagten sei unberücksichtigt geblieben, was auch für Taten, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen worden seien, einen Rechtsfehler darstelle, da § 46 Abs. 2 S. 2 StGB nur klarstellende Funktion habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB ist 2015 durch das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages in das StGB eingefügt worden. Mittlerweile gibt es einen neuen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten. Weitere Informationen zu diesem Gesetzesvorhaben finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 60/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 05.08.2020 – 2 BvR 1985/19: Containern bleibt strafbar

Leitsatz der Redaktion:

Eine Verurteilung wegen Diebstahls aufgrund des sog. Containerns verstößt nicht gegen die Ultima-Ratio-Funktion des Strafrechts.

Sachverhalt:

Das AG Fürstenfeldbruck und bestätigend das Bayerische Oberste Landesgericht haben die Beschwerdeführerinnen wegen Diebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sie einige Lebensmittel aus einem verschlossenen Müllcontainer eines Supermarktes entwendet, um diese vor der Müllentsorgung zu bewahren (sog. Containern).

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Angeklagten, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und ihre allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzen würde.

Das Merkmal der Fremdheit in § 242 Abs. 1 StGB sei hier einschränkend auszulegen. Zudem dürfe das Strafrecht nur als Ultima Ratio dienen, was eine Strafbarkeit in diesem Fall als übermäßig erscheinen lasse, da die noch verzehrbaren Lebensmittel nur vor der Vernichtung gerettet worden seien und der Supermarkt kein berechtigtes Interesse mehr an ihnen gehabt habe. Der nachhaltige Umgang mit Lebensmitteln sei zudem ein Gemeinwohlbelang aus Art. 20a GG.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.

Die Annahme der Fremdheit der Lebensmittel nach einer zivilrechtsakzessorischen Betrachtung verstoße nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Auch ein Fehler bei der strafrichterlichen Beweiswürdigung sei nicht ersichtlich, indem das Tatgericht einen Besitzaufgabewillen des Berechtigten nicht vermocht habe festzustellen.

Schließlich gebiete auch das Ultima-Ratio-Prinzip keine Einschränkung des Diebstahlstatbestands in den Fällen des sog. Containerns. Zwar komme dem Übermaßverbot bei Straftatbeständen eine besondere Bedeutung zu, allerdings sei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welches Verhalten als strafbar zu bewerten sei. Diese Entscheidung könne vom BVerfG nicht im Hinblick auf Gerechtigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe überprüft werden.

§ 242 StGB schütze das Eigentum (Art. 14 GG) als formale und zivilrechtsakzessorische Position unabhängig von seinem wirtschaftlichen Wert, was nicht gegen verfassungsrechtliche Wertungen verstoße. Die freie Verfügungsgewalt des Eigentümers über sein Eigentum sei von Jedermann zu respektieren, vor allem wenn er, wie in diesem Fall etwaige Haftungsrisiken verhindern will, indem die Lebensmittel ausschließlich an das dafür entlohnte Besorgungsunternehmen gelangen sollen.

Schließlich sei der Tatbestand auch verhältnismäßig, da er die Möglichkeit biete, Täter bei geringer Schuld dementsprechend milde zu bestrafen und von den Möglichkeiten der §§ 60, 59, 47, 56 StGB Gebrauch zu machen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Momentan befinden sich mehrere Anträge im parlamentarischen Prozess, die das sog. Containern entkriminalisieren wollen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 59/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17: Sog. Rocker-Kuttenverbot aus §§ 9 Abs. 3, 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist verfassungsgemäß

Leitsatz der Redaktion:

Das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verbotener Vereine stellt zwar einen erheblichen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) dar, ist jedoch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, drei lokale „Chapter“ größerer Rockerclubs (MC Gremium, Hells Angels und Bandidos MC) sowie in den beiden letzten Fällen deren Mitglieder, haben sich gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 10. März 2017 gewendet. Sie sehen sich durch das Kennzeichenverbot in ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG beschloss, die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Teilweise seien sie unzulässig und soweit sie zulässig seien, unbegründet.

Die Beschwerden der Vereinigungen gegen die Strafnorm seien bereits unzulässig, da die Vereinigungen als solche nicht straffähig seien. Die Beschwerden gegen das Kennzeichenverbot an sich genügten nicht den Anforderungen an die Subsidiarität, da zunächst fachgerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Feststellungsklage hätte ersucht werden müssen.

Zu messen sei das Verbot überwiegend an Art. 9 Abs. 1 GG, da die Selbstdarstellung und das Namensrecht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG umfasst seien und ein Kennzeichenverbot in diesen Schutzbereich eingreife. Darüber hinaus könne das Tragen eines bestimmten Kennzeichens bei Privatpersonen auch die Äußerung einer Meinung nach Art. 5 Abs. 1 GG darstellen.

Der Eingriff in das Vereinigungsverbot sei jedoch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

Einzige ausdrückliche Einschränkungsmöglichkeit des Grundrechts sei zwar das Vereinsverbot, allerdings knüpfe das Kennzeichenverbot nur formell an dieses an und diene letztlich der effektiven Durchsetzung eines solchen Verbots. Dies sei ein legitimes Ziel der Regelung.

Die Regelung fördere diesen Zweck auch, da bei der möglichen Weiterverwendung des Kennzeichens durch beispielsweis eine Schwesterorganisation, das Vereinsverbot leerlaufen würde. Damit sei die Reglung zur Zweckerreichung geeignet.

Ebenfalls bejaht das BVerfG die Erforderlichkeit, da weniger eingriffsintensive aber gleich effektive Maßnahmen nicht ersichtlich seien.

Schließlich sei die Regelung auch angemessen. Zwar stelle die Vorschrift einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Mitglieder dar, da diese sich letztlich nicht mehr nach außen der Vereinigung zugehörig und verbunden zeigen könnten, allerdings sei eine private Verwendung weiterhin erlaubt, solange diese in der Öffentlichkeit und bei Versammlungen nicht erfolge.

Zudem seien die angedrohten Strafen nicht besonders hoch und das Tatgericht könne im Einzelfall sogar von einer Bestrafung absehen und das Vereinsverbot, welches dem Kennzeichenverbot vorausgehe, sei nur unter sehr hohen Voraussetzungen und zum Schutz von Rechtsgütern hervorgehobener Bedeutung (präventiver Verfassungsschutz).

Auch das Übermaßverbot sei nicht verletzt, da es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liege, wann er ein Verhalten als strafbar ansehe. Im vorliegenden Fall sei dies erst recht unproblematisch, da das Kennzeichenverbot nur zur Durchsetzung des unter strengen Voraussetzungen stehenden Vereinsverbots diene.

Auch ein Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG sei nach diesen Erwägungen gerechtfertigt, so das BVerfG.

Das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG werde zwar ebenfalls durch das Verbot verkürzt, da bestimmte bedruckte Eigentumsobjekte nicht mehr in der Öffentlichkeit verwendet werden dürfen, allerdings sei auch dieser Eingriff gerechtfertigt, weil die bewirkte Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne der Sozialbindung des Eigentums und aus oben genannten Erwägungen verhältnismäßig sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes finden Sie hier.

Den KriPoZ-RR Beitrag zum Beschluss des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots des Gremium Motorcycle Club finden Sie hier.

Der KriPoZ-RR, Beitrag 49/2020 beschäftigt sich mit den Anforderungen an den Vorsatz für eine Strafbarkeit nach § 20 VereinsG.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 58/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

KG Berlin, Beschl. v. 27.07.2020 – 4 Ss 58/20: Strafbarkeit des sog. Stealthing

Amtlicher Leitsatz:

Das sog. Stealthing erfüllt jedenfalls dann den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf des ungeschützten Geschlechtsverkehrs darüber hinaus in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert.

Sachverhalt:

Das AG Tiergarten hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte zunächst einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin, nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, nur unter Benutzung eines Kondoms mit ihm schlafen zu wollen.

Dies war zunächst vom Beschuldigten akzeptiert worden.

Bei einem Stellungswechsel hatte der Angeklagte dann jedoch heimlich und von der Zeugin unbemerkt das Kondom von seinem Glied abgezogen und danach ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen an dessen Ende er in die Vagina des Opfers ejakuliert hatte.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG bestätigte die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB.

Der Schutzzweck des § 177 Abs. 1 StGB erlaube es beiden Sexualpartnern nicht nur über das „ob“ der sexuellen Aktivitäten zu entscheiden, sondern auch über die Art und Weise, sodass letztlich ein konsensuales Verhalten beider Sexualpartner vom Gesetz nach dessen Reform im Jahr 2016 gefordert werde.

Aus dem Verhalten der Zeugin sei für den Angeklagten klar erkennbar hervorgegangen, dass sie mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs nur unter Verwendung eines Kondoms einverstanden gewesen sei. Insbesondere sei dies dadurch unmissverständlich gewesen, da sie den Versuchen des Angeklagten, ungeschützt in sie einzudringen eindeutig widersprochen und diese blockiert hatte.

Das zunächst vorliegende Einverständnis habe auch nicht nach Entfernung des Kondoms fortgewirkt. Es sei gerade nicht nur auf die Penetration als solche gerichtet gewesen, sondern auf die bestimmte sexuelle Handlung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit Kondom. Der Geschlechtsverkehr ohne Kondom sei demnach eine neue sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB gewesen und nicht bloß eine Begleiterscheinung desselben Geschlechtsverkehrs.

Dabei sei der Streit, ob schon das Eindringen ohne Kondom einen sexuellen Übergriff darstellen könne, in diesem Fall nicht zu entscheiden gewesen, da zumindest die ungeschützte Ejakulation des Täters in die Vagina des Opfers eine gänzlich neue und von ihr nicht gewollte sexuelle Handlung darstelle, da sie die Prägung und Intimität des geschlechtlichen Verkehrs komplett verändere.

Auch das Argument, dass im Moment des Kondomabstreifens der entgegenstehende Wille des Opfers nicht erkennbar gewesen sei und auch der früher geäußerte Wille nicht fortwirke, da dies zu einer unzulässigen Gesamtbetrachtung führen würde, ließ das KG nicht gelten. Eine solche Ansicht würde dem Rechtsgutträger aufbürden bei jeder neuen sexuellen Handlung einen etwaigen entgegenstehenden Willen äußern zu müssen, was es ihm gerade vor dem Hintergrund des unbemerkten und sehr schnellen Wechsels der sexuellen Handlung beim Stealthing nahezu unmöglich machen würde, seine Bestimmungsmacht über die eigenen Rechtsgüter wahrzunehmen.

Abschließend wies das KG darauf hin, dass zwar tatbestandlich auch die Voraussetzungen der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB vorgelegen hätten, es von ihm jedoch hinzunehmen sei, dass das AG diese Strafzumessungsregel als nicht erfüllt angesehen hat.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 177 StGB ist durch das 50. Strafrechtsänderungsgesetz reformiert worden, wobei das Konsensprinzip eingeführt worden war. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 57/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.07.2020 – 6 StR 114/20: Zur Zwischenfrist des § 229 Abs. 1 StPO

Leitsatz der Redaktion:

Die Drei-Wochen-Frist des § 229 Abs. 1 StPO beträgt als eigenständige Zwischenfrist 21 Tage.

Sachverhalt:

Das LG Hannover hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt. Für die Entscheidung relevant ist, dass das LG die Hauptverhandlung am achten Verhandlungstag (Montag den 23.09.2019) unterbrochen und nach 22 Tagen am Mittwoch den 16.10.2019 fortgesetzt hatte.

Dies hat die Revision als Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO gerügt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da eine Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO gegeben sei.

Der Vorschrift komme als Zwischenfrist eine eigenständige Bedeutung zu, weil die Unterbrechungsfrist keine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO darstelle.

Dabei sei bei der Berechnung der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet werde, und der Tag, an dem die Hauptverhandlung fortgesetzt werde, nicht mitzuzählen.

Die Fristenregeln des BGB seien erst recht nicht anzuwenden, da die Einführung des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO zeige, dass der Gesetzgeber die Regelungen des BGB, insbesondere die entsprechende Vorschrift des § 193 BGB, nicht führ anwendbar gehalten hatte.

Nach dem natürlichen und juristischen Sprachgebrauch umfasse eine Woche 7 Tage, was zu einer Frist von 21 Tagen führe. Beispiele für eine solche Auslegung finden sich in § 339 Satz 1 SGB III und § 359 Abs. 2 HGB. Da der Normzweck des § 229 Abs. 1 StPO die Verwirklichung der Konzentrationsmaxime und des Beschleunigungsgebots in sich trage, sei eine enge Auslegung auch nach dem Telos geboten, was das Ergebnis von 21 Tagen stütze.

Anmerkung der Redaktion:

Ebenso von einer 21 Tagesfrist gehen die anderen Senate aus: BGH, Beschl. v. 22.05.2013 – 4 StR 106/13; Beschl. v. 29.11.2016 – 3 StR 235/16; Beschl. v. 24.09.2019 – 2 StR 194/19; Beschl. v. 26.05.2020 – 5 StR 65/20.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 56/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – 3 StR 364/19: Zur Einziehung von Wertersatz ggü. Tatbeteiligten

Amtlicher Leitsatz:

Die Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten ist auch dann zulässig, wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands in Betracht kommt.

Sachverhalt:

Das LG Koblenz hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sich die Angeklagten zusammengeschlossen, um Autoverkäufern nach Vertragsverhandlungen und Übergaben der Fahrzeuge vorzuspiegeln, dass sie eine Online-Überweisung getätigt hatten. Zahlungswillig waren sie jedoch nie gewesen und die Überweisung war nie ausgeführt worden.

Die Fahrzeuge waren dann von den Angeklagten mit gefälschten Papieren weiterverkauft worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da nicht nachvollziehbar geprüft werden könne, ob die Käufer – eventuell auch gutgläubig – Eigentümer der Fahrzeuge geworden seien und ihnen somit kein Schaden entstanden sei. Das LG hätte sich näher mit den Voraussetzungen der §§ 929 BGB ff. befassen müssen.

Die Einziehungsentscheidung hielten einer rechtlichen Nachprüfung jedoch stand.

Es sei zulässig gegenüber dem Tatbeteiligten die Einziehung von Wertersatz anzuordnen, auch wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangen Gegenstands noch in Betracht komme, so der BGH.

Diese Frage sei bisher umstritten gewesen und unterscheide sich von den bisher entschiedenen Fallkonstellationen dadurch, dass der durch die Tat erlange Gegenstand körperlich noch vorhanden sei und die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 StGB erfüllt seien.

In der Literatur werde zum einen die Meinung vertreten, dass in solchen Konstellationen die Einziehung des Wertersatzes bei dem einen Beteiligten und die Einziehung des Originalgegenstandes bei dem Dritten nebeneinander anzuordnen seien. Dadurch entstünde eine gesamtschuldnerische Haftung.

Eine andere Meinungsgruppe wolle den Drittbegünstigten nur subsidiär haften lassen, soweit eine vollständige Vermögensabschöpfung beim Tatbeteiligten möglich sei.

Die Gegenposition gehe davon aus, dass eine Einziehung von Wertersatz beim Tatbeteiligten nur möglich sei, wenn die Einziehung des Originalgegenstandes beim Drittbegünstigten nicht in Betracht komme, da nur in diesem Fall Unmöglichkeit gemäß § 73c Satz 1 StGB eintrete. Nach dieser Meinung hafte der Tatbeteiligte nur subsidiär.

Der Meinungsstreit sei dahingehend zu entscheiden, dass die Wertersatzeinziehung beim Tatbeteiligten gemäß § 73c Satz 1 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstandes beim Drittbegünstigten gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB noch möglich sei, so der BGH.

Dies ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut der Vorschriften, da sich diesem kein Rangverhältnis zwischen beiden Arten der Vermögensabschöpfung entnehmen ließen. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm, die 2017 durch das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung neu geregelt worden sei, lasse keinen Schluss auf ein vom Gesetzgeber gewolltes abgestuftes Verhältnis zu.

Aus der Systematik der Vorschriften könne jedoch abgeleitet werden, dass § 73c Satz 1 StGB auf die Unmöglichkeit der Einziehung des Gegenstandes bei dem jeweiligen Empfänger abstellt und nicht auf die generelle Unmöglichkeit der Einziehung des körperlichen Gegenstands.

Da der Gesetzgeber das Recht der Vermögensabschöpfung mit der Reform effektivieren und bestehende Lücken schließen habe wollen, sei eine subsidiäre Haftung weder des Tatbeteiligten, noch des Drittbegünstigten mit dem Telos der Norm zu vereinbaren. Nur so könne jeder Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Straftaten vermieden werden.

 

Anmerkung der Redaktion:
Informationen zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 55/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 23.04.2020 – 1 StR 15/20: Ausgleich für nicht mögliche Gesamtstrafenbildung mit EU-ausländischer Strafe

Amtlicher Leitsatz:

Der Ausgleich für die fehlende Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer (noch nicht vollständig vollstreckten) EU-ausländischen Strafe ist im Falle der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe bei der Strafzumessung konkret – durch eine Bezifferung des Nachteils – vorzunehmen.

Sachverhalt:

Das LG Augsburg hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischen Erpressung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte im Jahr 2001 durch Drohung mit einem Messer einen PKW-Schlüssel erbeutet und war mit dem zugehörigen PKW geflüchtet. Der Angeklagte ist italienischer Staatsbürger und mehrfach in seinem Heimatland vorbestraft, teilweise liegen die insgesamt zwölf Verurteilungen vor und teilweise nach der Tatzeit in diesem Fall.

Weitere Angaben zu einer möglichen Gesamtstrafenbildung oder einer Vollstreckung mancher Strafen sind unvollständig oder lückenhaft.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil wegen eines Strafzumessungsfehlers auf und wies für die neue Hauptverhandlung auf folgende Erwägungen zum Nachteilsausgleich hin:

Mit einer der italienischen Vorverurteilung bestünde nach deutschem Recht prinzipiell die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung, wäre die Verurteilung durch ein deutsches Gericht erfolgt. Da allerdings eine Gesamtstrafenbildung mit ausländischen Strafen, aufgrund des Eingriffs in die Rechtskraft der ausländischen Verurteilung, nicht erfolgen könne, müsse ein Nachteilsausgleich zugunsten des Beschuldigten erfolgen, so der BGH.

In seiner bisherigen Rechtsprechung genügte dem Senat dafür ein unbezifferter Härteausgleich in der Strafzumessung, da die Vorteile einer Gesamtstrafenbildung dem Täter durch von ihm nicht zu beieinflussende Umstände vorenthalten werde.

In diesem Rechtsgedanken sieht sich der BGH auch durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt, die ebenfalls fordere, dass in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen bei der Strafzumessung in gleichem Maße zu berücksichtigen seien, wie nationale.

Um diesem Grundsatz der Rechtanwendung im Europäischen Raum ausreichend Rechnung zu tragen, sei der Härteausgleich im Rahmen der Strafzumessung konkret – durch eine Bezifferung des Nachteils – zu vollziehen.

Dies folge daraus, dass sich der EuGH in seiner Rechtsprechung auf Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 des Rates der Europäischen Union vom 24. Juli 2008 beziehe, der vom deutschen Gesetzgeber durch Gesetz vom 2. Oktober 2009 in nationales Recht überführt worden sei. Der Rahmenbeschluss fordere nach Auslegung des EuGH, dass die Berücksichtigung anderer Verurteilungen in anderen Mitgliedsstaaten möglichst weitreichend zu erfolgen habe.

Da nach deutschem Recht eine Gesamtstrafenbildung erfolgen würde, welche aus konkret bezifferten Einzelstrafen eine ebenfalls konkret bezifferte Gesamtstrafe bilden würde, müsse auch der Härteausgleich konkret beziffert werden. Dies komme der Regelung im deutschen Recht am nächsten.

Der Tatrichter könne seinem Ermessen folgend dann entweder den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe unmöglich ist, unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe – unter Bezifferung des abzuziehenden Teils – berücksichtigen oder von einer mit der ausländischen Strafe gebildeten fiktiven Gesamtstrafe ausgehen und diese um die ausländische Strafe mindern.

Dabei müsse eine vollständige Anrechnung der ausländischen Strafe grundsätzlich nicht erfolgen, entscheidend sei der tatsächlich eintretende Nachteil. Dieser bestimme sich jedoch nicht nach der tatsächlichen Strafpraxis vor Ort im anderen Mitgliedsstaat, da die ausländische Strafe so zu berücksichtigen sei, wie sie von dem EU-Mitgliedsstaat verhängt werde.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil des EuGH finden Sie hier.

Das Umsetzungsgesetz zum Rahmenbeschluss finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 54/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – 3 StR 99/19: Abgrenzung Sach- / Verfahrensrüge bei der Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

Leitsatz der Redaktion:

Die Entscheidung des Tatgerichts über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach der Vollstreckungslösung kann im Revisionsverfahren entweder mit der Sach- oder der Verfahrensrüge anzufechten sein.

Die Statthaftigkeit der Rüge richtet sich nach der Stufe der Kompensationsentscheidung auf der der Revisionsführer einen Rechtsfehler annimmt.

Sachverhalt:

Das LG Düsseldorf hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und zwei Angeklagte darüber hinaus wegen Raubes verurteilt und sich daran gehindert gesehen eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu treffen, da eine Verzögerungsrüge nicht erhoben worden war.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten dem Nebenkläger aufgrund persönlicher Streitigkeiten aufgelauert, ihn festgehalten sowie verprügelt und in einem Auto gegen seinen Willen abtransportiert. Dabei hatten sich zwei Angeklagte spontan die Geldbörse des Opfers an sich genommen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Schuldsprüche, stellte jedoch klar, dass der verwirklichte Raub mit den anderen Delikten in Tateinheit verwirklicht worden sei.

Daneben führte der Senat aus, dass die unterlassene Kompensationsentscheidung des Tatgerichts mit der Sachrüge erfolgreich angefochten werden könne.

Zwar sei für die Rüge einer unterlassenen Kompensationsentscheidung im Wege der Vollstreckungslösung grundsätzlich eine Verfahrensrüge zu erheben, allerdings gäbe es Ausnahmen, wenn sich entweder die Voraussetzungen der Verzögerung aus den Urteilsgründen ergäben oder andere Umstände dort beschrieben seien, die das Tatgericht zu einer solchen Entscheidung hätten drängen müssen (Erörterungsmangel).

Maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen der Sach- und Verfahrensrüge sei, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren, also eine Norm die bestimme auf welchem Weg der Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt sei, oder einer anderen Rechtsnorm rüge. Dies sei eine Frage des Einzelfalls. Demnach könne auch die Rüge einer Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung in den Anwendungsbereich des einen oder anderen Rechtsbehelfs fallen.

Entscheidend sei letztlich, auf welcher Stufe der Kompensationsentscheidung ein Rechtsfehler angegriffen werden solle. Auf der ersten Stufe, habe das Tatgericht zu ermitteln, wie sich Art und Ausmaß der Verzögerung und deren Ursachen darstellten. Fehler in diesem Schritt seien mit der Verfahrensrüge anzufechten. Auf der zweiten Stufe prüfe das Gericht, ob die festgestellten Umstände eine Kompensation nötig machten und bejahendenfalls in welcher Höhe. Diese Subsumtion unter die einschlägigen Normen, könne mit der Sachrüge angegriffen werden, so der BGH.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Kompensation sei darüber hinaus von Amts wegen zu treffen und nicht von der Erhebung einer Verzögerungsrüge durch den Angeklagten abhängig, da die Kompensation nach der Vollstreckungslösung eine Wiedergutmachung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG darstelle und gerade keine Entschädigung, welche gem. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG eine Verzögerungsrüge erfordern würde.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 53/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19: Richtlinienkonforme Auslegung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Amtliche Leitsätze:

1. Zum Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB.

2. Einfluss der Rückführungsrichtlinie auf die Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Sachverhalt:

Das LG Saarbrücken hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz in zwei Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte mehrere Einbrüche in Gewerbe- und Wohnimmobilien verübt, um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Teilweise hatte er Mittäter und manche Taten waren im Versuchsstadium stecken geblieben. Bei einer Tat hatte der Beschuldigte versucht, in das Haus einer älteren Frau einzubrechen, die zum Tatzeitpunkt bereits im Altenheim gelebt hatte und verstorben war. Das Haus war noch möbliert gewesen. Diesen Fall hat das LG nicht als (schweren) Wohnungseinbruchdiebstahl gewertet, da das Haus mit dem Umzug der Bewohnerin in das Altenwohnheim die Wohnungseigenschaft verloren habe.

Zu den Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz hat das LG festgestellt, dass der Angeklagte als albanischer Staatsangehöriger im Jahr 2016 ohne gültigen Reisepass oder anderes ihn zum Aufenthalt berechtigenden Dokument in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Im Jahr 2018 war er über Ungarn erneut in den Schengenraum eingereist und hatte sich nach dem ohne Aufenthaltstitel legalen Aufenthalt von 90 Tagen nicht aus diesem entfernt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH änderte das Urteil teilweise ab.

Das LG habe das Merkmal der Wohnung in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu eng ausgelegt. Wohnungen seien Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend zur Unterkunft dienten. Eine dauerhafte Nutzung als solche sei ebenso wenig erforderlich, wie eine Nutzung als Wohnung zur Tatzeit, so der BGH. Eine Grenze sei erst überschritten, wenn die Immobilien als Wohnung entwidmet würden. Damit habe die Wohnung der Seniorin ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dargestellt. Eine Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB komme demgegenüber nicht in Betracht, da eine nicht nur vorübergehend verlassene, sondern unbewohnte Wohnung nicht unter diese Vorschrift subsumiert werden könne. Der Wortlaut fordere gerade eine dauerhafte Nutzung als Privatwohnung, sodass hier die Wohnstätte zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein müsse.

Diese enge Auslegung sei auch mit dem Zweck der Norm vereinbar und aufgrund der erheblich höheren Mindeststrafe auch geboten.

Zusätzlich stellte der BGH klar, dass es bei einer im Versuchsstadium stecken gebliebenen Tat ausschließlich auf das Vorstellungsbild des Täters ankomme, sodass bei einer möblierten Wohnung davon auszugehen sei, dass der Täter bei seinem Einbruchsversuch von einer dauerhaft genutzten Privatwohnung i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB ausgehe. Etwas Anderes würde beispielsweise gelten, wenn der Täter die Wohnung länger beobachtet und erkennt, dass sie zwar noch möbliert, jedoch nicht mehr tatsächlich genutzt wird.

Zu den Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz führte der BGH aus, dass sich der Angeklagte nicht wegen unerlaubter Einreise, sondern wegen unerlaubten Aufenthalts (im Jahr 2016 in Tateinheit mit passlosem Aufenthalt) strafbar gemacht habe, da er zu einem Kurzaufenthalt berechtig gewesen sei und lediglich die erforderliche Ausreise nach 90 Tagen unterlassen hätte.

Im Fall des unberechtigten Aufenthalts im Jahr 2018 sah der BGH von Strafe ab, da der Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG europarechtskonform auszulegen sei, um den Vorrang des Rückführungsverfahrens zu sichern.

Dies erfordere, dass wegen Verstoßes gegen diesen Tatbestand keine freiheitsentziehenden Maßnahmen zu verhängen sind, da diese das Rückführungsverfahren verzögern würden. Eine Geldstrafe sei darüber hinaus ebenfalls nur möglich, wenn das Strafverfahren die Rückführung nicht verzögere und die Sanktion auch nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden könne. Das fordere die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (sog. Rückführungsrichtlinie).

In Deutschland könne eine Geldstrafe bei Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgeändert werden, was dazu führe, dass nach richtlinienkonformer Auslegung keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafen gegen Ausländer wegen Taten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG verhängt werden könnten. Demnach müsse bei solchen Taten die geringstmögliche und in keinem Fall freiheitsentziehende Sanktion verhängt werden, was einem Schuldspruch bei gleichzeitigem Absehen von Strafe entspreche, so der BGH.

Den Erwägungen des 3. Strafsenats, in diesen Fällen einen persönlichen Strafaufhebungsgrund anzunehmen, schloss sich der 5. Senat nicht an, da nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich auf freiheitsentziehende Sanktionen zu verzichten sei, nicht jedoch auf einen Schuldspruch, welcher das Unrecht der Tat wenigstens noch zum Ausdruck bringen könne.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Rückführungsrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH finden Sie hier und hier.

Das Urteil des 3. Senats finden Sie hier.

 

 

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen